Berufung zugelassen: Dublin‑II‑Überstellung und unionskonformes Asylverfahren in Italien
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung gemäß §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG zu, weil die Rechtssache in zwei tragenden Begründungsbestandteilen grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist, ob in Italien ein dem Unionsrecht entsprechendes, richtlinienkonformes Asylverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Außerdem ist die Auslegung von Art.19 Abs.3 der Dublin‑II‑Verordnung zu prüfen, soweit nationale Rechtsbehelfe formal keine aufschiebende Wirkung haben, gerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz aber eine Überstellung de facto verhindert. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung gemäß §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Dublin‑II‑ und Asylverfahrensfragen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache hinsichtlich tragender Begründungsbestandteile grundsätzliche rechtliche Bedeutung hat.
Bei Dublin‑II‑Überstellungen ist zu prüfen, ob im Aufnahmestaat ein dem Unionsrecht entsprechendes, richtlinienkonformes Asylverfahren tatsächlich zugänglich und gewährleistet ist.
Art.19 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.343/2003 ist so auszulegen, dass der Beginn der dort geregelten Überstellungsfrist nicht allein von der formalen fehlenden aufschiebenden Wirkung nationaler Rechtsbehelfe abhängt, wenn im Ergebnis durch vorläufigen Rechtsschutz eine Überstellung de facto verhindert wird.
Bei der rechtlichen Würdigung von Überstellungsverfahren ist die Wirkung nationaler Rechtsschutzmöglichkeiten und deren tatsächliche Verhinderung einer Überstellung in die Abwägung einzubeziehen, sofern dies für die Berechnung der Fristen und die Rechtmäßigkeit der Überstellung entscheidend ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2890/11.A
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen, weil die Rechtssache bezogen auf beide tragenden Begründungsbestandteile des angefochtenen Urteils grundsätzliche Bedeutung hat.
Es bedarf mit Blick auf die diesbezüglichen, im Ergebnis jeweils ausreichenden Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift zunächst grundsätzlicher (rechtlicher und tatsächlicher) Klärung, ob bei einer Durchführung des Asylverfahrens in Italien gewährleistet werden kann, dass dem Kläger ein dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechendes, richtlinienkonformes Asylverfahren zugänglich gemacht wird. Auch wenn es hierbei (mit) auf die konkreten Verhältnisse in Italien ankommen dürfte, lässt sich nicht schon unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit einer allgemeingültigen Klärung dieser Frage verneinen, zumal das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht erkennbar auf einzelfallbezogene Umstände gestützt hat.
Grundsätzliche Bedeutung hat ferner die sinngemäß von der Beklagten aufgeworfene, ebenfalls entscheidungserhebliche Frage, wie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2009 (C 19/08 – Petrosian) Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (sogenannte Dublin II – Verordnung) mit Blick auf den Beginn der dort geregelten Überstellungsfrist auszulegen ist, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in welchem der Asylantrag gestellt wurde, eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zwar ausdrücklich nicht vorsehen, im Ergebnis aber gleichwohl aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschriften – jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – vorläufiger Rechtsschutz (sei es in Deutschland nach § 80 oder nach § 123 VwGO) gegen die Rückführung im Rahmen des Dublin II-Verfahrens durch die Gerichte gewährt wird und hiervon ausgehend materiell (und zugleich tatsächlich) eine Überstellung des Asylbewerbers in den anderen Staat – gegebenenfalls bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens – vorläufig nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.