Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Zulassungsbegründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil vom 7.11.2022. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist kein den Anforderungen des §78 Abs.4 AsylG entsprechender Zulassungsgrund substantiiert dargelegt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung wies auf die Anforderungen hin. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender substantiierten Zulassungsbegründung innerhalb der Frist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG setzt voraus, dass der Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Zulassungsgrund benennt und die Gründe für die Zulassung der Berufung substantiiert darlegt.
Für die Fristberechnung der Antrags- und Antragsbegründungsfrist nach §78 Abs.4 AsylG ist auf den Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen; dabei sind die Vorschriften zur Fristbestimmung (§56 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 ZPO i.V.m. §188 BGB) heranzuziehen.
Eine form- und fristgerechte Rechtsmittelbelehrung entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht, binnen der Frist die Zulassungsgründe substantiiert vorzutragen; bleibt ein entsprechender Vortrag aus, ist der Zulassungsantrag unzulässig.
Im Verfahren über die Zulassung der Berufung trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können nach §83b AsylG entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2704/22.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als un-zulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (7. November 2022) gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 7. Dezember 2022 (Mittwoch) endete, nicht begründet wurde.
Mit der (fristgerechten) Antragsschrift vom 10. November 2023 legt die Klägerin einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Weder hat die Klägerin darin einen Zulassungsgrund benannt noch hat sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie sich weiteren Vortrag – unter fehlerhafter Bezugnahme auf § 124a VwGO – ausdrücklich vorbehalten hat, ist ein solcher bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist die Klägerin in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).