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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2207/15·22.08.2016

Zulassung der Berufung zur Anrechnung von Gewinnanteilen auf Versorgungsbezüge abgelehnt

Öffentliches RechtVersorgungsrechtSteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, wonach Gewinnanteile einer Ein-Personen-GmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren und bei der Berechnung von Versorgungsbezügen zu berücksichtigen seien. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Rechtsanwendung und verwirft die Zulassungsgründe mangels substantiierten Vortrags. Auch weiter vorgetragene Gründe (Nr. 2, 3) sind unzureichend. Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers; Streitwert 5.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt eine hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; pauschale oder unzureichend substantiierte Vorträge genügen nicht.

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Gewinnanteile eines Gesellschafters, der als unternehmerischer Mitunternehmer i.S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und können bei der Berechnung von Versorgungsbezügen zu berücksichtigen sein.

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Zur Begründung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO ist die konkrete Darstellung einer rechtlich oder tatsächlich schwierigen Frage bzw. ihrer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich; bloße Hinweise auf Wechselwirkungen zwischen Rechtsgebieten ohne Substanz reichen nicht aus.

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Eine Aufklärungsrüge kann nur dann die Zulassung der Berufung stützen, wenn die unterlassenen Feststellungen für den Ausgang der Entscheidung rechtserheblich gewesen wären.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG§ 53 Abs. 1 SVG§ 20 Abs. 8 EStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2723/14

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.

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1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Gewinnanteilen, die dem Kläger als Alleingesellschafter der „B. GmbH“ ggf. zufließen, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, die als Erwerbseinkommen bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 1 SVG zu berücksichtigen sind. Was der Kläger dagegen vorträgt, greift nicht durch.

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Er ist der Auffassung, nach „steuerlichem Verständnis“ stellten die Einkünfte eines Gesellschafters, der zugleich Geschäftsführer seiner Ein-Personen-GmbH sei, Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der „geschäftsführende Gesellschafter“ einer solchen GmbH erziele seinen Gewinn durch Einsatz seiner Arbeitskraft, sei „nicht zwingend“. Denn zunächst setze der Gesellschafter sein Kapital ein, um sich Erwerbschancen zu verschaffen. Soweit er seine persönliche Arbeitskraft in die Gesellschaft etwa durch Übernahme der Geschäftsführerposition einbringe, sei das dadurch erzielte Gehalt auf Versorgungsansprüche anrechenbar. Eine Umgehung der entsprechenden Anrechnungsregelungen sei nur dann zu befürchten, wenn das Gehalt nicht das Maß erreiche, das ein Fremdgeschäftsführer gleicher Qualifikation bei gleicher Arbeitsleistung erzielen würde. Feststellungen zu einem Missverhältnis in diesem Sinne habe das Verwaltungsgericht nicht getroffen.

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Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Es lässt die vom Verwaltungsgericht angeführte Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unberücksichtigt. Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb u. a. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle als geschäftsführender Alleingesellschafter diese Voraussetzung, zieht dieser mit seiner Antragsbegründung nicht in Zweifel. Von diesem Rechtsstandpunkt ausgehend hat das Verwaltungsgericht sodann nach § 20 Abs. 8 EStG zutreffend darauf abgestellt, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, diesen Einkünften zuzurechnen sind.

6

Sollte in dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe Feststellungen zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Missverhältnis nicht getroffen, zugleich eine dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Aufklärungsrüge zu sehen sein, könnte sein Zulassungsantrag danach auch damit keinen Erfolg haben. Denn solche Feststellungen wären nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die angegriffene Entscheidung unerheblich gewesen.

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2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erfüllt schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Sein zur Begründung dieser beiden Zulassungsgründe ohne jegliche nähere Erläuterungen angeführter pauschaler Verweis auf die „Wechselwirkungen zwischen Steuerrecht und dem hier maßgeblichen Soldatenversorgungsgesetz“ lässt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO offenkundig ebenso wenig erkennen wie die bloße Behauptung, „eine einschlägige Rechtsprechung zur Frage der Anrechenbarkeit von Einkünften eines Gesellschafters einer Einpersonen-GmbH“ existiere, soweit ersichtlich, nicht. Namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels aufgrund dieses Vortrags angesichts der obigen Ausführungen nicht schon als offen bezeichnet werden.

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Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat entgegen den insoweit bestehenden Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i. S. d. Norm schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage ausformuliert, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Eine solche Frage lässt sich seiner Antragsbegründung auch der Sache nach nicht entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

12

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).