Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt wegen fehlender Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem Asyl-/Aufenthaltsverfahren. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylG ab, weil die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Frage nicht hinreichend substantiiert ist. Es fehlen konkrete Erkenntnisquellen, die abweichende Tatsachen belegen, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen fehlender Substantiierung der grundsätzlichen Bedeutung abgelehnt; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch für das Berufungsverfahren erheblich ist und die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung oder Rechtsentwicklung hat.
Zur Begründung eines Zulassungsantrags wegen grundsätzlicher Bedeutung gehört die konkrete Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Frage sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Erhebt die Zulassungsbegründung eine Grundsatzrüge, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruht, sind konkrete Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte oder abweichende Rechtsprechung) zu benennen, aus denen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine andere Tatsachenwürdigung folgt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur zu bejahen, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Vorträge das Gericht übergangen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2081/18.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob eine alleinstehende junge Marokkanerin mit einem Kleinkind im Alter von 2 Jahren deshalb in ihrer Existenz gefährdet ist, weil sie in Marokko nicht in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt und den ihres Kindes sicherzustellen, ob nämlich deshalb, weil sie gemeinsam mit ihrem Kind weder in staatlichen noch caritativen Aufnahmeeinrichtungen kostenfrei unterkommen kann und ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist bzw. zugemutet werden kann, weil Einrichtungen der aufgeführten Art nicht bereit oder in der Lage sind, Kleinkinder im Alter von 2 Jahren längerfristig in Obhut zu nehmen bzw. zu beaufsichtigen, damit die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte,
die Zulassung der Berufung nicht. Ungeachtet dessen, dass diese Frage im Ergebnis allein auf ihren Einzelfall abstellt, hat die Klägerin es versäumt, sie durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.
Im Ergebnis macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht – u.a. unter Berufung auf nicht auf ihren Fall übertragbare Rechtsprechung des OVG NRW – davon aus, sie habe keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots, da sie im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht konkret in ihrer Existenz gefährdet sei, allein (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Selbst wenn die Klägerin mit dem Vorbringen, das Gericht habe außer Acht gelassen, dass sie im Falle einer Rückkehr (auch) die Verantwortung für ihr zweijähriges Kleinkind trage, sinngemäß den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen wollte, griffe dies nicht durch. Ihr Zulassungsvorbringen enthält schon keine Darlegungen dazu, inwieweit ihr Vortrag durch das Gericht (tatsächlich) nicht berücksichtigt worden sein sollte. Für solches ist auch nicht ansatzweise etwas ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht den von der Klägerin benannten Umstand bei seiner Entscheidungsfindung ausdrücklich beachtet hat. So hat es zunächst ausgeführt, die Geburt der Tochter der Klägerin sei ein neuer Umstand, der im Rahmen der Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliege, relevant sei (UA S. 8). Der Klägerin drohe unter der Hypothese, dass sie gemeinsam mit ihrem Kind nach Marokko zurückkehren werde, unter Berücksichtigung der vorliegenden Auskünfte und Berichte über die Lage in Marokko keine extreme materielle Not (UA S. 10). Es gebe in Marokko karitative Einrichtungen, die alleinstehenden Frauen – primär solchen mit Kindern – bei der Reintegration in die Familie, bei der Suche nach Arbeit und Wohnung, bei administrativen Aufgaben und bei der Kinderbetreuung helfen würden, sie zu medizinischen Behandlungen begleiteten und psychologische Unterstützung und juristische Beratung anböten (UA S. 11). Tatsächlich macht die Klägerin mit dem Vortrag, sie sei – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – aufgrund der Sorge für ihr Kind weder in der Lage, gegenwärtig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen noch gebe es Betreuungseinrichtungen, die ihr eine Arbeitsaufnahme ermöglichten, wobei eine Betreuung des Kindes durch eine solche ohnehin dem Kindeswohl widersprechen würde, wiederum allein – nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht relevante – (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).