Zulassungsablehnung zur Berufung wegen Nichtbeihilfefähigkeit von Stornokosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Beihilfe zu Stornierungskosten nach Abbruch einer stationären Reha. Zentral war, ob Stornokosten als beihilfefähige Aufwendungen nach §35 BBhV gelten. Das OVG lehnte die Zulassung ab: Stornokosten sind pauschalierten Schadensersatz und nicht vom BBhV-Erstattungsrahmen erfasst; Zulassungsgründe wurden nicht ausreichend substantiiert dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert bis 1.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Stornokosten nach wirksamem Rücktritt sind keine Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung i.S.d. §35 Abs.2 Satz2 Nr.5a BBhV, sondern ihrem Wesen nach pauschalierter Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen.
Die BBhV sieht keinen Anspruch auf Erstattung von Schadensersatzansprüchen wegen Ausfalls einer bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme vor.
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO erfordert eine fristgerechte, fallbezogene Darlegung der konkreten Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes, sodass das Revisionsgericht die Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn ihre Klärung für die einheitliche Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts über den Einzelfall hinaus geboten ist.
Eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Stornokosten, wenn dem Berechtigten zumutbare Eigenvorsorgemaßnahmen (z.B. Reiserücktrittsversicherung) offenstanden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3857/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Leistung einer Beihilfe zu den ihm aufgrund des Abbruchs einer stationären Rehabilitationsmaßnahme entstandenen Stornierungskosten abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV umfasse zwar Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für (regelmäßig) höchstens 21 Tage (ohne An- und Abreise), vgl. nach § 35 Abs. 2 Nr. 5a) BBhV. Die wegen des Abbruchs der Maßnahme in Ansatz gebrachten Stornierungskosten seien aber keine solchen beihilfefähigen Aufwendungen, weil sie nicht für Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit der Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme entstanden seien. Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht. Dem Kläger sei es möglich und auch zumutbar gewesen, das (überschaubare) Risiko einer Kostenbelastung wegen eines Abbruchs der Rehabilitationsmaßnahme durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung abzusichern.
II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger trägt vor, schon der Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 a) BBhV beschränke die ersatzfähigen Aufwendungen nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – auf solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme entstanden seien. Vielmehr seien alle Aufwendungen für eine Unterkunft bei stationären Maßnahmen bis zu der Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung ersatzfähig. Eine Differenzierung danach, ob die Kosten der Unterkunft entstehen, weil das Leistungsangebot wahrgenommen wird oder aber nicht, erfolgt demnach nicht. So seien auch die Stornierungskosten Aufwendungen für die Unterkunft, weil sei bei – wie hier – gesundheitsbedingt zwingendem Abbruch untrennbar von den Kosten der Unterbringung für den tatsächlichen Aufenthalt bis zu dem Abbruch entstanden seien.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die infolge des Abbruchs der Rehabilitationsmaßnahme von dem Kläger seitens der Einrichtung geforderten Stornierungskosten (hier eine „Gebühr“ in Höhe von 50% des Zimmerpreises) seien keine beihilfefähigen Aufwendungen, begegnet ersichtlich keinen Bedenken. Stornierungskosten aufgrund eines – wie hier – wirksamen Rücktritts sind keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 a) BBhV. Sie sind keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen der Unterkunft und Verpflegung, vgl. § 6 Abs. 1 BBhV an, sondern ihrem Wesen nach (pauschalierter) Schadensersatz für eventuelle Vermögenseinbußen der Einrichtung, die nach dem Rücktritt des Beihilfeberechtigten entgegen der vertraglichen Erwartung diese Leistungen gerade nicht erbringen kann. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Schadensersatz wegen Ausfalls einer bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme sieht die BBhV indes nicht vor.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Stornokosten nach einem aus gesundheitlichen Gründen zwingenden Abbruch einer bewilligten Rehabilitationsmaßnahme beihilfefähig sind, lässt sich in Anwendung allgemeiner Rechtsund Auslegungsgrundsätze – wie oben geschehen – ohne weiteres beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.