Beschluss: Bewilligung von PKH und Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte die PKH ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde ebenfalls abgelehnt, weil der Kläger keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung substantiiert darlegte. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert die Darlegung einer konkreten, noch nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, muss konkrete Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen benennen, die eine abweichende Würdigung der Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen.
Die bloße Infragestellung oder Wiederholung bereits berücksichtigter Erkenntnismittel ohne neue, substantiiert dargelegte Sachverhalte rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 5618/16.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus P. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Mali Rückkehrern unmittelbar bzw. alsbald nach der Rückkehr landesweit eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht,
die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger greift die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls im Süden Malis, wo er eine innerstaatliche Fluchtalternative finden könne, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe (Urteilsabdruck, S. 5 ff.), nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen. Die Zulassungsbegründung erschöpft sich vielmehr darin, das einzig in ihr benannte Erkenntnismittel „Amnesty International, Amnesty Report 2016, Mali“ wörtlich wiederzugeben. Diesen Bericht hat das Verwaltungsgericht aber in der aktuelleren Fassung aus 2017/18 – neben weiteren Erkenntnismitteln – gerade zitiert, um seine o.g. Rechtsauffassung zu stützen (Urteilsabdruck, S. 7). Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.
Tatsächlich macht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen demnach nur (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien (jedenfalls bei Inanspruchnahme der inländischen Fluchtalternative im Süden Malis) bei ihm ebenso wenig gegeben wie diejenigen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).