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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2282/22.A·30.11.2022

Beschluss: Zulassungsantrag im Asylverfahren wegen unzureichender Begründung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen, weil die Antragsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des §78 Abs.4 AsylG bei Gericht eingegangen ist. Die zunächst fristgerecht eingereichte Schrift enthielt nur den Antrag; die Begründung wurde erst nach Fristablauf vorgelegt. Der Kläger war in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß auf die Fristen hingewiesen; er trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag im Asylverfahren als unzulässig verworfen, da die Antragsbegründung nicht fristgerecht vorgelegt wurde; Kostenentscheidung, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag im Asylverfahren ist unzulässig, wenn die substantielle Antragsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des §78 Abs.4 AsylG bei Gericht eingeht.

2

Die rechtzeitige Einreichung des Antrags genügt nicht zur Wahrung der Frist, wenn die inhaltliche Begründung erst nach Ablauf der Frist vorgelegt wird; eine nachträgliche Begründung heilt die Unzulässigkeit nicht.

3

Wird der Beteiligte in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf die Antrags- und Antragsbegründungsfristen hingewiesen, entbindet dies nicht von der Pflicht zur fristgerechten Begründung.

4

Im Zulassungsverfahren trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten nach §154 Abs.2 VwGO; nach §83b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben; Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1021/19.A

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), die ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (13. Oktober 2022) mit Ablauf des 14. November 2022 (Montag) endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Die von dem Kläger vorgelegte Antragsschrift vom 10. November 2022, die beim Verwaltungsgericht am 11. November 2022 eingegangen ist, enthält nur den Antrag selbst. Die Antragsbegründung vom 26. November 2022 ist am 30. November 2022 und damit erst deutlich nach Ablauf der Frist eingegangen.

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).