Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantierter Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG. Obwohl der Antrag fristgerecht einging, enthielt die Antragsschrift keine Benennung eines Zulassungsgrundes und keine substantiierte Begründung innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist. Die Behauptung einer angekündigten Nachreichung genügt nicht. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig; die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da die Zulassungsbegründung innerhalb der Monatsfrist nicht substantiiert vorgebracht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG ist unzulässig, wenn innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist weder ein Zulassungsgrund benannt noch die hierfür maßgeblichen Gründe substantiiert dargelegt werden.
Die Frist des §78 Abs.4 AsylG beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung; für die Fristberechnung gelten §56 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 Abs.1 ZPO i.V.m. §188 Abs.2 BGB.
Die bloße Ankündigung, die Begründung nachzureichen, erfüllt nicht die Anforderungen an die Zulassungsbegründung nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG.
Eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung entbindet nicht von der Pflicht, die Zulassungsgründe fristgerecht und substantiiert vorzubringen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO von der unterliegenden Partei zu tragen; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2521/21.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis an ihre Prozessbevollmächtigte (am 14. Oktober 2022) gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 14. November 2022 (Montag) endete, nicht begründet wurde.
Mit ihrer (fristgerechten) Antragsschrift vom 10. November 2022 legen die Klägerinnen einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Weder haben die Klägerinnen darin einen Zulassungsgrund benannt noch haben sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie die Begründung ihres Antrags ausdrücklich nur angekündigt haben, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Klägerinnen in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Klägerinnen tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).