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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2306/21·19.02.2026

Berufungszulassung abgelehnt: Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung (§ 839 Abs. 3 BGB)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das ihre Schadensersatzklage wegen nicht erfolgter Beförderung abgewiesen hatte. Streitig war insbesondere, ob ihr Anspruch wegen unterlassenen Primärrechtsschutzes entsprechend § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil die Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt seien und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit bestünden. Die Klägerin habe trotz rechtzeitiger Mitteilung der Auswahlentscheidungen (mit Rechtsbehelfsbelehrung) keinen Eilrechtsschutz gesucht und auch keine Begründung der Auswahlentscheidung verlangt; eine Pflicht zur proaktiven Begründungsmitteilung bestehe nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Schadensersatzklage wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO setzt eine fallbezogene, konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung voraus; das Gericht muss allein anhand der Begründung über die Zulassung entscheiden können.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG) ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der unterlegene Bewerber zumutbaren Primärrechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung schuldhaft nicht ergreift (entsprechend § 839 Abs. 3 BGB).

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Fahrlässigkeit i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB liegt vor, wenn der Beamte die nach den konkreten Umständen von seinem Verkehrskreis zu erwartende Umsicht und Sorgfalt außer Acht lässt, insbesondere indem er gebotene Rechtsmittel nicht ergreift.

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Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert, dass der Dienstherr die Auswahlentscheidung rechtzeitig vor Ernennung mitteilt; die wesentlichen Auswahlgründe sind darüber hinaus jedenfalls auf Verlangen mitzuteilen oder durch Akteneinsicht zugänglich zu machen.

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Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur hinreichend bezeichnet, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem ebensolchen Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts in Anwendung derselben Norm widerspricht; bloße Zitatensammlungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 839 Abs. 3 BGB§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­15 K 3061/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.728,35 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg.

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Der uneingeschränkt formulierte Zulassungsantrag vom 9. September 2021 ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Zulassung der Berufung lediglich insoweit beantragt, als das Verwaltungsgericht ihre Klage auf Schadensersatz (Klageantrag zu 1.) abgewiesen hat. Dies folgt aus der Begründung des Zulassungsantrages mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021, die sich ausschließlich mit der den Schadensersatzanspruch betreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Ausführungen zu dem erstinstanzlich noch geltend gemachten Anspruch auf Aufarbeitung der Personalakte der Klägerin (Klageantrag zu 2.) finden sich dort nicht.

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I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin u. a. Schadensersatz wegen nicht erfolgter Beförderung begehrt, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Schadensersatzanspruch sei entsprechend § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin habe in den Auswahlverfahren, in denen andere Bewerber zum Zuge gekommen seien, nicht um Eilrechtsschutz gegen deren Ernennung ersucht, obwohl die Beklagte ihr mitgeteilt habe, dass jeweils andere Bewerber ausgewählt worden seien. Auch liege ein ausreichender Zeitraum zwischen der Mitteilung der Auswahlentscheidung und der Beförderung der Konkurrenten. Dass der Klägerin möglicherweise Kenntnisse über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten gefehlt hätten, sei unerheblich. Die Beklagte habe sie nicht belehren müssen; vielmehr liege es im Verantwortungsbereich des jeweiligen Beamten, sich die notwendige Kenntnis zu verschaffen. Die von der Klägerin in der Klage erhobenen Einwendungen gegen die Auswahlentscheidungen hätten auch in dem Eilverfahren überprüft werden können. Auch soweit die Auswahlverfahren durch die Beklagte abgebrochen worden seien, habe der Klägerin entsprechender Primärrechtsschutz zur Verfügung gestanden. Sie hätte die Fortführung des jeweiligen Auswahlverfahrens gerichtlich beantragen können. Unterlasse sie dies verschuldet, sei ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Soweit die Klägerin auf ein weiteres, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossenes Bewerbungsverfahren Bezug genommen habe, sei nicht erkennbar, dass sie auf dieses Verfahren ihren Anspruch stützen wolle, da sie hierzu auf gerichtlichen Hinweis nicht vorgetragen habe.

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II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 1 A 905/23 -, juris, Rn. 2, vom 29. April 2025 - 1 A 1215/22 -, juris, Rn. 2 f., und vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f., und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Nach diesen Maßstäben rechtfertigt das mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 fristgemäß eingegangene Vorbringen der Klägerin die Zulassung der Berufung wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.

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1. Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6 und vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6, m. w. N.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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a) Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei bei der Auswahlentscheidung rechtswidrig übergangen worden. Sie habe es nicht schuldhaft unterlassen, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Beklagten einzulegen. Das Verwaltungsgericht habe schon das Maß der hierbei einzuhaltenden Sorgfalt nicht geprüft. Danach habe sie es nicht schuldhaft unterlassen, vor dem Beförderungsstichtag Rechtsmittel einzulegen. Ihr sei jeweils nur mitgeteilt worden, dass „beabsichtigt“ sei, den Dienstposten einer anderen Bewerberin zu übertragen. Angesichts dessen habe sie offenkundig davon ausgehen müssen, dass die betreffende Stelle noch nicht besetzt sei. Die Beklagte habe ihr nicht die erforderlichen Informationen zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung gestellt. Die Information, eine andere Bewerberin sei ausgewählt worden, sei nicht ausreichend. Die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen seien ihr weder mitgeteilt worden noch anderweit bekannt gewesen.

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b) Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die abgebrochenen Bewerbungsverfahren trägt die Klägerin nichts vor. Dies genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Das Zulassungsvorbringen zu den Bewerbungsrunden, in denen eine andere Bewerberin befördert worden ist, dringt nicht durch. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedenfalls entsprechend § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

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Die Vorschrift ist Ausdruck des Vorrangs des Primärrechtsschutzes vor einem etwaigen Schadensersatzverlangen (Sekundärrechtsschutz). Die Rechtsordnung missbilligt so, dass ein rechtswidriger Hoheitsakt, hier die Auswahlentscheidung, nicht rechtlich angegriffen, sondern hingenommen und im Nachhinein liquidiert wird, also eine finanzielle Kompensation verlangt wird. Nach dem in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat. Dieser Rechtsgedanke ist ebenfalls anzuwenden, wenn ein unterlegener Bewerber eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art.  33 Abs. 2 GG geltend macht. In diesem Fall kommt ein Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht, wenn der Bewerber sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden durch die Inanspruchnahme zumutbarer Rechtsmittel gegen die schädigende Rechtshandlung abzuwenden und zu verringern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2023 - 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 17 und Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 A 1453/18 -, juris, Rn. 51, m. w. N.

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Die Klägerin hat gegen die Auswahlentscheidungen keine Rechtsmittel eingelegt und so nicht den aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB folgenden Anforderungen genügt. Dieser Umstand beruht auch auf ihrem Verschulden, weil der Klägerin Fahrlässigkeit anzulasten ist. Fahrlässigkeit im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist dann gegeben, wenn der Beamte das Maß an Umsicht und Sorgfalt außer Acht lässt, dass nach den konkreten Umständen des entscheidungserheblichen Sachverhalts von einem Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem er zugehört.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2017 - 1 A 303/15 -, juris, Rn. 76 m. w. N.

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Die Klägerin hat gegen die ihr obliegende Sorgfalt verstoßen, die zugunsten der Konkurrenten getroffenen Auswahlentscheidungen zunächst mit Rechtsmitteln anzugreifen. Diese Obliegenheit ist nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte der Klägerin die für ein Rechtsmittel erforderlichen Informationen vorenthalten hätte. Die Beklagte hat die Anforderungen erfüllt, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu wahren sind.

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Notwendig hierfür ist, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers mitteilt und ihm so die Gelegenheit gibt, die Ernennung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern.

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Grundlegend BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 -, juris, Rn. 15.

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Darüber hinaus erfordert es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass dem erfolglosen Beamten nicht nur der Name des erfolgreichen Bewerbers genannt wird, sondern darüber hinaus jedenfalls auf Verlangen die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen mitgeteilt oder im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise soll dem unterlegenen Bewerber ermöglicht werden, auf gesicherter Tatsachengrundlage über die Einlegung von Rechtsmitteln zu entscheiden. Sind diese Anforderungen erfüllt, so liegt es am unterlegenen Bewerber, tatsächlich um Eilrechtsschutz nachzusuchen.

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Vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, juris, Rn. 35.

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Die Klägerin hat die Mitteilungen der Beklagten über das Ergebnis der Auswahlentscheidungen erhalten. Diese waren auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dass die Klägerin hieraus falsche Schlüsse gezogen hat, liegt in ihrer Sphäre und stellt das Bestehen ihrer Obliegenheit, zunächst Primärrechtschutz zu suchen, nicht in Frage. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Gründe der Auswahlentscheidungen zu erläutern. Die Klägerin hat eine solche Erläuterung nicht angefordert. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass dieses Vorgehen der einschlägigen Zentralen Dienstvorschrift entspricht. Weitergehende Anforderungen, insbesondere eine Pflicht, unterlegenen Bewerbern wie der Klägerin ohne entsprechenden Antrag die Gründe der Auswahlentscheidung mitzuteilen, bestehen nicht.

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2. Die Berufung ist nach alledem auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

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3. Schließlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus.

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Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2025 - 1 A 1478/21 -, juris, Rn. 64, vom 15. August 2023 - 1 A 402/21 -, juris, Rn. 49, und vom 4. De­zember 2020 - 1 A 1691/19 -, juris, Rn. 46, jeweils m. w. N.

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Keine Abweichung in diesem Sinne ist dagegen die lediglich unrichtige Anwendung eines im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes im Einzelfall,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2025 - 1 A 1478/21 -, juris, Rn. 66, vom 21. Juli 2022 - 1 A 3929/19 -, juris, Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 1990 - 9 B 151.90 -, juris, Rn. 3 a. E. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO,

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oder das schlichte Nichtanwenden eines solchen Rechtsgrundsatzes,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2025 - 1 A 1478/21 -, juris, Rn. 68, vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34, m. w. N.

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Die Klägerin zeigt schon nicht auf, dass überhaupt von einer Entscheidung eines divergenzrelevanten Gerichts abgewichen wird, sondern zitiert ohne Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung diverse gerichtliche Entscheidungen. Sie legt auch nicht dar, dass ein konkreter, einer solchen Entscheidung zugrundeliegender Rechtssatz durch das Verwaltungsgericht in Frage gestellt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG.

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Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 - 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 42, vom 20. November 2020 - 1 A 1428/18 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 31. Mai 2019 - 1 A 2354/16 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Anzusetzen ist danach die Hälfte der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages (hier: 9. September 2021) bekanntgemachten, für Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 im Zeitpunkt der Antragstellung auf 45.456,69 Euro (Januar bis März 2021 jeweils 3.754,27 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.799,32 Euro). Die Hälfte hiervon beträgt (aufgerundet) 22.728,35 Euro.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.