Eigenheimzuschuss nach § 54 Abs. 3 BBesG: zeitlicher Zusammenhang zur Auslandsverwendung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Versagung eines Zuschusses zu den Kosten eines im Ausland belegenen Eigenheims nach § 54 Abs. 3 BBesG bestätigte. Streitpunkt war, ob die ermessenslenkende Nr. 57.2.2 BBesGVwV einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Immobilienerwerb/-errichtung und konkreter Auslandsverwendung verlangen darf. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten und lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Verwaltungsvorschrift bewege sich im Rahmen der gesetzlichen Konzeption; ein Gleichheitsverstoß sei nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung eines Zuschusses nach § 54 Abs. 3 BBesG abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Zulassungsgründe sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiell und fallbezogen unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darzulegen; das Berufungsgericht muss die Zulassungsfrage grundsätzlich allein anhand der Begründung beurteilen können.
Es verstößt nicht gegen § 54 Abs. 3 BBesG, die Gewährung eines Zuschusses zu Kosten eines Eigenheims/einer Eigentumswohnung am ausländischen Dienstort davon abhängig zu machen, dass zwischen Erwerb/Errichtung und konkreter Auslandsverwendung ein zeitlicher Zusammenhang besteht (Nr. 57.2.2 BBesGVwV).
Das Merkmal des zeitlichen Zusammenhangs stellt sicher, dass nur ein im Hinblick auf eine konkret anstehende Auslandsverwendung veranlasster Eigentumserwerb bezuschusst wird; fehlt dieser Zusammenhang, liegt die Annahme nahe, dass die Immobilie aus allgemeiner wirtschaftlicher Disposition gehalten oder genutzt wird.
Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, wenn der gebundene Mietzuschussanspruch nach § 54 Abs. 1 BBesG anders behandelt wird als der als Kann-Leistung ausgestaltete Zuschuss nach § 54 Abs. 3 BBesG, da unterschiedliche Sachverhalte und gesetzliche Wertungen zugrunde liegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5815/13
Leitsatz
Es verstößt nicht gegen § 54 Abs. 3 BBesG, die nach dieser Vorschrift mögliche Gewährung eines "Mietzuschusses" zu den Kosten eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung am ausländischen Dienstort des Beamten davon abhängig zu machen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb oder der Errichtung der Immobilie durch den Beamten und seiner Auslandsverwendung besteht, wie dies in der die Verwaltungspraxis steuernden Regelung der Nummer 57.2.2 BBesGVwV geschehen ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die Klägerin wendet sich mit mehreren Argumenten gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die begehrte Gewährung eines Mietzuschusses nach § 54 Abs. 3 BBesG ermessensfehlerfrei versagt. Sie macht insoweit geltend: (Zumindest) fehlerbehaftet sei die an der Regelung in Nummer 57.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) ausgerichtete Ermessensentscheidung der Beklagten schon deshalb, weil der dort verlangte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Eigenheims und der Auslandsverwendung des Besoldungsempfängers entgegen der Einschätzung der Beklagten und des Gerichts sehr wohl gegeben sei. Denn die Übertragung des hälftigen Eigentums an dem (von 2008 bis 2012 unter Verwendung einer sog. NATO-Klausel vermieteten) Haus in P. (Virginia, USA) von ihrem Ehemann an sie im Juni 2010 sei – wie schon der Hauserwerb im Jahre 2003 – in der Erwartung eines möglichen Nutzens während zukünftiger Aufenthalte am Standort P. bzw. S. erfolgt, und bereits zum 1. Oktober 2012 sei sie– nach einem geringen, nur vierjährigen dienstlichen Routineaufenthalt der Eheleute in Deutschland – mit dem Ziel der Versetzung nach S. (Virginia, USA) abgeordnet worden. Die Übertragung sei im Jahr 2010 erfolgt, weil ihr damals eine Versetzung in die USA „deutlich avisiert“ worden sei; es sei dann leider aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen zu einer Verzögerung der Versetzung gekommen, u.a. wegen der Verlängerung der Dienstzeit des Vorgängers auf dem nun von ihr besetzten Dienstposten. Abgesehen davon greife es „zu kurz, das Element des 'zeitlichen Zusammenhangs' allein temporär“ und nicht auch „materiell und damit inhaltsbestimmt“ zu betrachten. So gesehen sei es angesichts einer seinerzeit (2003) zumindest nicht unrealistischen Erwartung, noch einmal in den USA dienstlich verwendet zu werden, wirtschaftlich sinnvoll und sachgerecht gewesen, das Haus zu erwerben und nicht jeweils eine Wohnung anzumieten. Werde hier der Mietzuschuss versagt, so liege darin darüber hinaus eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, welche für die Zeit des Auslandseinsatzes eine Immobilie anmieten und Mietzuschuss erhalten. Auch leuchte es nicht ein, dass ihr der Mietzuschuss verwehrt werde, obwohl sie diesen erhalten würde, wenn ihr Ehemann das Haus 2008 verkauft hätte und sie (und ihr Ehemann) es 2012 erneut gekauft hätte(n). Schließlich bestünden rechtssystematische Bedenken gegen die ohnehin nur verwaltungsintern relevante, ermessenslenkende Regelung in Nummer 57.2.2 BBesGVwV. Denn das dort aufgestellte Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs ergebe sich nicht aus § 54 Abs. 3 BBesG und sei daher auf eine unzulässige Beschränkung dieser gesetzlichen Vorschrift gerichtet.
Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch.
Entgegen der Annahme der Klägerin widersprechen die Verwaltungsvorschrift in Nummer 57.2.2 BBesGVwV und eine daran orientierte Verwaltungspraxis nicht der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung, also dem § 54 Abs. 2 BBesG a.F. (Zeitraum von November 2012 bis zum Ablauf des 31. Juli 2013) bzw. dem mit Ausnahme des hier nicht interessierenden Satzes 3 Halbsatz 1 wortgleichen § 54 Abs. 3 BBesG (Zeitraum danach). Nach der soeben erwähnten Verwaltungsvorschrift, welche bereits zu der Vorvorgängerregelung des § 54 Abs. 3 BBesG, nämlich zu dem bis zum 30. Juni 2010 geltenden – inhaltsgleichen – § 57 Abs. 2 BBesG a.F., ergangen ist, kann ein solcher Zuschuss – d.h. ein Zuschuss nach den soeben genannten Regelungen – gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslandskinderzuschlag berücksichtigte Person in zeitlichem Zusammenhang mit seiner/ihrer Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder errichtet. Es trifft zwar zu, dass § 54 Abs. 3 BBesG, von dem hier im Folgenden trotz der Einschlägigkeit auch des § 54 Abs. 2 BBesG a.F. aus Gründen der Vereinfachung allein die Rede sein soll, das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs nicht ausdrücklich statuiert: Nach dieser Vorschrift kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 1 BBesG gewährt werden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erwirbt oder errichtet. Das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerb einer Immobilie und der Auslandsverwendung liegt aber ohne Weiteres im Rahmen der gesetzgeberischen Konzeption. Ist nämlich die Regelung über den „Eigenheimzuschuss“ nach § 54 Abs. 3 BBesG, wie ihre systematische Stellung in § 54 BBesG und auch der in ihr enthaltene Verweis auf § 54 Abs.1 BBesG verdeutlichen, in Anlehnung an den Mietzuschuss nach § 54 Abs. 1 BBesG normiert worden, so ist es schon aus diesem Grund mindestens naheliegend, jedenfalls aber nicht zu beanstanden, auch die leistungsauslösenden Situationen zu parallelisieren; beim Mietzuschuss nach § 54 Abs. 1 BBesG wird die Wohnung aber in aller Regel im – regelmäßig sogar unmittelbaren – zeitlichen Zusammenhang mit der anstehenden Auslandsverwendung und mit Blick auf diese angemietet. Dieses Gesetzesverständnis wird nachhaltig durch den Wortlaut des § 54 Abs. 3 Satz 1 BBesG gestützt. Denn das Gesetz verwendet bezogen auf das normierte Verhalten, eine Immobilie zu erwerben bzw. zu errichten, nicht etwa das Tempus des Perfekts, sondern das des Präsens („erwirbt oder errichtet“). Es macht damit deutlich, dass es nicht ausreicht, wenn der Erwerb bzw. die Errichtung der Immobilie zu einem früheren, keinen zeitlichen Zusammenhang zu der (konkreten) Auslandsverwendung mehr aufweisenden Zeitpunkt erfolgt ist. Mit dem Merkmal des zeitlichen Zusammenhangs wird mithin sichergestellt, dass nur ein solcher Eigentumserwerb bezuschusst wird, der gerade mit Blick auf eine konkret anstehende Auslandsverwendung (Personalmaßnahme) erfolgt ist. Bei einem Fehlen des geforderten zeitlichen Zusammenhangs hingegen ist die Annahme gerechtfertigt, der frühere Erwerb und das nachfolgende Behalten der Immobilie sei nicht angesichts einer konkreten Auslandsverwendung erfolgt, sondern beruhe auf der in die allgemeine Dispositionsfreiheit des Betroffenen gestellten wirtschaftlichen Entscheidung, das einmal erworbene Eigentum wirtschaftlich weiter zu nutzen – etwa durch Vermietung – bzw. als Wertanlage zu halten. Diese der Verwaltungsvorschrift ersichtlich zugrundeliegenden rechtsfehlerfreien Erwägungen haben eine umso größere Berechtigung, als der Gesetzgeber den „Eigenheimzuschuss“ nach § 54 Abs. 3 BBesG im Gegensatz zu dem Mietzuschuss nach § 54 Abs. 1 BBesG vor dem Hintergrund nur als Kann-Leistung normiert hat, dass der Erwerb oder die Errichtung einer Immobilie im Ausland durch den dort vorübergehend verwendeten Beamten für die Auslandsverwendung schon generell nicht erforderlich ist und dass der Dienstherr gerade auch mit Blick auf den Erhalt der Versetzungsbereitschaft seiner Beamten keine zwingende Veranlassung hat, den Erwerb oder die Errichtung von Wohneigentum im Ausland durch Zuschüsse zu fördern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1992– 1 A 1573/89 –, juris, Rn. 7; ferner Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2014, BBesG § 54 Rn. 20.
Auch das Zulassungsvorbringen, der geforderte zeitliche Zusammenhang sei hier bei zutreffender Bewertung gegeben, überzeugt nicht. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen lediglich eigene Erwägungen zur Frage des zeitlichen Zusammenhangs an die Stelle der – vom Verwaltungsgericht als ermessensfehlerfrei bewerteten – Erwägungen der Beklagten setzt, ohne gerade die Fehlerhaftigkeit Letzterer aufzuzeigen. Unabhängig davon kann es auf der Hand liegend nicht beanstandet werden, wenn der erforderliche zeitliche Zusammenhang i.S.d. Nummer 57.2.2 BBesGVwV bei dem hier gegebenen, mindestens zweijährigen Abstand von Erwerbsakt (2003 oder auch Juni 2010) und Personalmaßnahme (Juni 2012) verneint wird, zumal die Aussicht auf eine weitere Auslandsverwendung nach der von 2003 bis 2008 erfolgten Auslandsverwendung auch noch im Juni 2010 eine ungewisse war, wie gerade auch der weitere Verlauf belegt. Soweit die Klägerin (der Sache nach hilfsweise) zudem eine nicht nur temporäre, sondern „materielle und damit inhaltsbestimmte“ Betrachtungsweise des in Rede stehenden Merkmals einfordert, fehlt es schon an jeglicher Begründung, warum das maßgebliche Merkmal des zeitlichen Zusammenhangs solchermaßen zu verstehen sein sollte. Dass ein solches – das Merkmal tendenziell aufweichendes – Verständnis die Verwaltungspraxis prägen oder doch zumindest geboten sein könnte, ist aber auch sonst nicht erkennbar.
Schließlich greift auch das Vorbringen nicht durch, die Klägerin werde bei Versagung des begehrten Zuschusses im Vergleich zu bestimmten Vergleichsgruppen ungerechtfertigt ungleich behandelt. Das gilt schon deshalb, weil das Vorliegen von Gleichheitsverstößen jeweils nur schlicht behauptet, aber nicht in einer den Darlegungserfordernissen genügenden Weise begründet wird. Unabhängig davon ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes hier auch nicht erkennbar. Das gilt zunächst für den Vergleich des Falls der Klägerin (Nutzerin von Wohneigentum, welches bereits deutlich vor der Personalmaßnahme und damit ohne zeitlichen Zusammenhang zu dieser erworben worden war) mit dem Fall eines Beamten, der für seine Auslandsverwendung eine Wohnung angemietet hat und für den das Gesetz wegen der damit regelmäßig verbundenen besonderen Mehrbelastung zwingend die Gewährung eines Mietzuschusses vorsieht. Denn insoweit liegen, wie schon die Darstellung im vorigen Satz verdeutlicht, gänzlich unterschiedliche, nicht vergleichbare Lebenssachverhalte vor, die eine unterschiedliche rechtliche Bewertung rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den Erwerber einer Immobilie im vorliegenden Zusammenhang generell deutlich weniger schutzbedürftig einstuft als den Mieter eines Hauses oder einer Wohnung (gebundener Anspruch im Fall des § 54 Abs. 1 BBesG, Ermessensregelung im Fall des § 54 Abs. 3 BBesG). Ferner liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die Klägerin anders als im vorliegenden Fall dann mit Erfolg einen Zuschuss nach § 54 Abs. 3 BBesG beanspruchen könnte, wenn das Haus 2008 verkauft und 2012 erneut gekauft worden wäre. Denn auch diese Fälle sind nicht vergleichbar. Zu einem Zuschuss käme es in dem fiktiven Fall nämlich unabhängig von einem etwa früher (bis 2008) bestehenden Wohneigentum allein deshalb, weil die Klägerin in diesem Fall in zeitlichem Zusammenhang zu ihrer Auslandsverwendung Wohneigentum erworben, also gerade das in der Verwaltungspraxis der Beklagten vorausgesetzte, nach diesem Beschluss nicht zu beanstandende Erfordernis aus Nummer 57.2.2 BBesGVwV erfüllt hätte.
2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus; Mietzuschuss-Beträge für November 2012 bis Oktober 2014 einschließlich) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).