Asyl: Berufungszulassung und PKH mangels ausreichender Darlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe sowie die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil im asylrechtlichen Verfahren. Das OVG NRW lehnte beides ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht biete und Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht ausreichend dargelegt seien. Eine Divergenz wurde nicht aufgezeigt, da kein tragender Rechtssatz des VG einem tragenden Rechtssatz divergenzrelevanter Rechtsprechung gegenübergestellt wurde. Eine gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung begründe im Asylzulassungsverfahren regelmäßig keinen beachtlichen Verfahrensmangel, zumal keine Beweisanträge gestellt wurden und eine weitere Aufklärung sich dem VG nicht aufdrängen musste.
Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung wurden mangels Erfolgsaussicht bzw. ausreichender Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Im asylrechtlichen Zulassungsverfahren sind die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG abschließend; die Berufungszulassung kann nicht auf in § 124 Abs. 2 VwGO genannte, dort aber nicht in § 78 Abs. 3 AsylG enthaltene Gründe gestützt werden.
Eine Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nur hinreichend dargelegt, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz des Verwaltungsgerichts einem tragenden abstrakten Rechtssatz einer divergenzrelevanten Entscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift gegenübergestellt und der Widerspruch aufgezeigt wird.
Eine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn das Verwaltungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz übergeht, ihn unrichtig anwendet oder den Sachverhalt unzureichend aufklärt bzw. fehlerhaft würdigt.
Ein behaupteter Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet im asylrechtlichen Zulassungsverfahren regelmäßig keinen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO; unterbleibt ein Beweisantrag trotz anwaltlicher Vertretung, ist eine weitere Beweiserhebung nur ausnahmsweise geboten, wenn sich dem Gericht eine Aufklärung aufdrängen musste.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3522/22.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus K. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist ungeachtet der Frage, ob insoweit die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nämlich aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der wörtlich allein geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Zwar ist es unschädlich, dass der Kläger als Rechtsgrundlage insoweit ausdrücklich nur § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und damit eine Vorschrift benannt hat, die im Asylprozess nicht anwendbar ist, weil die Zulassungsgründe insoweit in der spezielleren Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführt sind. Er hat sich mit diesem Vortrag nämlich zumindest sinngemäß auf die mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wortgleiche Regelung des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG berufen. Die begehrte Zulassung der Berufung kann aber auch auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht erfolgen.
Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung bzw. Divergenz ist, falls sich die Divergenzrüge – wie hier – nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz aufgezeigt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines nach dieser Norm divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18. A –, juris, Rn. 50, und Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 19; jeweils zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2023 – 1 A 402/21 –, juris, Rn. 49, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158, 172.
Keine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt mit Blick auf den Zweck des Zulassungsgrundes, die Einheit der Rechtsordnung zu sichern, allerdings vor, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts übergangen, übersehen oder unrichtig angewendet oder insoweit den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 4 LA 128/24 –, juris, Rn. 10, und Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 19, jeweils m. w. N.; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159, m. w. N.
Das weitere Erfordernis der Norm, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Abweichung beruht, ist erfüllt, wenn der abweichend gebildete abstrakte Rechtssatz nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist, also mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigerem Ergebnis gekommen wäre.
Vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 23; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 180 ff. (auch zur Prüfung der Erheblichkeit der Abweichung im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Berufungsgerichts, Rn. 182).
Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist schon hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Abweichung nicht hinreichend dargelegt.
Nach der grundsätzlichen Regelung des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Kel-ler, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie – zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Für das Tatbestandsmerkmal der Abweichung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bedeutet dies, dass der Rechtsmittelführer zum einen die Entscheidung des divergenzrelevanten Gerichts, von der abgewichen sein soll, benennen muss, was in der Regel mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle zu geschehen haben wird, und es ihm ferner obliegt, einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so zu bezeichnen, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder – soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Entscheidung des divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift abweicht.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 215, m. w. N.
Diesen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers ersichtlich nicht.
Den der Zulassungsbegründung allein zu entnehmenden abstrakten Rechtssätzen des – divergenzrelevanten – Bundesverwaltungsgerichts,
dass das Gericht bei der Frage, ob Asylsuchenden asylerhebliche politische Maßnahmen drohen, eine "auf eine absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose" vorzunehmen hat (Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 237/80 –, juris, Rn. 14),
dass für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, wobei eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen ist (Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6) und
dass die tatsächliche Gefahr, auf die der EGMR bei der Prüfung des Art. 3 EMRK abstellt, dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22),
stellt der Kläger schon keinen konkreten Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil gegenüber, mit dem das Verwaltungsgericht von einem dieser Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. In Wahrheit richtet sich sein Einwand dagegen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Einzelfall verneint hat. Deutlich wird das durch seinen Vortrag in der Zulassungsbegründung, das erkennende Gericht habe nach den klägerseits vorliegenden Unterlagen (zu dem Gesundheitssystem in Algerien) „nicht die vom Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) notwendige Gefahrenprognose durchgeführt“; es sei nicht ausreichend (anhand aktueller Abfragen) ermittelt worden, ob die Leiden des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort tatsächlich fachlich und mittels der notwendigen Medikamente behandelt werden könnten. Es mag offenbleiben, ob in einem solchen Unterlassen des Gerichts, sollte es zu Recht gerügt worden sein, eine Nichtbeachtung eines der o. g. Rechtssätze liegen könnte. Eine die Zulassung begründende Divergenz ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts lediglich übergangen, übersehen oder unrichtig angewendet oder den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt hat (s. o.).
2. Das damit verbleibende (sinngemäße) Zulassungsvorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, individuelle, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordernde Gründe hier zu verneinen, sei wegen einer unzureichenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtswidrig, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen.
a) Etwaige Verstöße gegen die nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, können nicht zur Zulassung der Berufung nach der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen, weil sie nicht zu den Verfahrensmängeln gehören, die die von dieser Vorschrift in Bezug genommene Norm des § 138 VwGO abschließend bezeichnet. Ein Aufklärungsmangel begründet auch keinen Gehörsverstoß.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8.
Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Einen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2024 in dieser weder selbst noch durch seinen anwesenden Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D. aus J., gestellt.
Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N.
Dies legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung jedoch nicht hinreichend dar. Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war eine weitere Ermittlung des Sachverhalts schon deshalb nicht angezeigt, weil der Kläger nach der Bewertung des Gerichts (UA S. 12, Zeile 1 bis 5) bereits nicht substantiiert dargetan hatte, dass bei ihm eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliege, die sich durch die Abschiebung (aufgrund zielstaatsbezogener Umstände) wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Diese Bewertung war auch nicht fehlerhaft. Nach dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2024 vorgelegten Bericht der Gastroenterologischen Gemeinschaftspraxis Dres. med. X. O. und Y. F. vom 27. November 2023 war der Kläger an einer chronischen Hepatitis C erkrankt. Aussagen zum Schweregrad dieser Erkrankung und zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus ihr voraussichtlich ergeben – namentlich zur Dringlichkeit einer Behandlung – finden sich in diesem Bericht nicht. Dr. F. führt in seinem Zusatz vielmehr nur aus, dass die Erkrankung formal sehr gut zu behandeln sei, die Kosten aber „im mehrfachen 10000 Euro Bereich“ lägen (und daher eine Kostenübernahme des Staates abzuklären wäre). Dass der Kläger in dem nachfolgenden, etwa 8monatigen Zeitraum tatsächlich überhaupt (auf eine Dringlichkeit der Behandlung hindeutend) wegen der diagnostizierten Hepatitis C behandelt worden ist, ist nicht dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Aus dem ferner nur noch vorgelegten – aktuelleren – Überweisungsschein vom 13. März 2024, der als Diagnosen ohne Bezeichnung der Klassifizierungen nach ICD 10 neben Hepatitis C einen Zustand nach Polytrauma, Schmerzchronifizierung, Spannungskopfschmerz und Halluzinationen nennt, ergibt sich eine entsprechende Behandlung nicht. Als noch nicht abgesetzte Medikation wird dort allein eine „aktuell fortlaufende Therapie mit Pregabalin (bereits reduziert – früher 900 mg)“ angegeben. Dass diese Medikation gerade der Behandlung der Erkrankung des Klägers an Hepatitis C gedient hat, ist nicht ausgeführt und hat der Kläger auch sonst nicht dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Medikament Pregabalin dem Kläger zur Behandlung von Hepatitis C verabreicht worden ist. Eine kurze Recherche im Internet zeigt nämlich, dass es zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, als Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie bei generalisierter Angststörung zugelassen ist (vgl. Köberle u. a., „Abhängigkeitspotential von Pregabalin“, Arzneimittelverordnung in der Praxis, Ausgabe 1/2020, zu finden unter www.akdae.de/arzneimitteltherapie/ arzneimittelverordnung-in-der-praxis im dortigen Ausgaben-Archiv).
Der Kläger hatte auch mit der Angabe, jedenfalls noch im März 2024 reduzierte Gaben der Medikation Pregabalin erhalten zu haben, nicht substantiiert dargetan, dass diese Medikation wegen einer bei ihm vorliegenden lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erfolgt sei, die sich durch ein Ausbleiben der Medikation nach erfolgter Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. August 2024 war schon nicht substantiiert dargelegt und belegt, wegen welcher Erkrankung(en) die Medikation erfolgt war; auch fehlten jegliche Aussagen zum Schweregrad der Erkrankung und zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der diagnostizierten Erkrankung voraussichtlich ergeben. Zudem ergab sich aus dem Klägervortrag nicht, dass die Medikation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überhaupt noch fortgeführt wurde, obwohl sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Überweisungsschein vom 13. März 2024 ergibt, dass die „aktuell“ – also im März 2024 – „fortlaufende Therapie“ mit Pregabalin bereits damals nur noch „reduziert“ (mit irgendeinem Wert von weniger als 900 mg) erfolgt war. Nur ergänzend soll in diesem Zusammenhang auf den erst mit der Zulassungsbegründung vorgelegten weiteren Überweisungsschein vom 5. September 2023 hingewiesen werden, nach dem die Medikation mit Pregabalin schon zu jenem Zeitpunkt von 900 mg auf 750 mg herabgesetzt war.
Vor dem Hintergrund mangelnder Substantiierung war es für das Verwaltungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich, ob Hepatitis C in Algerien – wie von dem Verwaltungsgericht ergänzend, allerdings ohne Belege ausgeführt – behandelt werden kann, ob dort auch das Medikament Pregabalin (oder ein Generikum) verfügbar ist und ob der Kläger (dessen Vater nach den Angaben des Klägers Allgemeinmediziner und Leiter einer Abteilung eines Krankenhauses ist) auch tatsächlich Zugang zu der Behandlung bzw. zu dem Medikament hätte.
Zur medizinischen Versorgung in Algerien vgl. allgemein die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, zuletzt vom 25. April 2025, dort S. 19 f., sowie Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation zu Algerien, Dok. vom 17. November 2025, S. 29 ff., m. w. N.
b) Schließlich begründet auch die (sinngemäß in der Zulassungsbegründung enthaltene) Behauptung des Klägers, die Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft bzw. unzureichend, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 – 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28.
Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 f., m. w. N.
Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
Ein solcher Ausnahmefall ist nach dem Vorstehenden weder dargelegt noch sonst erkennbar.
Der nach alledem nur noch verbleibende sinngemäße Zulassungsvortrag, die gerügte Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei rechtswidrig bzw. ihre Richtigkeit unterliege ernstlichen Zweifeln, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der insoweit nur in Betracht kommenden Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt nämlich schon von vornherein nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Zulassungsgründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).