Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil der Zulassungsvortrag keine konkreten, ausreichend belegten Anhaltspunkte liefert, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen. Allgemeine Quellen und pauschale Beschreibungen der Lage in Angola genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung in Asylsachen ist nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn die Sache eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung über den Einzelfall hinaus von wesentlicher Bedeutung ist.
Eine als grundsätzliche Bedeutung vorgetragene Rüge, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruht, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte oder Quellen, die eine begründete Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sind.
Der Zulassungsantrag muss konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage eingehen; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Zulassungsverfahren neue Erkenntnisse oder Beweismittel zu beschaffen.
Die Frage der individuellen Existenzsicherung bei Rückkehr in das Herkunftsland ist eine fallbezogene Prognose, die von persönlichen Faktoren abhängt und somit nicht ohne Weiteres als grundsätzlich zu klärende, über den Einzelfall hinausreichende Frage geeignet ist.
Bloße Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Würdigung bzw. alleinige Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO begründen für sich keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 484/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 1 A 2215/24.A -, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen
„1. ob es einem ausgereisten Staatsbürger Angolas möglich ist, sein Existenzminimum weitgehend zu sichern und nicht in Armut zu verfallen, sobald dieser in andere Landesteile Angolas flüchten muss“,
und - hier sinngemäß als Frage formuliert -
2. ob die Gesamtsituation in Angola den Schluss zulässt, dass eine Person ihren Unterhalt nicht sichern kann,
nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass die zur Beantwortung beider Fragen - trotz ihrer Formulierung über seinen Einzelfall hinaus - relevanten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend sind. Das pauschale Vorbringen in der Zulassungsbegründung setzt der - teilweise gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (dort S. 6 bis 9) - näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine aussagekräftigen Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die die Behauptung des Klägers stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten.
Das Verwaltungsgericht ist - in Einklang mit den anerkannten rechtlichen Maßstäben für die Annahme eines Abschiebungsverbots - von dem zutreffenden Maßstab ausgegangen (vgl. UA, S. 8), dass der Kläger trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen.
Auf diese Tatsachen bezogene, hinreichend aussagekräftige Quellen oder Erkenntnismittel bleibt das Zulassungsvorbringen insgesamt schuldig. Die von dem Kläger im Zulassungsverfahren zitierten (Online-) Zeitungsartikel sowie der Bericht von Amnesty International lassen keine Anhaltspunkte erkennen, um die Behauptungen des Klägers, ein erneut Einreisender könne in der Hauptstadt Luanda nicht eigenhändig dafür Sorge tragen, Obdach zu erhalten sowie seinen Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Gleiches gilt für die - offenbar nur vom Kläger selbst ohne näheren Beleg aufgestellte - Annahme, dass die Armut sowie Obdachlosigkeit außerhalb der Städte in Angola zunehme. Welche Aussagekraft dem von ihm behaupteten (ebenfalls nicht konkret belegten) Umstand, dass erwachsene, erwerbsfähige Männer in Angola bei der Arbeit in der Landwirtschaft oder im Bergbau ausgebeutet würden, im Hinblick auf die hier maßgebliche Sicherung des Existenzminimums zukommt, legt der Kläger ebenfalls nicht dar.
Ungeachtet dessen setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit der weiterführenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA, S. 8 f.), dass er im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Angola finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten könne, die es ihm erleichterten, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.
Immerhin ist die Frage der (individuellen) Existenzsicherung keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, wie die wirtschaftliche Gesamtsituation aussieht und ob der Rückkehrer in andere Landesteile ausweichen muss. Neben Fragen des Familienstandes und der weiteren Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem Fragen der Gesundheit und Schul- bzw. Ausbildung sowie der beruflichen Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle.
In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag im Zulassungsverfahren offensichtlich allein gegen die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).