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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2008/22·02.02.2026

§ 55 Abs. 5 SG: Fristlose Entlassung wegen rechtsextremer Inhalte in WhatsApp-Gruppe

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Soldat auf Zeit wandte sich gegen seine fristlose Entlassung nach dem Versand von Bildern mit Hakenkreuzen und rassistischem Inhalt in einer WhatsApp-Gruppe mit Soldaten. Streitig war, ob sein Verbleib die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr „ernstlich gefährden“ würde. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und hielt die Entlassung für rechtmäßig, weil wegen Nachahmungsgefahr eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung prognostisch zu bejahen sei. Eine disziplinare Ahndung genüge hierfür nicht; auf eine nachweisbare rechtsextreme Gesinnung komme es in dieser Fallgruppe nicht entscheidend an.

Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil geändert und Klage gegen die Entlassung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern dient dem Schutz der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch Abwehr einer aus der Dienstpflichtverletzung folgenden Gefahr.

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Ob das Verbleiben eines Soldaten die militärische Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ernstlich gefährdet, ist anhand einer objektiven, nachträglichen Prognose bezogen auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen.

3

Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung kann auch bei Pflichtverletzungen im Randbereich vorliegen, wenn das Fehlverhalten als Teilstück einer in der Bundeswehr allgemein auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit Nachahmungsgefahren begründet.

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Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen bzw. rassistischen Gedankenguts können wegen generalpräventiver Nachahmungsgefahren eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründen, auch ohne Nachweis einer entsprechenden Gesinnung.

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Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG ist das behördliche Ermessen als intendiert anzusehen; ein Absehen von der Entlassung kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht.

Relevante Normen
§ SG § 55 Abs. 5§ 153 Abs. 1 StPO§ 86a StGB§ 55 Abs. 5 SG§ 7 SG§ 8 SG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 743/22

Leitsatz

Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts können als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit die militärische Ordnung in der Bundeswehr wegen der Gefahr der Nachahmung ernstlich gefährden.

In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundeswehr im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien mit rechtsextremem Gedankengut und deren Weiterleitung in Chat-Gruppen würden nicht toleriert.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Er trat zum 1. Januar 2020 mit dem Dienstgrad Flieger, vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, in die Bundeswehr ein. Mit Datum vom 31. Januar 2020 wurde er in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf acht Jahre erklärte Dienstzeit wurde auf die volle Ver­pflichtungszeit festgesetzt und hätte regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2027 geendet. Zuletzt besetzte er einen Dienstposten als Stabsdienstsoldat Streitkräfte im Technischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe in M.. Unter dem 2. Januar 2020 unterzeichnete er u. a. die „Belehrung über die straf- und dienstrechtlichen Folgen des Verwendens von Propagandamitteln rechtsextremer Organisationen sowie rechtsradikale Betätigung im Bereich der Bundeswehr“.

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Der Kläger versandte am 15. Juli 2020 - während er sich nicht in der Kaserne befand - in einer WhatsApp-Gruppe mit mindestens 15 aktiven und zwei ehe­maligen Soldaten um 21:31 Uhr ein Bild, auf dem eine pornografische Dar­stellung, die zwei Hakenkreuze und einen zum Hitlergruß ausgerichteten Arm zeigt, zu sehen war, sowie ein weiteres Bild mit einem rassistischen Wortwitz (ein dunkel­häutiger Mann in einem Loch mit der Bildunterschrift „Negatief“). Sämtliche Mitglieder der WhatsApp-Chatgruppe distanzierten sich von den durch den Kläger versendeten Bildern, leiteten sie nicht weiter und löschten sie. Außerdem forderten sie den Kläger auf, in Zukunft das Versenden solcher Bilder zu unterlassen. Der Kläger verließ noch am 15. Juli 2020 die WhatsApp-Gruppe und löschte die Bilder von seinem Mobiltelefon. Unter dem 16. Juli 2020 meldete sein nächster Disziplinarvorgesetzter dieses Vorkommnis mittels des Meldeformulars „Meldepflichtiges Ereignis“.

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In seiner Vernehmung vom 16. Juli 2020 erklärte der Kläger, dass er die Bilder versandt habe, ohne darüber nachzudenken. Er habe damit keine Gesinnung oder politische Einstellung zum Ausdruck bringen wollen. Das von ihm gezeigte Verhalten passe nicht zu seiner demokratischen Einstellung. In einer weiteren Vernehmung am 24. Juli, erklärte er, dass er die Bilder von einem Bekannten erhalten habe, zu dem er den Kontakt abgebrochen habe. Die Sache täte ihm wahnsinnig leid, es sei unheimlich dumm, kopflos und unüberlegt von ihm gewesen. Außerdem sei es sehr schlimm für ihn, dass er so viele seiner Kameraden dermaßen enttäuscht habe. Diese Angaben hat der Kläger in weiteren Vernehmungen am 27. Juli und am 28. Juli 2020 nochmals bekräftigt.

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Unter dem 29. Juli 2020 verhängte sein nächster Disziplinarvorgesetzter wegen des o. g. Sachverhaltes eine Disziplinarbuße in Höhe von 500,- Euro gegen den Kläger. Die Disziplinarmaßnahme ist seit dem 30. Juli 2020 unanfechtbar.

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Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwalt­schaft Lüneburg am 16. September 2020 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, da kein öffentliches Interesse bestanden habe, die Schuld als gering eingestuft worden und der Tatbestand des § 86a StGB mangels Beteiligung der Öffent­lichkeit nicht erfüllt sei.

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Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 leitete das Bundesamt für das Personal­management der Bundeswehr ein Verfahren auf Prüfung einer fristlosen Ent­lassung gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) gegen den Kläger ein. In der Eröffnungs- und Anhörungsniederschrift vom 10. Februar 2021 erklärte dieser, mit der geplanten Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein.

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In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2021 betonte der Kläger, dass er kein Rechtsextremist und auch kein Mensch sei, der so etwas witzig finde oder verherrliche. Er wisse, dass er falsch gehandelt habe und ihm sei mittlerweile bewusst geworden, wie weitreichend sein unüberlegtes Handeln gewesen sei und wozu Gedankenlosigkeit führen könne.

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Die Vertrauensperson des örtlichen Personalrats beim Technischen Ausbildungs­zentrum der Luftwaffe Bereich Nord erklärte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2021, dass der Kläger ein junger und aufstrebender Soldat sei. Nach persönlichen Gesprächen mit ihm halte man eine Entlassung für überzogen, weil jeder eine Chance verdient habe.

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Unter dem 16. Februar 2021 nahm der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers dahingehend Stellung, dass er eine Entlassung für nicht geboten und hier die Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises für angebracht halte. Der Kläger habe sich im Rahmen der disziplinären Ermittlungen von Beginn an äußerst kooperativ und durchgehend reuig und einsichtig gezeigt. Er habe ver­standen und eingesehen, dass er einen großen Fehler gemacht habe. Es sei ein positiver gruppendynamischer Prozess in Gang gesetzt worden, indem das Fehl­verhalten des Klägers unter den Kameraden und auch mit dem Kläger eindring­lich besprochen, Unverständnis und Unmut geäußert und nicht nur die Tat, sondern auch der Kontext der Bilder klar verurteilt worden sei. Von einer Gefähr­dung der Disziplin oder der militärischen Ordnung könne nicht die Rede sei; eher sei das Gegenteil der Fall. Der Kläger habe eine Belehrung über straf- und dienstrechtliche Folgen des „Verwendens von Propagandamitteln rechts­extremistischer Organisation sowie rechtsradikaler Betätigung“ in der Bundes­wehr am Tag seines Dienstantritts in der Grundausbildung unterschrieben, er sei aber nicht sicher, ob dies mit dem Kläger auch mündlich besprochen worden sei. Außerdem sei der Kläger erst am 12. Mai 2020 und nicht - wie zunächst geplant - bereits am 1. April 2020 nach der Grundausbildung zum Dienst erschienen. Daher habe eine grundlegende gute Prägung nicht durch Vorbilder und Erzieher erfolgen können. Der Kläger sei am 21. Januar 2021 durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst befragt worden. Eine abschließende Einschätzung stehe noch aus und sei unbedingt abzuwarten.

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Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte erklärte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021, dass der Kläger für die Laufbahn der Mannschaften formell mehr als geeignet sei. Charakterlich halte er ihn ebenfalls für sehr gut geeignet. Mit der Weitergabe der elektronischen verfassungswidrigen Bilder habe er falsch ge­handelt. Doch habe er bei dem Kläger keine rechtsextreme Gesinnung feststellen können. Eine fristlose Entlassung halte er für nicht angebracht. Es solle zwingend ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Entlassung ausgesprochen werden.

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Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. April 2021 wurde der Kläger mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wurde (30. April 2021), gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass er ein Bild mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie ein Bild mit rassistischem Inhalt an Kameraden versandt habe. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft Dienstpflichten verletzt und das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen zerstört. Sein Verbleiben in der Bundeswehr würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Dies ergebe sich vor allem aus der dem Verhalten des Klägers innewohnenden Nachahmungsgefahr. Bei seinem Verbleib im Dienst könnte in der Truppe - auch außerhalb der eigenen Einheit - der Eindruck entstehen, dass ein solches Verhalten ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleibe und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet würde. Entlastende Tatsachen, welche es ermöglicht hätten, ausnahmsweise von der Entlassung abzusehen, seien - auch unter Berück­sichtigung der zu seinen Gunsten getätigten Aussagen der Dienstvorgesetzten und der Vertrauensperson des Personalrates sowie seiner eigenen Einlassung - nicht festzustellen. Die Bandbreite extremistischer Einstellungen sei groß, doch gelte bei der Bundeswehr gegenüber Extremismus eine Null-Toleranz-Linie.

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Gegen diese Entlassungsverfügung vom 22. April 2021 legte der Kläger am 7. Mai 2021 mit einem auf den Vortag datierten Schreiben Beschwerde ein. Zur Begründung führte er am 5. Juli 2021 im Wesentlichen aus, dass die Wertung zu seinen Lasten und zu seinen Gunsten im Rahmen der Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Rechtsextreme Tendenzen lägen bei ihm nicht vor. Dies sei durch die durchweg positiven Stellungnahmen zu seiner Person sowie durch das Gespräch mit dem Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) belegt. Es hätte bei ihm als beleumundetem Soldaten ein ausdrück­licher Hinweis auf eine Entlassung ausgereicht, um eine Art Bewährung in Gang zu setzen. Die Verhängung der schwerstmöglichen Maßnahme der Entlassung sei mithin unangemessen.

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Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Personal­management der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Es stützte sich dabei auf § 55 Abs. 5 SG. Der Kläger habe durch das Versenden von Bildern mit Kenn­zeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischen Inhalten in einer WhatsApp-Gruppe mit anderen aktiven und ehemaligen Soldaten seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur politischen Treue (§ 8 SG) und zum Wohlver­halten (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verletzt und damit das ihm entgegen­gebrachte Vertrauen grob missbraucht, auch wenn ihm keine rechtsradikale Gesinnung nachzuweisen sei. Sein Fehlverhalten beeinträchtige objektiv das Ansehen der Bundeswehr ebenso wie Achtung und Vertrauen in den Kläger als Soldaten und schaffe zudem eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ord­nung. Letztere umfasse alle Elemente, die die Verteidigungs­bereitschaft der Bundeswehr gewährleisteten. Eine Verletzung des Kernbereichs der militärischen Ordnung könne durch die Verletzung der Pflicht zur politischen Treue bejaht wer­den. Selbst wenn nur eine Verletzung des Randbereichs anzunehmen sei, werde das weitere Kriterium der Nachahmungsgefahr erfüllt, da das Verhalten des Klägers andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könne. Bei den einzelnen Dienstpflichtverletzungen handele es sich um typische Teilstücke einer als allge­meine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit, die bei einem Verbleib des Klägers im Dienst gefördert würde. Das von diesem gezeigte Ver­halten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden, damit nicht der Eindruck entstehe, extremistische Handlungen und Bestrebungen würden auch nur an­satzweise geduldet. Verbleibe der erheblich pflichtwidrig handelnde Soldat auf Zeit, der in einem besonderen Treueverhältnis stehe, gleichwohl im Dienst, könne dies von anderen Soldaten missverstanden werden und den Eindruck hervor­rufen, dass es „in Ordnung gehe“, als Soldat Bilder mit Kennzeichen verfas­sungswidriger Organisationen und rassistischen Inhalten in eine Chat­gruppe zu stellen. Dadurch könnten andere Soldaten zu einem ähnlichen Verhalten verleitet und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte so ernstlich gefährdet werden. Dienstpflichtverletzungen ähnlicher Art durch „Nachahmungs­effekte“ wären mit unabsehbaren Auswirkungen auf die allgemeine Disziplin zu befürchten. Auch die Stellungnahme der Vertrauens­person, des nächsten sowie des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten recht­fertigten in Anbetracht des schwerwiegenden Ver­stoßes gegen die Kern­pflicht eines Soldaten (§ 8 SG) keinen atypischen Fall, der im Rahmen des Ermessens eine vom Regelfall abweichende Beurteilung recht­fertigen würde. In der Gesamtschau sei die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis das einzige geeignete Mittel, um der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung durch ihn wirksam zu begegnen. Aufgrund der aufgezeig­ten Nachahmungsgefahr könne die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bun­des­wehr weder durch eine Disziplinarmaßnahme noch durch einen ausdrück­lichen Hinweis auf eine Entlassung im Sinne eines milderen Mittels abgewendet werden. Im Gegensatz zu Disziplinarmaßnahmen, die den einzelnen Soldaten sanktionierten, diene die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG dazu, eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung von der Bundeswehr abzuwenden.

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Am 18. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass die Frage einer rechtsradikalen Gesinnung im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten sehr wohl relevant sei, insbesondere auch für die Bewertung der Wiederholungsgefahr sowie für die Frage seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Seine gute dienstliche Beurteilung sei bei der Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch sei im statusrechtlichen Verfahren die wesentlich mildere Disziplinarmaßnahme mit einer Buße von 500,- Euro unzu­reichend gewürdigt worden. Die ungleiche Bewertung im disziplinaren und im personalrechtlichen Bereich sei nicht hinreichend erklärt worden, obwohl beide Verfahren von demselben Dienstherrn geführt würden. Vorwürfe, die im diszi­plinarischen Bereich als geringer bewertet würden, könnten nicht im statusrecht­lichen Verfahren zu einer Höchstmaßnahme führen, ohne dass dies nachvoll­ziehbar erläutert sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. April 2021 in der Gestalt des Beschwerde­bescheides des Bundesamtes für das Personal­management der Bundeswehr vom 15. Dezem­ber 2021 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ein Ermessensfehler nicht vorliege, da die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG trotz des Wortlauts („kann“) als intendierte Entscheidung grundsätzlich vorgegeben sei, wenn die tatbestandlichen Voraus­setzungen erfüllt seien. Ein Absehen von der Entlassung komme nur in völlig atypischen Ausnahmefällen in Betracht, was hier nicht gegeben sei. Das Fehl­verhalten des Klägers werde als besonders schwerwiegend angesehen, gerade im Dienst der Bundeswehr, in dem ein sensibler Umgang mit der historischen Belastung durch das „Dritte Reich“ zu erwarten sei. Der Kläger sei über die dienstrechtlichen Folgen des Verwendens rechtsextremer Propaganda­mittel belehrt worden und hätte sich der Bedeutung dieser Belehrung bewusst sein müssen. Dass der Kläger erst verspätet nach der Grundausbildung zum Dienst angetreten sei, entschuldige sein Verhalten nicht. Die Einstellung seines Strafver­fahrens sowie Bewertungen anderer Behörden, wie des Militärischen Abschirm­dienstes, änderten nichts an der statusrechtlichen Bewertung. Nichts anderes folge aus der guten Leistung und Motivation des Klägers. Er habe durch sein Fehlverhalten die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernst­lich gefährdet. Ziel der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG sei der Schutz der militä­rischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr, wofür tadellose Dienstauf­fassung und gute Leistungen keine Kompensation darstellten. Auch die Stellung­nahmen von Vorgesetzten, die von einer charakterlichen Eignung ausgingen, änderten nichts an der rechtlichen Bewertung. Die Einhaltung der politischen Treuepflicht nach § 8 SG sei elementar für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und setze keine rechtsradikale Gesinnung voraus. Entscheidend sei, dass sich der Kläger mit dem Verhalten nicht eindeutig von verfassungs­feindlichen Bestre­bungen distanziert habe. Das Versenden der Bilder sei ein klarer Verstoß gegen § 8 SG. Die bereits erfolgte Disziplinar­maßnahme ändere nichts an der recht­lichen Einordnung, da statusrechtliche Maßnahmen (wie die Entlassung) und disziplinarische Sanktionen unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Schutzrichtungen stünden. Während Disziplinarmaßnahmen erzieherischen Zwecken dienten, solle die Entlassung das Ansehen und die Ordnung der Bun­deswehr schützen und werde durch die entsprechende Entlas­sungsbehörde ge­troffen.

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Mit Urteil vom 15. September 2022 hat das Verwaltungsgericht die Entlas­sungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundes­wehr vom 22. April 2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundes­amtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Dezember 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die tatbestandlichen Vor­aussetzungen des § 55 Abs. 5 SG zwar dem Grunde nach vorlägen, weil der Kläger innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden sei und er durch das Versenden von über WhatsApp verbreiteten Bildern, die Hakenkreuze und einen rassistischen Wortwitz enthielten, mehrere Dienstpflichten schuldhaft ver­letzt habe. Sein Verhalten verstoße gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur politischen Treue (§ 8 SG) und zum inner- wie außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG). Jedoch sei weder das Ansehen der Bundeswehr noch die militärische Ordnung durch das Verbleiben des Klägers im Dienst ernst­lich gefährdet. Ein öffentliches Bekanntwerden der Vorfälle habe nicht bevor­gestanden; die Geschehnisse seien allein einem engen Kreis von Kameraden und Vorgesetzten bekannt geworden, die den Kläger nicht als rechtsextrem ein­schätzten. Auch eine konkrete Gefahr der Weitergabe oder Nachahmung habe nicht bestanden, da sich sämtliche Gruppenmitglieder von den Inhalten distan­ziert hätten und der Kläger den Vorfall aufgearbeitet habe. Ferner könne dem Kläger keine rechtsextreme Gesinnung nachgewiesen werden. Nach dem per­sönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung sowie den übereinstimmen­den Aussagen seiner Kameraden und Vorgesetzten sei davon auszugehen, dass sein Verhalten Ausdruck von Unreife und Gedanken­losigkeit gewesen sei. Der Kläger habe sich glaubhaft von den Inhalten distanziert, verfüge über einen viel­fältigen Freundeskreis und sei bislang nicht durch ähnliche Vorfälle aufgefallen. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung lasse sich auch nicht aus einer Wiederholungs- oder Nachahmungs­gefahr herleiten. Aufgrund der glaub­haften Einsicht und der disziplinarischen Ahndung sei von einer einmaligen, affektbedingten Entgleisung auszugehen, die keine Rückschlüsse auf eine dauerhafte charakterliche Unzuverlässigkeit zulasse. Schließlich sei die Entlas­sung auch kein erforderliches, sondern ein unverhältnismäßiges Mittel gewesen, da eine Disziplinarmaßnahme, wie sie auch erfolgt sei, zur Wahrung der militäri­schen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr ausreichend gewesen wäre.

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Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 11. April 2025 zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, das Verwaltungsgericht habe die Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr und der militärischen Ordnung verkannt. Das Verhalten des Klägers sei geeignet gewesen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Streitkräfte ernstlich zu erschüttern. Maßgeblich sei, dass be­reits die Wahrscheinlichkeit des öffentlichen Bekanntwerdens eine Gefährdung des Ansehens begründe. Eine solche Wahrscheinlichkeit habe hier bestanden, da die vom Kläger versandten Sticker auch ehemaligen Soldaten und damit Außenstehenden zugänglich und Weiterverbreitungen erfahrungsgemäß zu er­warten gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht ange­nommen, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit die Weitergabe verhindere. Nach § 14 SG unterlägen rechtsextremistische Vorfälle keiner Geheimhaltung. Auch eine disziplinarische Maßnahme hätte nicht ausgereicht, um die notwendige Distanzierung der Bundeswehr von rechtsextremistischen Inhalten nach außen deutlich zu machen. Nur die Entlassung sei daher geeignet gewesen, den Ein­druck einer Duldung solcher Verhaltensweisen zu vermeiden. Die Weiterleitung der mit Hakenkreuzen und rassistischen Darstellungen versehenen Sticker sei mit der Loyalitätspflicht und den Wertgrundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar. Dass der Kläger keine Vorgesetz­tenstellung inne­gehabt hätte und eine rechtsextreme Gesinnung nicht nachweis­bar gewesen sei, mindere die Schwere des Fehlverhaltens nicht. Als Ober­gefreiter habe er eine Vorbildfunktion wahrgenommen. Sein Verhalten sei geeignet gewesen, eine Nachahmungsgefahr zu begründen und den Eindruck zu vermitteln, rechts­extreme Inhalte würden im Dienst geduldet. Das Verwaltungs­gericht habe ferner zu Unrecht eine Affekthandlung angenommen. Das Versenden der Sticker habe ein bewusstes Handeln erfordert; der erst in der mündlichen Verhandlung vorge­brachte Vortrag einer Alkoholisierung sei wenig glaubhaft. Durch das Verhalten habe der Kläger das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zer­stört, so dass nur die Entlassung in Betracht gekommen sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Er nimmt zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung in vollem Umfang Bezug auf seinen Vortrag im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungszulassungsverfahrens.

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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2025 (Kläger) und vom 3. Juli 2025 (Beklagte) jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Personalakte des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).

32

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

33

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entlassungsverfügung des Bundes­amtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. April 2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

34

Die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienst­pflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

35

Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundes­wehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung ist keine disziplinarische Maßnah­me, sondern stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneinge­schränkten Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswir­kung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwal­tungsverfahren abgeschlossen wird.

36

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris, Rn. 8, und vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.; ferner Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris, Rn. 12 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 44.

37

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden und er hat durch das Ver­senden der WhatsApp-Nachrichten mit den im Tatbestand beschriebenen Bildern am 15. Juli 2021 auch zahlreiche Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Indem er in einer WhatsApp-Chatgruppe mit mindestens 15 aktiven und zwei ehemaligen Soldaten zwei Bilder mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut ge­postet hat, hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 SG) sowie seine Pflicht zum Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Dies steht vorliegend außer Frage; auf die diesbezüglichen Ausführungen der erstinstanzlichen Ent­scheidung (UA, S. 13 ff. unter II.) wird verwiesen.

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Es kann dahinstehen, ob durch den Verbleib des Klägers in der Bundeswehr das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre. Jedenfalls würde das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit - gemessen an den allgemeinen Grundsätzen (dazu I.) - die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährden (dazu II.). Die Ausübung des Ermessens unterliegt keinen Bedenken (dazu III.).

39

I. Der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungs­gerichte präzisiert wor­den. Dieses Tatbestandsmerkmal dient (allein) der Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Unter militä­rischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungs- und Einsatz­bereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Dazu gehören insbesondere eine verlässliche personelle Einsatzfähigkeit, ein geordnetes inneres Gefüge sowie die Disziplin der Truppe. Die Gefährdung muss konkret drohend sein und schwer­wiegende oder nachhaltige Regelverletzungen betreffen. Eine Gefährdung liegt vor, wenn infolge einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten die militärische Ord­nung als Grundlage der Funktionsfähigkeit und Einsatz­bereitschaft der Streitkräf­te ernstlich bedroht ist. Maßgeblich ist eine nachträgliche, auf den Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung bezogene Prognose, ob ein Verbleib des Betroffenen im Dienstverhältnis die militärische Ordnung nachhaltig beeinträchtigen würde.

40

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris, Rn. 6, sowie Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris, Rn. 13 und 16, vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20, vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 20, und vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, juris, Rn. 14 f.

41

Die für die Entlassung zuständige Stelle hat zu prüfen, ob eine Gefahr droht, die durch die Entlassung abgewendet werden kann. Ihr Blick ist dabei in die Zukunft gerichtet: Vorausschauend beurteilt sie die drohende Gefahr; diese Vorausschau vollzieht das Verwaltungsgericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nach. Die Vorausschau muss allerdings auch die in der Vergangenheit liegende Verletzung von Dienstpflichten im Auge behalten; zwischen dieser und der Gefahr eines für die Zukunft befürchteten Schadens besteht ein innerer Zusam­menhang: Die Gefahr muss daher eine Auswirkung der Dienstpflichtverletzung sein.

42

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, juris, Rn. 10.

43

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass von einem Soldaten auf Zeit, dessen Status mit Berufscharakter freiwillig und einvernehmlich begründet wird, mehr Loyalität erwartet wird als von einem Soldaten, der gegebenenfalls aufgrund einer Wehrpflicht dient. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist stör­empfindlicher.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 21.

45

Zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung be­rührt wird, ist nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzu­stellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ord­nung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Ver­lust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris, Rn. 13.

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Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausge­bildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienst­pflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatz­bereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverlet­zungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehl­verhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auf­tritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jeden­falls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereit­schaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können.

48

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris, Rn. 10 und 13, und vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris, Rn. 8; ferner Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2020 - 6 CS 20.1540 -, juris, Rn. 14.; auf Grundlage dieser ständigen Rspr. siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 46.

49

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für zusätzliche Erwägungen ist insoweit kein Raum. Dienstpflichtverletzungen können insbesondere auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Im Rahmen der Gefährdungsprüfung ist indes zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme unter­halb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgewendet werden kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahmen rechtlich nebeneinander­stehende, an - abgesehen von der Dienstpflichtverlet­zung - unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unter­schiedlichen Ziel­setzungen sind; die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit dient allein dem Schutz der Bundeswehr mit der Folge, dass die das Disziplinar­verfahren bestimmenden Grundsätze keine Anwendung finden.

50

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris, Rn. 9, und vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris, Rn. 7; ferner Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 11, vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris, Rn. 14 und 15, vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20, vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 18 und 19 und vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N., ferner Beschluss vom 9. Februar 1995 - 2 WDB 2.95 -, juris, Rn. 4; auf Grundlage dieser ständigen Rspr. siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 44 und 56, und Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2020 - 6 CS 20.1540 -, juris, Rn. 13.

51

Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverlet­zung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war.

52

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012  - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 44, auf Grundlage der ständigen Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, u. a. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 10 f., und vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 19, 21.

53

II. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe durfte die Beklagte auch bei der nachträglichen objektiven Prognose durch den Senat bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides am 15. Dezember 2021 beanstan­dungsfrei davon ausgehen, dass ein weiteres Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit die militärische Ordnung ernstlich gefährdet hätte. Die oben beschriebenen Dienstpflichtverletzungen des Klägers erfolgten zwar nicht im militärischen Kernbereich. Sie sind vielmehr dem Randbereich zuzuordnen. Sie hatten keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsatz­bereitschaft der Streitkräfte und erfolgten außerdienstlich im zivilen Bereich. Militärisches Material wurde nicht beeinflusst. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung deshalb zu bejahen, weil die Dienstpflichtverletzungen typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung in der Bundeswehr auftretenden Neigung zu Disziplin­losigkeit mit der Gefahr der Nachahmung sind.

54

Damit sind mit der Pflichtverletzung einhergehende Handlungen gemeint, bei denen es sich um derartig um sich greifende, in den Bereich typischer mensch­licher Schwächen fallende schwere Nachlässigkeiten handelt, die nur durch Aufwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel eingedämmt werden können.

55

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 65; zu dieser Definition u. a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 20.

56

Um solche Handlungen und eine zur Nachahmung anreizende Situation geht es hier. Trotz der disziplinarischen Ahndung der Dienstpflichtverletzungen des Klägers war bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides prognostisch davon auszugehen, dass das Verhalten des Klägers aller Voraus­sicht nach Nachahmungshandlungen auslösen würde (dazu 1.). Seine Entlas­sung war zur Vermeidung künftiger gleichartiger Verstöße in der Bundeswehr erforderlich (dazu 2.).

57

1. Die Beklagte durfte aus generalpräventiven Überlegungen davon ausgehen, dass Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechts­extremen Gedankenguts, vor allem wegen der Missachtung der Verfassungs­treuepflicht, als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit die militärische Ordnung in der Bundeswehr wegen der Gefahr der Nachahmung ernstlich gefährden.

58

a) Der sorglose Umgang mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut ist zunächst - unabhängig von der jeweiligen persönlichen Überzeugung des Solda­ten - eine allgemeine Erscheinung innerhalb der Bundeswehr. Es kann nach den Medienberichten der letzten Jahre und den bekanntgemachten statistischen Daten als allgemein bekannt unterstellt werden, dass die Bundeswehr immer wieder mit rechtsextremen Vorfällen bzw. Verdachtsfällen verschiedener Art, darunter auch mit sich unkontrolliert verbreitendem Gedankengut der o. g. Art, zu kämpfen hat.

59

Vgl. Bundesministerium der Verteidigung, Sechster Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle zur Unterrichtung der Leitung des Bundesministeriums der Verteidi­gung, des parlamentarischen Raums und der Öffentlichkeit - Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2024 -, S. 10 ff., insbes. Abb. 1 und 2, verfügbar über https://www.bmvg.de/resource/blob/5958156/89b31278839d723fbcea49556ec6bb3d/dl-kfe-2024-data.pdf, zusammenfassend etwa Steinbrecher, Aus Politik und Zeitgeschichte 2024, verfügbar über https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/bundeswehr-2024/556395/extremismus-in-der-bundeswehr/; siehe auch Antwort der Bundes­regierung vom 16. Mai 2019 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 28. Februar 2019 zum Thema „Rechtsextreme Vorfälle in der Bundeswehr“, BT-Drs. 19/10338.

60

Derartige Entwicklungen sind gerade mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 als bedenklich zu werten. Um eine ansonsten drohende Fest­setzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, müssen rassistische, antisemitische und rechtsextreme Aktivitäten von Soldaten - losgelöst von dem jeweiligen Einzelfall und der persönlichen Gesinnung - schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden.

61

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 1756/21 -, juris, Rn. 29, und vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, juris, Rn. 23.

62

Die Bundeswehr ist nach Art. 87a Abs. 1, 3 und 4 GG dazu aufgerufen, die frei­heitliche demokratische Grundordnung vor Gefahren zu schützen - insbe­sondere gegen Angriffe von außen, aber in Ausnahmefällen auch zur Unterstützung von Polizei und Bundesgrenzschutz. Jeder Soldat muss deshalb die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten, vgl. § 8 SG. Davon ausgehend ist jegliches sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitendes ver­fassungsfeindliches Gedankengut geeignet, die militärische Ordnung zu gefähr­den. Schon den Besitz, jedoch erst recht das Weiter­geben/-leiten/-versenden derartiger Bildinhalte zu dulden, würde einer unkontrollierten Verbreitung als Teil­stück einer schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens Vor­schub leisten.

63

b) Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien des hier in Rede stehenden Inhalts und deren Weiterleitung in Chat-Gruppen würden nicht toleriert.

64

In diese Richtung bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 1756/21 -, juris, Rn. 29.

65

Im Rahmen einer solchen Null-Toleranz-Politik ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte eine Weiterverwendung des Klägers unterbinden will, weil das ansonsten der Truppe signalisieren könnte, sein Fehlverhalten sei nicht so gravierend. Hierdurch könnte bei anderen Soldaten die Hemmschwelle, sich an antisemitischen und rassistischen Äußerungen in Chat-Gruppen zu beteiligen, gesenkt werden. Gerade mit Blick auf die Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung können solche Gefahren nicht hingenommen werden.

66

So bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 1756/21 -, juris, Rn. 21.

67

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verhalten des Klägers bereits außenstehenden Personen bekannt geworden ist. § 55 Abs. 5 SG verlangt ledig­lich eine Gefährdung der militärischen Ordnung (oder - hier nicht einschlägig - des Ansehens der Bundeswehr), nicht aber einen bereits eingetretenen Schaden. Eine solche Gefahr lag hier vor. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verhaltensweisen, wie sie hier von dem Kläger gezeigt wurden, im Laufe der Zeit weitererzählt werden. Dies gilt besonders, weil die antisemitischen und rassistischen Inhalte einer größeren Zahl von Soldaten bekanntgemacht wurden. Vorliegend gehörten der betroffenen WhatsApp-Gruppe 17 Mitglieder an, wovon zwei Mitglieder nicht mehr als aktive Soldaten tätig waren.

68

c) Der Annahme einer Nachahmungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Laufbahn nicht Vorgesetzter bzw. Offizier ist. Er bekleidet jeden­falls nicht den untersten Mannschaftsdienstgrad. Als Obergefreiter bestand bereits eine Vorbildfunktion gegenüber dienstgradniedrigeren Soldaten. Ebenfalls kann einbezogen werden, dass der Kläger nicht aufgrund der allgemeinen Wehr­pflicht Dienst leistet, sondern das besondere Loyalitätsverhältnis zur Bundeswehr auf Grundlage seiner freiwilligen Ent­scheidung eingegangen ist und dieses daher störempfindlicher ist (s. o.).

69

d) Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger gemäß § 153a StPO ist für die Gefährdungseinschätzung nach den Maßstäben des § 55 Abs. 5 SG ohne Bedeutung. In einer solchen Verfahrenseinstellung liegt gerade kein Freispruch etwa aus Mangeln an Beweisen; die strafprozessrechtliche Vorschrift dient viel­mehr der vereinfachten Verfahrenserledigung bei Vergehen. Weil mit der Einstel­lung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO keine Feststellung darüber getroffen wird, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht, obliegt es der zuständigen Dienststelle, den Sachverhalt selbst zu ermit­teln, um auf dieser Basis eine Entscheidung nach § 55 Abs. 5 SG treffen zu können.

70

So auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2020 - 6 CS 20.1540 -, juris, Rn. 21; am Beispiel von § 153a Abs. 2 StPO (nach Klageerhebung) siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 1 WB 8.06 -, juris, Rn. 25.

71

2. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Ohne die fristlose Entlassung würde ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben werden.

72

Die Entlassung ist zur Vermeidung künftiger gleichartiger Verstöße in der Bundeswehr angemessen und erforderlich (vgl. § 55 Abs. 5 SG: „ernstlich“). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme war zur Abwendung der festgestellten Nachahmungsgefahr nicht ausreichend. Es liegt kein minder schwerer Fall vor, in dem ein Schaden für die militärische Ordnung im Hinblick auf die verhängte Disziplinarmaßnahme vorn vornherein nicht zu befürchten wäre.

73

Ein Ausnahmefall, wie er in Fällen von Affekthandlungen bei geringer Vorbild­funktion des Soldaten und fehlender Wiederholungsgefahr angenommen wurde, liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Derartige Fallkonstellationen waren stets dadurch geprägt, dass die Dienstpflichtverletzung - anders als hier - nicht Teil­stück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosig­keit zu werten war. Ist dies hingegen zu bejahen, findet die im Übrigen anerkann­te Ausnahme keine Anwendung, weil die Gefahr in diesen Fällen nicht auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel abgewendet werden kann.

74

Vgl. zu dieser Differenzierung auch bereits BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris, Rn. 15, vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 23, und vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 19, jeweils (sinngemäß) unter Verweis auf das Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, juris.

75

Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens genügt in diesen Fällen nicht, um der Nachahmungsgefahr hinreichend zu begegnen. Der Kläger kann sich zwar möglicherweise (hinreichend überzeugend) individuell mildernd darauf berufen, dass es sich bei seinem Verhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt und dieses nicht von einer verfassungs- und ausländerfeindlichen Gesinnung getragen ist. Für die hier gegebene Fallgruppe der Nachahmungsgefahr (Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit) kommt es jedoch nicht darauf an, ob sich der in dem gezeigten Verhalten liegende Verdacht auf eine rechtsextreme oder ausländerfeindliche Gesinnung bei dem Kläger be­stätigt hat oder nicht. Anders als bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr ist auch unerheblich, dass der Kläger durch seine sonst tadellose und vorbildliche Diensterfüllung weder vor dem hier in Rede stehenden Vorfall noch in der Folge­zeit Anhaltspunkte für eine entsprechende Gesinnung gezeigt und sich sogar glaubhaft von dem Vorfall distanziert hat, es sich also offenbar um eine einmalige Entgleisung gehandelt hat. Schon der bloße Besitz von Bildinhalten mit rechts­radikalem und rassistischem Ge­dankengut und vor allem dessen Verbreitung in sozialen Medien wie WhatsApp-Gruppen begründet jedoch kein (nur) leichtes Fehlverhalten, hinsichtlich dessen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch eine Disziplinarmaßnahme wirksam beseitigt werden könnte.

76

III. Die Beklagte hat das ihr von § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen auch im Übrigen fehlerfrei ausgeübt.

77

Ungeachtet des Wortes „kann“ handelt es sich nicht um die Einräumung einer umfassenden Ermessensentscheidung dergestalt, dass die Entlassungsbehörde - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Soldaten auf Zeit im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegen­einander abwägen müsste. Dem stünde die oben beschriebene besondere Zielrichtung bzw. Zweck­bestimmung der Vorschrift entgegen, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfül­lung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden.

78

Dies zugrunde gelegt ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer intendierten Entschei­dung auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbe­zogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. Dabei reicht es aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat.

79

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, juris, Rn. 36 ff., m. w. N.

80

Gemessen an diesen Maßstäben sind durchgreifende Mängel der Entlassungs­verfügung vom 22. April 2021 und des Beschwerdebescheides vom 15. Dezember 2021 unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu erkennen. Die Einzelumstände stellen keine Besonderheiten dar, auf die es - ausgehend von der schon durch das Gesetz in § 55 Abs. 5 SG allgemein vorgenommenen Abwägung - für die Entscheidung noch zusätzlich angekommen wäre. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht - wie eine Disziplinarmaßnahme - der Sanktionierung des Soldaten dient, der seine Dienstpflichten verletzt hat, sondern von dem Norm­zweck getra­gen wird, eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung von der Bundeswehr abzuwenden.

81

Kein Kriterium für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist die Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für seinen Dienst in der Bundeswehr erfüllt. Zweifel daran wären nur im Rahmen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Entlassung des Klägers indes nicht auf diese Vorschrift gestützt.

82

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 73.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

84

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

85

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.