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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2170/21.A·10.10.2023

Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in einem Asylverfahren; das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Teile des Vorbringens, die die Aufhebung von Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot betrafen, waren unzulässig, da es an der Beschwer fehlte. Eine Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG und grundsätzliche Bedeutung lagen nicht vor; persönliche Schriftsätze des nicht postulationsfähigen Klägers blieben unberücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Teile des Angriffs als unzulässig verworfen, keine Zulassung wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht.

2

Die bloß fehlerhafte Anwendung oder Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert eine substantielle Darlegung; die bloße Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung genügt nicht.

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Ein Rechtsmittel ist insoweit unzulässig, als es an einer hinreichenden Beschwer fehlt; Angriffe, die sich nicht gegen eine belastende Entscheidung richten, sind unbeachtlich.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt der Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO); persönliche Schriftsätze eines nicht postulationsfähigen Beteiligten bleiben unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG§ Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Nachfolgevorschrift: Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG)§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 67 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 3489/18.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Soweit die Kläger mit ihrem (unbeschränkten) Antrag auch die in dem angefochtenen Urteil neben der Klageabweisung erfolgte Aufhebung von Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2018 angreifen, ist das Rechtsmittelbegehren schon unzulässig. Es fehlt insoweit an einer Beschwer der Kläger.

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Im Übrigen ist der Zulassungsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist weder wegen Divergenz (dazu 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (dazu 2.) zuzulassen.

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1. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG scheidet vorliegend aus.

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a) Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21.

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Die lediglich unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 15 ZB 19.32283 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159.

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b) Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt.

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aa) Die Kläger machen geltend: Das Verwaltungsgericht sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Urteil zu dem Beweismaßstab bei Vorverfolgung ausgeführt (Rn. 23):

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„Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.“

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Obgleich das Verwaltungsgericht die politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. in der Vergangenheit als wahr unterstellt habe, habe es in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle erkennen lassen, dass vorliegend für die Frage der Verfolgungsgefahr der Maßstab des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG anzuwenden gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe einen abstrakten Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass sich aus der – als wahr unterstellten – früheren Verfolgung durch den chinesischen Staat keine Vermutung dahingehend ergebe, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werde. Das Verwaltungsgericht habe keine Tatsachen angeführt, die die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG aufgrund der erlittenen Vorverfolgung zu widerlegen geeignet wären.

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bb) Hiermit haben die Kläger keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – aufgezeigt.

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Ungeachtet der Frage, ob die von den Klägern in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt als Rechtssatz zu qualifizieren sind, gehen die Kläger bereits fehl in ihrer Annahme, das Verwaltungsgericht habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass eine frühere Verfolgung keine Vermutung einer Wiederholungsgefahr bei Rückkehr begründe. Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung nämlich schon nicht von einer die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (die inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) auslösenden Vorverfolgung der Kläger ausgegangen. Es hat – entgegen der Behauptung der Kläger – in seinen Entscheidungsgründen zunächst deutlich kenntlich gemacht (vgl. UA, S. 6 letzter Abs. bis S. 7 oben), dass die Beweiserleichterung für Vorverfolgte bzw. Geschädigte gilt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im zu entscheidenden Einzelfall angenommen, dass die Kläger nicht vorverfolgt aus der Volksrepublik China ausgereist seien (UA, S. 7 letzter Abs.) und ihnen im Falle einer Rückkehr nach China auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmalig Verfolgung aufgrund der politischen Einstellung und den politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. in der Vergangenheit – die als wahr unterstellt werden könnten – drohe (UA, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner (von den Klägern als fehlend monierten) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Widerlegung der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU.

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Sollten die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen eine Verfolgung bzw. Vorverfolgung und damit zugleich das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geltend machen wollen, worauf die im Übrigen zitierte Rechtsprechung sowie der angeführte Lagebericht des Auswärtigen Amtes hindeuten, handelte es sich insoweit um einen Angriff auf die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Hiermit könnte indes keine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt werden. Allenfalls machten die Kläger insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe im Asylverfahren.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die alleinige Behauptung einer nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zulassung genügt dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht ansatzweise.

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Nicht zu berücksichtigen sind schließlich die persönlichen Ausführungen des Klägers zu 1. in seinem unmittelbar an das beschließende Gericht gerichteten Schriftsatz vom 4. September 2021. Er ist selbst nicht postulationsfähig. Für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt vielmehr der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).