Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unzureichender Begründung (§78 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Asylurteil und legte eine Antragsschrift vor. Streitgegenstand war, ob der Zulassungsantrag innerhalb der Monatsfrist hinreichend begründet wurde. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Begründung lediglich die Benennung der grundsätzlichen Bedeutung enthielt und nicht die geforderten konkreten Darlegungen lieferte. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung innerhalb der Monatsfrist nach §78 Abs.4 AsylG
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht nur die Benennung eines Zulassungsgrundes, sondern die substantielle Darlegung der Gründe voraus, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Die kombinierte Antrags- und Antragsbegründungsfrist von einem Monat nach §78 Abs.4 AsylG beginnt mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils; innerhalb dieser Frist vorgelegte Eingaben müssen die geforderte Substantiierung enthalten, andernfalls ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtsgebühren werden im Zulassungsverfahren nach dem AsylG nicht erhoben (§83b AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 4942/18.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (29. Juni 2020) mit Ablauf des 29. Juli 2020 endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.
Mit der von ihm allein vorgelegten Antragsschrift vom 27. Juli 2020 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung einer – hier allein ins Feld geführten – grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG– setzt dabei voraus, dass der Rechtsmittelführer eine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen werden mit der Antragsschrift, die sich in der Benennung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erschöpft, ersichtlich nicht erfüllt.
Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).