Antrag auf Zulassung der Berufung zu § 17 Abs. 2 PostPersRG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen die Anrechnung von Einkünften nach § 17 Abs. 2 PostPersRG auf ihre Versorgungsbezüge. Das Oberverwaltungsgericht hält den Zulassungsantrag für zulässig, aber unbegründet und lehnt ihn ab. Es verlangt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und sieht keinen Verstoß gegen Art. 3 GG oder sonstige durchgreifende Rechtsfragen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung werden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; solche Zweifel erfordern die substantiiert vorgebrachte Infragestellung eines tragenden Rechtsatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten.
Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangen eine eingehende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil; bloßer Verweis auf vorinstanzliches Vorbringen genügt nicht zur Begründung des Zulassungsgrundes.
§ 17 Abs. 2 PostPersRG ist nicht bereits wegen der Privatrechtsform eines Tochterunternehmens der Deutschen Post AG verfassungswidrig; maßgeblich ist, ob das Einkommen unmittelbar oder mittelbar aus einer öffentlichen Kasse stammt und damit eine doppelte Belastung öffentlicher Haushalte vermieden wird.
Für die Anrechnung von während des Bezugs von Versorgungsbezügen erzieltem Verwendungseinkommen kommt es nicht darauf an, ob dadurch Rentenanwartschaften oder ein wirtschaftliches Äquivalent beim Arbeitgeber entstehen; entscheidend ist die Reduzierung gleichzeitiger Alimentierung durch Versorgungsbezüge.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1356/10
Leitsatz
Zu § 17 Abs. 2 PostPersRG.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.835,53 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.
Der von der Klägerin offenbar geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zum Teil bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Soweit das Vorbringen den Darlegungserfordernissen genügt, ist auf seiner Grundlage für die begehrte Berufungszulassung in der Sache kein Raum.
Die Berufungszulassung erfolgt nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Antragsvorbringen weckt derartige Zweifel nicht.
Eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere, ggf. aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen. Auch dem wird die Antragsbegründung jedenfalls nicht in vollem Umfang gerecht.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihr Einkommen, welches sie in den Monaten Januar und Februar 2009 bei einer hundertprozentigen Tochter der Deutschen Post AG nach dem Eintritt in den Ruhestand erzielte, gemäß § 17 Abs. 2 PostPersRG i. V. m. § 53 BeamtVG auf ihre Versorgungsbezüge angerechnet wurde und demzufolge von ihr Versorgungsbezüge in Höhe von 1.835,53 Euro zurückgefordert wurden. Nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin sei § 17 Abs. 2 PostPersRG nicht auf ihren Fall anzuwenden, weil diese Vorschrift gegen Art. 3 GG verstoße. Im einzelnen ist ihr Vorbringen wohl dahingehend zu verstehen, dass sie eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darin sieht, dass es bei § 17 Abs. 2 PostPersRG – anders als bei § 53 BeamtVG – nicht darum gehe, die doppelte Belastung öffentlicher Kassen zu vermeiden. Insoweit stellt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung vom 18. Oktober 2010 nicht durchgreifend in Frage, dass es sich bei der Deutschen Post AG um eine solche Kasse handele: Vielmehr hebt sie in diesem Zusammenhang die Privatrechtsform des Tochterunternehmens der Deutschen Post AG, bei dem sie beschäftigt war, hervor. Darauf kommt es aber nicht an, wenn – wovon hier mangels durchgreifender Zulassungsrügen auszugehen ist – die Aktiengesellschaft als Mutterunternehmen dem § 17 Abs. 2 PostPersRG unterfällt. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 5. August 2011 diese Bewertung erstmals deshalb als "fragwürdig" erachtet, weil nur noch 30 Prozent der Aktien vom Staat gehalten würden, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden, weil er außerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags erfolgt ist; abgesehen davon zeigt allein die Bewertung als "fragwürdig" nicht auf, dass die Einstufung der Deutschen Post AG als "öffentliche Kasse" unzutreffend wäre.
Zur weiteren Begründung des von ihr angenommenen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz führt die Klägerin an, dass ihre Anstellung bei dem in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Post AG im Angestelltenverhältnis erfolge und somit Rentenanwartschaften und nicht Versorgungsanwartschaften gebildet würden; auch sei wegen der Gewinnorientierung der privatrechtlich organisierten Tochter der Deutschen Post AG davon auszugehen, dass sie zumindest einen Umsatz erwirtschafte, der ihrem dortigen Einkommen entspreche. Beide Aspekte sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem besteht. Denn die von der Klägerin vorgebrachten Argumente führen nicht darauf, dass ihre Situation sich wesentlich von derjenigen anderer Ruhestandsbeamter unterscheidet, deren Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge in Anwendung von § 53 BeamtVG angerechnet wird.
Dass nach Darstellung der Klägerin bei dem Beschäftigungsverhältnis bei dem Tochterunternehmen der Deutschen Post AG Rentenanwartschaften und nicht Anwartschaften auf Versorgungsbezüge erworben werden, ist jedenfalls unbeachtlich. Denn der Sinn der Anrechnungsvorschriften besteht nicht in einer Vermeidung des Entstehens weiterer Anwartschaften auf Versorgungsbezüge, sondern darin, während des Bezugs von Erwerbseinkommen (genauer: Verwendungseinkommen) die gleichzeitige Alimentation durch Versorgungsbezüge zu reduzieren. Ebenso ist es unerheblich, ob durch die Tätigkeit der Klägerin ein wirtschaftliches Äquivalent für das Erwerbseinkommen, welches ihr gezahlt wird, bei dem Anstellungsbetrieb entsteht; auch bei sonstigen Verwendungseinkommen ist davon auszugehen, dass dem Staat ein wie auch immer darzustellender Nutzen durch die Tätigkeit entsteht.
Es besteht auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Ungleichbehandlung mit solchen Versorgungsberechtigten, welche nach dem Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze ein Einkommen bei einem Arbeitgeber erzielen, der nicht zu den in § 17 Abs. 2 PostPersRG Genannten zählt, und das nach der Regelung des § 53 Abs. 8 BeamtVG nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Ein sachlicher Grund und damit eine ausreichende Rechtfertigung für die in der Tat bestehende Ungleichbehandlung ist darin zu sehen, dass durch die Anrechnung von Verwendungseinkommen die doppelte Belastung öffentlicher Haushalte vermieden werden soll. Eine solche Problemlage besteht gerade dann nicht, wenn das während des Bezugs von Versorgungsbezügen erzielte weitere Einkommen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer öffentlichen Kasse stammt.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass dies mittelbar zu einer Besserstellung der privaten Konkurrenz der öffentlichen oder öffentlich beherrschten Unternehmen führe, weil jene es sich dann erlauben könnten, geringere Gehälter an Versorgungsberechtigte zu zahlen als staatlich beherrschte Unternehmen, ist dies unerheblich. Denn hierdurch werden – die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt – jedenfalls nicht subjektive Rechte der Klägerin berührt.
Schließlich führt die Klägerin auch an, dass der Gesetzgeber auch bei der Regelung des § 17 Abs. 2 PostPersRG die Wettbewerbssituation vor Augen gehabt habe und nicht die Entlastung der öffentlichen Kassen. Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch, das Gegenteil ist der Fall. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2009 ausgeführt hat, betraf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Begründung des ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltenen § 16 Abs. 2 PostPersRG-E eine gänzlich andere Vorschrift als die, die aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation später als § 17 Abs. 2 PostPersRG Gesetzeskraft erlangt hat. Der ursprüngliche Gesetzentwurf ging davon aus, dass die Versorgungsbezüge dem Ruhestandsbeamten durch die Aktiengesellschaft gezahlt werden und dieser von dem Tochterunternehmen, bei dem der Ruhestandsbeamte tätig ist, erstattet werden. Damit sollte der Gesetzesbegründung zufolge verhindert werden, dass Tochterunternehmen Ruhestandsbeamte unter Berücksichtigung des von den Aktiengesellschaften gezahlten Ruhegehalts für ein geringeres als marktübliches Entgelt beschäftigen können.
Vgl. insoweit BT-Drs. 12/6718 vom 1. Februar 1994, S. 40, 97.
Anstelle der Erstattung der Versorgungsbezüge durch das Tochterunternehmen ordnet das Gesetz eine Anrechnung von Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge an. Die Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation hebt die Entlastung öffentlicher Kassen hervor, indem sie darauf abstellt, dass die Versorgungsrisiken, die dem Bund insbesondere auch durch die Abwicklung der Versorgungsleistungen über die Unterstützungskassen der Aktiengesellschaften erwüchsen, die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG rechtfertigten; hierdurch werde sichergestellt, dass zusätzliche Einkommen bei den genannten Einrichtungen zu einer Kürzung der Ruhegehälter führten, soweit bestimmte Einkommensgrenzen überschritten würden; außerdem trage damit im Ergebnis die Aktiengesellschaft oder Einrichtung die Personalkosten, die die Arbeitsleistung des Ruhestandsbeamten in Anspruch nehme, da die Bezüge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen seien (§ 65 BeamtVG).
BT-Drs.12/8060 vom 27. Juni 1994, S. 80 f, 194.
Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung auf ihren Vortrag im Klageverfahren verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen im eingangs geschilderten Sinne. Denn durch einen solchen bloßen Verweis kann nicht erläutert bzw. erklärt werden, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches sich bereits mit dem klägerischen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren befasst hat, fehlerhaft sein soll.
Der erstmals mit Schriftsatz vom 5. August 2011 geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, innerhalb derer die Berufungszulassungsgründe dargelegt werden müssen, bereits abgelaufen war. Abgesehen davon genügt das Vorbringen auch nicht den sonstigen Darlegungsanforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), insbesondere formuliert es keine für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechts- oder Tatsachenfrage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).