Zulassung der Berufung abgelehnt: Billigkeitsentscheidung bei Aufrechnung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Rückforderungsentscheidung zu Versorgungsbezügen wegen unzureichender Billigkeitsentscheidung (§ 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG) aufgehoben hatte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen nicht genügte und keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit aufzeigte. Maßgeblich sei für die Billigkeitsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; der spätere Tod des Beamten ist daher unbeachtlich. Eine erst im Zulassungsverfahren angeführte Billigkeitserwägung (alleiniges Verschulden) sei zudem nicht hinreichend bestimmt als Änderung des Verwaltungsakts nachgeschoben worden; eine Divergenz wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung mangels durchgreifender Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt ein fallbezogenes Vorbringen voraus, das sich konkret mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt; die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Die Rechtmäßigkeit einer Billigkeitsentscheidung, die einen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Schuldners modifiziert, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Im Verwaltungsprozess nachgeschobene tragende Erwägungen zur Begründung oder Ergänzung eines Verwaltungsakts erfordern eine hinreichend bestimmte, unmissverständliche Erklärung der Behörde, dass der Verwaltungsakt (auch in seiner Begründung) geändert werden soll; bloßes Verteidigungsvorbringen reicht nicht.
Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur hinreichend bezeichnet, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz benannt wird, der einem ebensolchen Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts in Anwendung derselben Norm widerspricht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 47/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.086,72 Euro festgesetzt.
Gründe
Der (wohl) auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 29. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2019 aufgehoben, da die hierin getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG nicht tragfähig sei. Das Ermessen könne insbesondere durch die Gewährung von Ratenzahlung betätigt werden. Dies gelte erst recht für Rückforderungsbeträge, die – wie hier – das dem verstorbenen Kläger monatlich zur Verfügung stehende Einkommen um ein Vielfaches überschritten. Die Beklagte hätte von der sich im vorliegenden Fall aufdrängenden Erwägung, Ratenzahlung einzuräumen, nicht schon deswegen Abstand nehmen dürfen, weil der gesamte Rückforderungsbetrag zuvor auf der Grundlage eines rechtswidrigen, aufgehobenen Bescheides durch die Beklagte einbehalten worden sei. Die Beklagte sei von der Notwendigkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, nicht dadurch befreit, dass es ihr in der Zwischenzeit möglich gewesen sei, ihre Forderung durch Aufrechnung zu befriedigen. Auch im Rahmen der Aufrechnung sei eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Die Beklagte hätte sich dementsprechend im erneuten Rückforderungsverfahren vor Augen führen müssen, dass die Rückforderung gemäß den Ausführungen im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 16. August 2018 – 5 K 2617/16 – rechtswidrig gewesen sei, weil es an einer Billigkeitsentscheidung gefehlt habe, und auf der Grundlage des Bescheides vom 11. April 2016 kein Rechtsgrund mehr für das Behaltendürfen des vereinnahmten Betrages bestünde. Im für das weitere Rückforderungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hätte sodann grundlegend eingestellt werden müssen, dass die Beklagte zunächst zur Erstattung des gesamten vereinnahmten Betrages verpflichtet sei und sie hiervon nur absehen könne, wenn eine Aufrechnung in Höhe des gesamten Rückforderungsbetrages den Anforderungen an eine Billigkeitsentscheidung Rechnung trage. Die Beklagte habe selbst erkannt, dass die Voraussetzungen für eine den finanziellen Verhältnissen des verstorbenen Klägers entsprechende Ratenzahlung vorlägen. Gleichwohl werde eine solche nicht eingeräumt, sondern in voller Höhe mit dessen Erstattungsanspruch aufgerechnet. Mit der von der Beklagten gewählten Begründung einer tragfähigen Billigkeitsentscheidung (Ratenzahlung) hätte gegenüber dem Erstattungsanspruch allenfalls mit der ersten Monatsrate aufgerechnet werden können. Die Erwägung der Beklagten, dass die Billigkeitsentscheidung im Zeitpunkt der erneuten Rückforderung keinerlei Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten gehabt habe, treffe nicht zu. Die Beklagte hätte sich vor Augen führen müssen, dass sie seit Jahren Zahlungen ohne Rechtsgrund einbehalte und durch die Verweigerung der Erstattung den rechtswidrigen Zustand lediglich perpetuiere.
II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f., vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Soweit die Beklagte zur Begründung ihres Zulassungsbegehrens ihr erstinstanzliches Vorbringen – allenfalls unter Anpassung der auf Klägerseite eingetretenen Änderung in der Beteiligtenstellung – wiederholt, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im vorgenannten Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 – 1 A 2931/19 –, juris, Rn. 9 f., vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., und vom 13. November 2014 – 1 A 1143/13 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 198 f.
Das übrige Zulassungsvorbringen dringt in der Sache nicht durch. Die Beklagte trägt vor, es liege eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Das Verwaltungsgericht verlange im Ergebnis, dass der einbehaltene Betrag zunächst wieder in einer Summe auszuzahlen sei und dann erneut in Raten einbehalten werden könne. Die getroffene Billigkeitsentscheidung könne aber insoweit nicht angegriffen werden. Dem Gericht sei zum einen im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen, dass der ursprüngliche Kläger verstorben sei. Dies hätte aber für sich genommen bereits eine andere Entscheidung erforderlich gemacht, denn nun sei die Erbengemeinschaft in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetreten. Der Dienstherr habe die Rückforderung mit dem Nachzahlungsbetrag aufgerechnet; die Aufrechnungslage sei nicht entfallen. Die Erben fielen insoweit nicht mehr unter den Schutz der Billigkeitsentscheidung in Bezug auf die erfolgte Aufrechnung. Zum anderen seien bei der getroffenen Billigkeitsentscheidung gegenüber dem Verstorbenen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien beachtet worden, weil der Betrag im Vorfeld in Absprache mit dem Verstorbenen in angemessenen Raten von monatlich 300 Euro einbehalten worden sei. Die Tilgung der Überzahlung habe in der vorgenommenen Art und Weise den wirtschaftlichen Umständen des Verstorbenen entsprochen. Bei der Gesamtbeurteilung der zweiten Billigkeitsentscheidung dürfe dieser Gesichtspunkt nicht völlig außer Acht gelassen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei offensichtlich unrichtig, da es sogar die Aufrechnung mit der ersten Rate zugelassen hätte. Wenn das Verwaltungsgericht die Aufrechnungsmöglichkeit schon einräume, sei fraglich, warum die finanziell nicht weiter belastende Aufrechnung mit der Gesamtforderung beanstandet worden sei. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung seien auch die jeweiligen Verschuldensbeiträge der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Verstorbene habe pflichtwidrig Erwerbseinkommen über Jahre nicht zeitnah angegeben. Damit sei die hohe Überzahlung allein durch ihn verursacht worden. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass es sich gegebenenfalls sogar um eine strafbare Handlung bzw. strafbares Unterlassen handle, rechtfertige dieses Verschulden allein eine Rückforderung in einer Summe, so dass die geforderte Einräumung einer Ratenzahlung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht gerechtfertigt sei. Aus dem in der angegriffenen Entscheidung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1994 – 2 C 19.92 – ergebe sich nichts Abweichendes. Dort sei die Revision zurückgewiesen worden, d. h. die Aufrechnung der Rückforderungsbeträge sei vom Revisionsgericht als zulässig angesehen worden, obwohl der Revisionskläger auch die Auszahlung der einbehaltenen Besoldung angestrebt habe. Zudem sei die Berufung aufgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufrechnungslage zuzulassen, da das angefochtene Urteil dieser Rechtsprechung widerspreche.
1. Dieses Vorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Zulassung der Berufung wegen– mit dem Einwand der offensichtlichen Unrichtigkeit wohl in der Sache geltend gemachter – ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023– 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7 f., vom 2. Mai 2022– 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020– 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen).
a) Die Annahme der Beklagten, ihre Billigkeitsentscheidung könne nicht angegriffen werden, da dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen sei, dass der ursprüngliche Kläger verstorben sei, und dessen Erben nicht mehr unter den Schutz der Billigkeitsentscheidung in Bezug auf die Aufrechnung fielen, trifft nicht zu. Hierbei verkennt die Beklagte, dass – worauf auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung abgestellt hat – sich die Rechtmäßigkeit einer den Rückzahlungsanspruch zugunsten des Schuldners modifizierenden Billigkeitsentscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung beurteilt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2017 – 5 C5.16 –, juris, Rn. 27, und vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2008 – 21 A 2454/06 –, juris, Rn. 82.
Das ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2019. Da der ursprüngliche Kläger erst nachfolgend, nämlich am 12. Mai 2021 verstorben ist, ist im Rahmen der vorliegend streitgegenständlichen Billigkeitsentscheidung auf dessen Person abzustellen gewesen. Lebensverhältnisse oder sonstige rechtlich relevante Umstände seiner Erben waren dagegen nicht einzubeziehen.
b) Der Verweis der Beklagten auf die mit dem verstorbenen Kläger getroffene Ratenzahlungsvereinbarung rechtfertigt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Die Beklagte meint, die (erst im Nachgang zu dem ersten Rückforderungsbescheid vom 11. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2016 getroffene) Ratenzahlungsvereinbarung, die den finanziellen Möglichkeiten des verstorbenen Klägers Rechnung getragen habe, dürfe bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Billigkeitsentscheidung nicht außer Acht gelassen werden. Hierbei vernachlässigt sie, dass das Verwaltungsgericht die vorliegend relevante Billigkeitsentscheidung gerade in Bezug auf die hierin erklärte Aufrechnung beanstandet hat. Inwieweit die Erwägungen, die seinerzeit zur Ratenzahlungsvereinbarung führten, auf die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2018 – 5 K 2617/16 – erforderliche neue Entscheidung über die Rückforderung von Versorgungsbezügen und die hierbei erstmals erklärte Aufrechnung durchschlagen, zeigt die Beklagte jedoch nicht auf. Weder in dem Bescheid vom 29. August 2018 noch in dem Widerspruchsbescheid stellte sie selbst auch nur ansatzweise auf die Ratenzahlungsvereinbarung ab.
c) Ohne Erfolg rügt die Beklagte des Weiteren, das angegriffene Urteil sei offensichtlich unrichtig, da das Verwaltungsgericht sogar die Aufrechnung mit der ersten Rate zugelassen hätte. Wenn das Gericht die Aufrechnungsmöglichkeit schon einräume, sei fraglich, warum die finanziell nicht weiter belastende Aufrechnung mit der Gesamtforderung beanstandet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass eine in voller Höhe erklärte Aufrechnung der Billigkeit hätte entsprechen müssen, die Beklagte in dem Bescheid vom 29. August 2018 aber davon ausgegangen sei, dass die finanziellen Verhältnisse des verstorbenen Klägers (nur) eine Ratenzahlung rechtfertigten. Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Den Widerspruch, dass die Beklagte einerseits annahm, der verstorbene Kläger sei finanziell nicht voll leistungsfähig gewesen, während er andererseits aber den durch eine Aufrechnung bewirkten vollständigen Untergang seines Erstattungsanspruchs infolge der bereits geleisteten Tilgung hätte hinnehmen sollen, löst die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf.
d) Der Einwand der Beklagten, einer Billigkeitsentscheidung in Form der Gewährung von Ratenzahlungen stünde auch entgegen, dass der verstorbene Kläger die Überzahlung der Bezüge allein verschuldet habe, führt ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. Dieses Vorbringen ist nicht berücksichtigungsfähig.
Inhaltlich handelt es sich hierbei um eine Billigkeitserwägung, auf die die Beklagte ihre Entscheidung bislang nicht gestützt hat. In dem Bescheid vom 29. August 2018 gab sie zwar an, die Überzahlung der Versorgungsleistungen sei allein dadurch eingetreten, dass Erwerbseinkünfte erzielt worden seien. Im Anschluss stellte sie aber nur darauf ab, dass ein Verzicht auf die Rückforderung nicht geboten erscheine, weil ihr ein Mitverschulden nicht angelastet werden könne. Mit dem Umstand, inwieweit demgegenüber ein (alleiniges) Verschulden des verstorbenen Klägers dazu führen könnte, zwar wohl nicht von der Rückforderung (vgl. hierzu Ziffern 52.2.1.1 BeamtVGVwV i. V. m. Ziffern 12.2.12.3 und 12.2.13.2 Satz 4 BBesGVwV), aber von der Gewährung einer Ratenzahlung (gänzlich) abzusehen, hat sie sich nicht befasst. In dem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019 sind zu der Frage des Verschuldens keine Ausführungen gemacht worden.
Ungeachtet weiterer Erwägungen hat die Beklagte diese Billigkeitserwägung indes nicht zulässig nachgeschoben. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass die Beklagte damit den streitgegenständlichen Verwaltungsakt ändern wollte. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2021 – 8 C 25.19 –, juris, Rn. 14, und vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, juris, Rn. 35, m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten in der Zulassungsbegründungsschrift vom 26. August 2021 nicht. Dass sie dieses als nachträgliche, den Bescheid ergänzende Billigkeitserwägungen verstanden wissen wollte, war dem Schriftsatz mangels entsprechender eindeutiger Erklärung nicht zu entnehmen.
e) Die Ausführungen der Beklagten zu der in dem angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1994 – 2 C 19.92 – setzen sich schon nicht mit den hierzu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie erschöpfen sich darin, das Ergebnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wiederzugeben.
2. Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist, wenn sich die Divergenzrüge – wie hier – nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 18 f., vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2, und vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 172, und § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das alleinige Vorbringen der Beklagten nicht, das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufrechnungslage bzw. -befugnis. Die in der Zulassungsbegründungsschrift zitierten und nicht weiter kommentierten Auszüge aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich zur generell bestehenden Möglichkeit, Rückforderungsansprüche mit Versorgungsbezügen aufzurechnen. Diese Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aber schon nicht negiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Insoweit wird der Betrag der zurückgeforderten Versorgungsbezüge zugrunde gelegt.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).