Zulassungsablehnung der Berufung wegen unzureichender Darlegung und Zustellungsrüge
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da die geltend gemachten Zulassungsgründe unzureichend substantiiert sind und keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Die Rüge der fehlerhaften Zustellung wird zurückgewiesen, weil der Kläger seinen Hauptwohnsitz beibehalten und die Behörde auf Wunsch dort zugestellt hatte. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wird festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig bzw. unbegründet verworfen; Kostenentscheidung gegen den Kläger, Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungsgründe für die Berufung sind entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigt.
Bei der Zustellung eines Verwaltungsakts bleibt grundsätzlich die Hauptwohnung als maßgebliche Zustelladresse entscheidend, auch wenn der Betroffene zeitweise an einer Dienst- oder Zweitwohnung lebt und diese nutzt.
Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet nicht ohne konkrete Rechtsgrundlage oder schlüssige Darlegung einen Anspruch auf Zustellung an die Dienstadresse.
Zur Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedarf es einer substanziierten rechtlichen und tatsächlichen Darlegung; pauschale Angaben reichen nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6534/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 757,43 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen im Übrigen auf der Grundlage der fristgerecht vorgelegten Darlegungen, welche für die gerichtliche Beurteilung im Zulassungsverfahren maßgeblich sind, nicht vor.
1. Soweit der Kläger in seiner Antragsschrift vom 28. Januar 2016 die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) mit benannt hat, wird darauf in der Antragsbegründung vom 1. Februar 2016 und auch nachfolgend nicht mehr eingegangen. Damit ist diesbezüglich – soweit die betreffenden Zulassungsgründe überhaupt aufrecht erhalten werden sollten – ersichtlich nicht genügt worden.
2. Wegen der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), zu denen sich die Antragsbegründung verhält, kann die Berufung ebenfalls nicht zugelassen werden.
a) Das Zulassungsvorbringen zeigt zunächst nicht auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen würden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt habe und deshalb der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden sei. Der Kläger rügt im Berufungszulassungsverfahren insoweit (allein) die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides. Diese habe während der Zeit seiner Abordnung an die Weltzollorganisationen mit Dienstort C. nicht an seine Heimatadresse in M. erfolgen dürfen. Was der Kläger zur Stützung dieser Auffassung vorträgt, ist substanzlos bzw. nicht zielführend und vermag insgesamt nicht zu überzeugen.
Der Kläger leitet die angenommene (zwingende) Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid an die Dienstadresse in C. zuzustellen, nicht aus konkreten Normen, sondern lediglich allgemein aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn her. Warum die Fürsorgepflicht auf diese Rechtsfolge führen soll, begründet er allerdings nicht ansatzweise. Das erfüllt zum einen nicht die Darlegungsvoraussetzungen. Zum anderen ist das vom Kläger vertretene Ergebnis auch nicht aus sich heraus schlüssig. Denn hier standen nicht Fragen der dienstlichen Verwendung in Rede. Vielmehr ging es um eine persönliche Angelegenheit, nämlich die Art und Höhe der dem Kläger zustehenden Besoldung.
Dass der Kläger während der Woche eine (Zweit-)Wohnung in C. bewohnt (hat) und die Beklagte seinem Vorbringen zufolge auch wusste, dass er sich während der Woche dort aufhielt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn der Kläger hat unstreitig während der Zeit seiner Abordnung seine Hauptwohnung in M. , an welche auch die Zustellung erfolgte, beibehalten. Darüber hinaus ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10. März 2016 nicht entgegen getreten, dass er in einer E-Mail vom 12. Februar 2013 ausdrücklich darum gebeten habe, den Schriftverkehr über diese Anschrift abzuwickeln. Diese E-Mail ist zudem Bestandteil der Akten (Blatt 34 der Beiakte Heft 3). Vor diesem Hintergrund kommt es etwa auch nicht darauf an, welche Nachteile eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Belgien für den Kläger mit sich gebracht hätte.
Nur am Rande sei abschließend noch erwähnt, dass die realistische Gefahr einer Versäumung der Monatsfrist für die Widerspruchseinlegung hier schwerlich maßgeblich darauf zurückgeführt werden kann, dass der Kläger bekanntermaßen während der Woche in C. gewohnt hat. Denn an den Wochenenden hat sich der Kläger den Angaben in der Antragsbegründung zufolge an seinem Hauptwohnsitz in M. aufgehalten.
b) Unter Einbeziehung der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die substanzlose Angabe in der Zulassungsbegründung, es handele sich weder um einen einfach gelagerten Sachverhalt noch sei die Rechtsanwendung unproblematisch, reicht in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).