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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2236/25.A·05.02.2026

Zulassungsantrag in Asylverfahren nach §78 AsylG als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren (Angola). Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht erfüllt. Es fehlt an einer konkreten, fallbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil; bloße Angriffe auf die Glaubwürdigkeitswürdigung genügen nicht. Die gerügte getrennte Befragung stellt keinen rügefähigen Verfahrensfehler dar; Kosten trägt die Klägerseite.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil die Zulassungsbegründung den Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass die Gründe fallbezogen und unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dargelegt werden.

2

Das Oberverwaltungsgericht soll die Zulas­sungsfrage allein aufgrund der Zulassungsbegründung beurteilen können; die Begründung muss so beschaffen sein, dass keine aufwändigen weiteren Ermittlungen erforderlich werden.

3

Die bloße Angabe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder eine pauschale Kritik an der Sach- und Rechtswürdigung begründet keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

4

Ein behaupteter Verfahrensfehler ist nur dann rügefähig im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO, wenn aus dem Zulassungsvorbringen hervorgeht, dass durch das beanstandete Verhalten eine entscheidungserhebliche und rügefähige Verfahrensverletzung vorliegt; die getrennte Befragung von Beteiligten erfüllt dies regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, ­15 K 1799/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulas­sungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie – zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich vertre­tenen Kläger nicht gerecht.

Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen, formulieren sie bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer Klärung zugänglich wäre. Die Kläger wenden sich mit ihrem gesamten Zulassungsvorbringen der Sache nach offenkundig allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungs­gericht, insbeson­dere gegen dessen Bewertung, die drohende Verfolgung der Familie sei trotz der geschilderten schweren Übergriffe und der mit Fotos belegten Verletzungen sowie der politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. nicht glaubhaft. Damit greifen sie allein die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung an. Ernstliche Zweifel an der Richtig­keit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

Die weitergehend – trotz anwaltlicher Vertretung – nur als „rechtlich fehlerhaft“ beanstandete getrennte Befragung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung stellt – auch bei einer an § 78 AsylG orientierten Auslegung des Vortrags – offensichtlich keinen im Zulassungsverfahren rügefähigen Ver­fahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 (Nr. 5) VwGO dar. Am Verfahren beteiligte Personen sind schon nicht Teil der Öffentlichkeit, der es ermöglicht werden soll, als Zuschauer und Zuhörer an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Dezember 1998 – A 12 S 2688/98 –, juris, Rn. 3; ferner: Mayer, in: Kissel/ Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 169 Rn. 52).

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Rubrum

1

1 A 2236/25.A ­

2

­15 K 1799/25.A ­Minden

3

Beschluss

4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Asylrechts (Angola);­

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hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 1. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 5. Februar 2026

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durch

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den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  Eilenbrock,

24

der im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle des Senats ent­scheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), auf den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ­gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Juni 2025

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beschlossen:

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

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Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulas­sungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie – zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich vertre­tenen Kläger nicht gerecht.

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Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen, formulieren sie bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer Klärung zugänglich wäre. Die Kläger wenden sich mit ihrem gesamten Zulassungsvorbringen der Sache nach offenkundig allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungs­gericht, insbeson­dere gegen dessen Bewertung, die drohende Verfolgung der Familie sei trotz der geschilderten schweren Übergriffe und der mit Fotos belegten Verletzungen sowie der politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. nicht glaubhaft. Damit greifen sie allein die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung an. Ernstliche Zweifel an der Richtig­keit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die weitergehend – trotz anwaltlicher Vertretung – nur als „rechtlich fehlerhaft“ beanstandete getrennte Befragung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung stellt – auch bei einer an § 78 AsylG orientierten Auslegung des Vortrags – offensichtlich keinen im Zulassungsverfahren rügefähigen Ver­fahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 (Nr. 5) VwGO dar. Am Verfahren beteiligte Personen sind schon nicht Teil der Öffentlichkeit, der es ermöglicht werden soll, als Zuschauer und Zuhörer an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Dezember 1998 – A 12 S 2688/98 –, juris, Rn. 3; ferner: Mayer, in: Kissel/ Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 169 Rn. 52).

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Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Dr. Eilenbrock