Antrag auf Zulassung der Berufung zu Urlaubsabgeltungsansprüchen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen ab und setzte den Streitwert des Zulassungsverfahrens fest. Streitgegenstand waren Urlaubsabgeltungsansprüche von Beamten; das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Erstentscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung. Ein EuGH-Vorabentscheidungsersuchen erschien entbehrlich. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Wiederholung abweichender Rechtsansichten ohne substantiiertes Auseinandersetzen mit maßgeblicher obergerichtlicher Rechtsprechung genügt nicht.
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert einen hinreichend substantiierten Klärungsbedarf; ist die einschlägige Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt, fehlt es an dieser Voraussetzung.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist nicht angezeigt, wenn die betreffenden unionsrechtlichen Fragen durch EuGH-Rechtsprechung beantwortet sind oder die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.
Soweit urlaubsrechtliche Fragen (z. B. Ansparen von Urlaub, Mindesturlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub) bereits in obergerichtlicher Rechtsprechung entschieden und im erstinstanzlichen Urteil berücksichtigt sind, begründen sie keine neuen Zulassungsgründe zur Berufung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1204/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.207,17 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger über den teils genommenen und teils finanziell abgegoltenen Urlaub hinaus keine weiteren Abgeltungsansprüche zustehen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – verwiesen.
Was der Kläger dagegen vorträgt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
a) Soweit er sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Jahre 2004 und 2005 wendet, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine Abgeltung für diese Jahre beantragt hat.
b) Das übrige Vorbringen des Klägers betrifft sämtlich Fragen der Urlaubsabgeltung, die in dem eben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausführlich abgehandelt worden sind (Ansparen von Urlaub aus Vorjahren, Mindesturlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub). Seine insoweit geltend gemachten Argumente sind im erstinstanzlichen Urteil und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits berücksichtigt worden. Dies gilt auch für das Argument des Klägers, hinsichtlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs seien Beamte schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Mit den genannten Entscheidungen setzt der Kläger sich nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt lediglich seine abweichenden Rechtsansichten.
2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblichen Fragen sind durch das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
Diese Rechtsprechung bestätigen BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 –, NVwZ 2014, 1166 = juris, und BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014– 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris.
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht substantiiert auf.
3. Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger begehrte Vorabentscheidung des EuGH über die von ihm im Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Denn diese sind durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts ist offenkundig.
Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 6 A 2855/12 –, IÖD 2014, 61 = juris, Rn. 39 f., bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris, Rn. 11 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).