§ 55 Abs. 5 SG: Fristlose Entlassung wegen rechtsextremer Inhalte in WhatsApp-Gruppe
KI-Zusammenfassung
Ein Soldat auf Zeit wandte sich gegen seine fristlose Entlassung nach dem Versand von Bildern mit Hakenkreuzen und rassistischem Inhalt in einer WhatsApp-Gruppe mit Soldaten. Streitig war, ob sein Verbleib die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr „ernstlich gefährden“ würde. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und hielt die Entlassung für rechtmäßig, weil wegen Nachahmungsgefahr eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung prognostisch zu bejahen sei. Eine disziplinare Ahndung genüge hierfür nicht; auf eine nachweisbare rechtsextreme Gesinnung komme es in dieser Fallgruppe nicht entscheidend an.
Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil geändert und Klage gegen die Entlassung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern dient dem Schutz der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch Abwehr einer aus der Dienstpflichtverletzung folgenden Gefahr.
Ob das Verbleiben eines Soldaten die militärische Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ernstlich gefährdet, ist anhand einer objektiven, nachträglichen Prognose bezogen auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen.
Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung kann auch bei Pflichtverletzungen im Randbereich vorliegen, wenn das Fehlverhalten als Teilstück einer in der Bundeswehr allgemein auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit Nachahmungsgefahren begründet.
Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen bzw. rassistischen Gedankenguts können wegen generalpräventiver Nachahmungsgefahren eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründen, auch ohne Nachweis einer entsprechenden Gesinnung.
Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG ist das behördliche Ermessen als intendiert anzusehen; ein Absehen von der Entlassung kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 743/22
Leitsatz
Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts können als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit die militärische Ordnung in der Bundeswehr wegen der Gefahr der Nachahmung ernstlich gefährden.
In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundeswehr im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien mit rechtsextremem Gedankengut und deren Weiterleitung in Chat-Gruppen würden nicht toleriert.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Er trat zum 1. Januar 2020 mit dem Dienstgrad Flieger, vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, in die Bundeswehr ein. Mit Datum vom 31. Januar 2020 wurde er in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf acht Jahre erklärte Dienstzeit wurde auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt und hätte regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2027 geendet. Zuletzt besetzte er einen Dienstposten als Stabsdienstsoldat Streitkräfte im Technischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe in M.. Unter dem 2. Januar 2020 unterzeichnete er u. a. die „Belehrung über die straf- und dienstrechtlichen Folgen des Verwendens von Propagandamitteln rechtsextremer Organisationen sowie rechtsradikale Betätigung im Bereich der Bundeswehr“.
Der Kläger versandte am 15. Juli 2020 - während er sich nicht in der Kaserne befand - in einer WhatsApp-Gruppe mit mindestens 15 aktiven und zwei ehemaligen Soldaten um 21:31 Uhr ein Bild, auf dem eine pornografische Darstellung, die zwei Hakenkreuze und einen zum Hitlergruß ausgerichteten Arm zeigt, zu sehen war, sowie ein weiteres Bild mit einem rassistischen Wortwitz (ein dunkelhäutiger Mann in einem Loch mit der Bildunterschrift „Negatief“). Sämtliche Mitglieder der WhatsApp-Chatgruppe distanzierten sich von den durch den Kläger versendeten Bildern, leiteten sie nicht weiter und löschten sie. Außerdem forderten sie den Kläger auf, in Zukunft das Versenden solcher Bilder zu unterlassen. Der Kläger verließ noch am 15. Juli 2020 die WhatsApp-Gruppe und löschte die Bilder von seinem Mobiltelefon. Unter dem 16. Juli 2020 meldete sein nächster Disziplinarvorgesetzter dieses Vorkommnis mittels des Meldeformulars „Meldepflichtiges Ereignis“.
In seiner Vernehmung vom 16. Juli 2020 erklärte der Kläger, dass er die Bilder versandt habe, ohne darüber nachzudenken. Er habe damit keine Gesinnung oder politische Einstellung zum Ausdruck bringen wollen. Das von ihm gezeigte Verhalten passe nicht zu seiner demokratischen Einstellung. In einer weiteren Vernehmung am 24. Juli, erklärte er, dass er die Bilder von einem Bekannten erhalten habe, zu dem er den Kontakt abgebrochen habe. Die Sache täte ihm wahnsinnig leid, es sei unheimlich dumm, kopflos und unüberlegt von ihm gewesen. Außerdem sei es sehr schlimm für ihn, dass er so viele seiner Kameraden dermaßen enttäuscht habe. Diese Angaben hat der Kläger in weiteren Vernehmungen am 27. Juli und am 28. Juli 2020 nochmals bekräftigt.
Unter dem 29. Juli 2020 verhängte sein nächster Disziplinarvorgesetzter wegen des o. g. Sachverhaltes eine Disziplinarbuße in Höhe von 500,- Euro gegen den Kläger. Die Disziplinarmaßnahme ist seit dem 30. Juli 2020 unanfechtbar.
Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Lüneburg am 16. September 2020 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, da kein öffentliches Interesse bestanden habe, die Schuld als gering eingestuft worden und der Tatbestand des § 86a StGB mangels Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erfüllt sei.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 leitete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Verfahren auf Prüfung einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) gegen den Kläger ein. In der Eröffnungs- und Anhörungsniederschrift vom 10. Februar 2021 erklärte dieser, mit der geplanten Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein.
In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2021 betonte der Kläger, dass er kein Rechtsextremist und auch kein Mensch sei, der so etwas witzig finde oder verherrliche. Er wisse, dass er falsch gehandelt habe und ihm sei mittlerweile bewusst geworden, wie weitreichend sein unüberlegtes Handeln gewesen sei und wozu Gedankenlosigkeit führen könne.
Die Vertrauensperson des örtlichen Personalrats beim Technischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe Bereich Nord erklärte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2021, dass der Kläger ein junger und aufstrebender Soldat sei. Nach persönlichen Gesprächen mit ihm halte man eine Entlassung für überzogen, weil jeder eine Chance verdient habe.
Unter dem 16. Februar 2021 nahm der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers dahingehend Stellung, dass er eine Entlassung für nicht geboten und hier die Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises für angebracht halte. Der Kläger habe sich im Rahmen der disziplinären Ermittlungen von Beginn an äußerst kooperativ und durchgehend reuig und einsichtig gezeigt. Er habe verstanden und eingesehen, dass er einen großen Fehler gemacht habe. Es sei ein positiver gruppendynamischer Prozess in Gang gesetzt worden, indem das Fehlverhalten des Klägers unter den Kameraden und auch mit dem Kläger eindringlich besprochen, Unverständnis und Unmut geäußert und nicht nur die Tat, sondern auch der Kontext der Bilder klar verurteilt worden sei. Von einer Gefährdung der Disziplin oder der militärischen Ordnung könne nicht die Rede sei; eher sei das Gegenteil der Fall. Der Kläger habe eine Belehrung über straf- und dienstrechtliche Folgen des „Verwendens von Propagandamitteln rechtsextremistischer Organisation sowie rechtsradikaler Betätigung“ in der Bundeswehr am Tag seines Dienstantritts in der Grundausbildung unterschrieben, er sei aber nicht sicher, ob dies mit dem Kläger auch mündlich besprochen worden sei. Außerdem sei der Kläger erst am 12. Mai 2020 und nicht - wie zunächst geplant - bereits am 1. April 2020 nach der Grundausbildung zum Dienst erschienen. Daher habe eine grundlegende gute Prägung nicht durch Vorbilder und Erzieher erfolgen können. Der Kläger sei am 21. Januar 2021 durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst befragt worden. Eine abschließende Einschätzung stehe noch aus und sei unbedingt abzuwarten.
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte erklärte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021, dass der Kläger für die Laufbahn der Mannschaften formell mehr als geeignet sei. Charakterlich halte er ihn ebenfalls für sehr gut geeignet. Mit der Weitergabe der elektronischen verfassungswidrigen Bilder habe er falsch gehandelt. Doch habe er bei dem Kläger keine rechtsextreme Gesinnung feststellen können. Eine fristlose Entlassung halte er für nicht angebracht. Es solle zwingend ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Entlassung ausgesprochen werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. April 2021 wurde der Kläger mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wurde (30. April 2021), gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass er ein Bild mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie ein Bild mit rassistischem Inhalt an Kameraden versandt habe. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft Dienstpflichten verletzt und das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen zerstört. Sein Verbleiben in der Bundeswehr würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Dies ergebe sich vor allem aus der dem Verhalten des Klägers innewohnenden Nachahmungsgefahr. Bei seinem Verbleib im Dienst könnte in der Truppe - auch außerhalb der eigenen Einheit - der Eindruck entstehen, dass ein solches Verhalten ohne Folgen für das Dienstverhältnis bleibe und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet würde. Entlastende Tatsachen, welche es ermöglicht hätten, ausnahmsweise von der Entlassung abzusehen, seien - auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten getätigten Aussagen der Dienstvorgesetzten und der Vertrauensperson des Personalrates sowie seiner eigenen Einlassung - nicht festzustellen. Die Bandbreite extremistischer Einstellungen sei groß, doch gelte bei der Bundeswehr gegenüber Extremismus eine Null-Toleranz-Linie.
Gegen diese Entlassungsverfügung vom 22. April 2021 legte der Kläger am 7. Mai 2021 mit einem auf den Vortag datierten Schreiben Beschwerde ein. Zur Begründung führte er am 5. Juli 2021 im Wesentlichen aus, dass die Wertung zu seinen Lasten und zu seinen Gunsten im Rahmen der Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Rechtsextreme Tendenzen lägen bei ihm nicht vor. Dies sei durch die durchweg positiven Stellungnahmen zu seiner Person sowie durch das Gespräch mit dem Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) belegt. Es hätte bei ihm als beleumundetem Soldaten ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Entlassung ausgereicht, um eine Art Bewährung in Gang zu setzen. Die Verhängung der schwerstmöglichen Maßnahme der Entlassung sei mithin unangemessen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Es stützte sich dabei auf § 55 Abs. 5 SG. Der Kläger habe durch das Versenden von Bildern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischen Inhalten in einer WhatsApp-Gruppe mit anderen aktiven und ehemaligen Soldaten seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur politischen Treue (§ 8 SG) und zum Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verletzt und damit das ihm entgegengebrachte Vertrauen grob missbraucht, auch wenn ihm keine rechtsradikale Gesinnung nachzuweisen sei. Sein Fehlverhalten beeinträchtige objektiv das Ansehen der Bundeswehr ebenso wie Achtung und Vertrauen in den Kläger als Soldaten und schaffe zudem eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Letztere umfasse alle Elemente, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr gewährleisteten. Eine Verletzung des Kernbereichs der militärischen Ordnung könne durch die Verletzung der Pflicht zur politischen Treue bejaht werden. Selbst wenn nur eine Verletzung des Randbereichs anzunehmen sei, werde das weitere Kriterium der Nachahmungsgefahr erfüllt, da das Verhalten des Klägers andere Soldaten zur Nachahmung verleiten könne. Bei den einzelnen Dienstpflichtverletzungen handele es sich um typische Teilstücke einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit, die bei einem Verbleib des Klägers im Dienst gefördert würde. Das von diesem gezeigte Verhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden, damit nicht der Eindruck entstehe, extremistische Handlungen und Bestrebungen würden auch nur ansatzweise geduldet. Verbleibe der erheblich pflichtwidrig handelnde Soldat auf Zeit, der in einem besonderen Treueverhältnis stehe, gleichwohl im Dienst, könne dies von anderen Soldaten missverstanden werden und den Eindruck hervorrufen, dass es „in Ordnung gehe“, als Soldat Bilder mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischen Inhalten in eine Chatgruppe zu stellen. Dadurch könnten andere Soldaten zu einem ähnlichen Verhalten verleitet und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte so ernstlich gefährdet werden. Dienstpflichtverletzungen ähnlicher Art durch „Nachahmungseffekte“ wären mit unabsehbaren Auswirkungen auf die allgemeine Disziplin zu befürchten. Auch die Stellungnahme der Vertrauensperson, des nächsten sowie des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten rechtfertigten in Anbetracht des schwerwiegenden Verstoßes gegen die Kernpflicht eines Soldaten (§ 8 SG) keinen atypischen Fall, der im Rahmen des Ermessens eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. In der Gesamtschau sei die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis das einzige geeignete Mittel, um der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung durch ihn wirksam zu begegnen. Aufgrund der aufgezeigten Nachahmungsgefahr könne die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr weder durch eine Disziplinarmaßnahme noch durch einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Entlassung im Sinne eines milderen Mittels abgewendet werden. Im Gegensatz zu Disziplinarmaßnahmen, die den einzelnen Soldaten sanktionierten, diene die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG dazu, eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung von der Bundeswehr abzuwenden.
Am 18. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass die Frage einer rechtsradikalen Gesinnung im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten sehr wohl relevant sei, insbesondere auch für die Bewertung der Wiederholungsgefahr sowie für die Frage seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Seine gute dienstliche Beurteilung sei bei der Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch sei im statusrechtlichen Verfahren die wesentlich mildere Disziplinarmaßnahme mit einer Buße von 500,- Euro unzureichend gewürdigt worden. Die ungleiche Bewertung im disziplinaren und im personalrechtlichen Bereich sei nicht hinreichend erklärt worden, obwohl beide Verfahren von demselben Dienstherrn geführt würden. Vorwürfe, die im disziplinarischen Bereich als geringer bewertet würden, könnten nicht im statusrechtlichen Verfahren zu einer Höchstmaßnahme führen, ohne dass dies nachvollziehbar erläutert sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. April 2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Dezember 2021 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ein Ermessensfehler nicht vorliege, da die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG trotz des Wortlauts („kann“) als intendierte Entscheidung grundsätzlich vorgegeben sei, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Ein Absehen von der Entlassung komme nur in völlig atypischen Ausnahmefällen in Betracht, was hier nicht gegeben sei. Das Fehlverhalten des Klägers werde als besonders schwerwiegend angesehen, gerade im Dienst der Bundeswehr, in dem ein sensibler Umgang mit der historischen Belastung durch das „Dritte Reich“ zu erwarten sei. Der Kläger sei über die dienstrechtlichen Folgen des Verwendens rechtsextremer Propagandamittel belehrt worden und hätte sich der Bedeutung dieser Belehrung bewusst sein müssen. Dass der Kläger erst verspätet nach der Grundausbildung zum Dienst angetreten sei, entschuldige sein Verhalten nicht. Die Einstellung seines Strafverfahrens sowie Bewertungen anderer Behörden, wie des Militärischen Abschirmdienstes, änderten nichts an der statusrechtlichen Bewertung. Nichts anderes folge aus der guten Leistung und Motivation des Klägers. Er habe durch sein Fehlverhalten die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Ziel der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG sei der Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr, wofür tadellose Dienstauffassung und gute Leistungen keine Kompensation darstellten. Auch die Stellungnahmen von Vorgesetzten, die von einer charakterlichen Eignung ausgingen, änderten nichts an der rechtlichen Bewertung. Die Einhaltung der politischen Treuepflicht nach § 8 SG sei elementar für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und setze keine rechtsradikale Gesinnung voraus. Entscheidend sei, dass sich der Kläger mit dem Verhalten nicht eindeutig von verfassungsfeindlichen Bestrebungen distanziert habe. Das Versenden der Bilder sei ein klarer Verstoß gegen § 8 SG. Die bereits erfolgte Disziplinarmaßnahme ändere nichts an der rechtlichen Einordnung, da statusrechtliche Maßnahmen (wie die Entlassung) und disziplinarische Sanktionen unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Schutzrichtungen stünden. Während Disziplinarmaßnahmen erzieherischen Zwecken dienten, solle die Entlassung das Ansehen und die Ordnung der Bundeswehr schützen und werde durch die entsprechende Entlassungsbehörde getroffen.
Mit Urteil vom 15. September 2022 hat das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. April 2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Dezember 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG zwar dem Grunde nach vorlägen, weil der Kläger innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden sei und er durch das Versenden von über WhatsApp verbreiteten Bildern, die Hakenkreuze und einen rassistischen Wortwitz enthielten, mehrere Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Sein Verhalten verstoße gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur politischen Treue (§ 8 SG) und zum inner- wie außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG). Jedoch sei weder das Ansehen der Bundeswehr noch die militärische Ordnung durch das Verbleiben des Klägers im Dienst ernstlich gefährdet. Ein öffentliches Bekanntwerden der Vorfälle habe nicht bevorgestanden; die Geschehnisse seien allein einem engen Kreis von Kameraden und Vorgesetzten bekannt geworden, die den Kläger nicht als rechtsextrem einschätzten. Auch eine konkrete Gefahr der Weitergabe oder Nachahmung habe nicht bestanden, da sich sämtliche Gruppenmitglieder von den Inhalten distanziert hätten und der Kläger den Vorfall aufgearbeitet habe. Ferner könne dem Kläger keine rechtsextreme Gesinnung nachgewiesen werden. Nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung sowie den übereinstimmenden Aussagen seiner Kameraden und Vorgesetzten sei davon auszugehen, dass sein Verhalten Ausdruck von Unreife und Gedankenlosigkeit gewesen sei. Der Kläger habe sich glaubhaft von den Inhalten distanziert, verfüge über einen vielfältigen Freundeskreis und sei bislang nicht durch ähnliche Vorfälle aufgefallen. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung lasse sich auch nicht aus einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr herleiten. Aufgrund der glaubhaften Einsicht und der disziplinarischen Ahndung sei von einer einmaligen, affektbedingten Entgleisung auszugehen, die keine Rückschlüsse auf eine dauerhafte charakterliche Unzuverlässigkeit zulasse. Schließlich sei die Entlassung auch kein erforderliches, sondern ein unverhältnismäßiges Mittel gewesen, da eine Disziplinarmaßnahme, wie sie auch erfolgt sei, zur Wahrung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr ausreichend gewesen wäre.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 11. April 2025 zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, das Verwaltungsgericht habe die Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr und der militärischen Ordnung verkannt. Das Verhalten des Klägers sei geeignet gewesen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Streitkräfte ernstlich zu erschüttern. Maßgeblich sei, dass bereits die Wahrscheinlichkeit des öffentlichen Bekanntwerdens eine Gefährdung des Ansehens begründe. Eine solche Wahrscheinlichkeit habe hier bestanden, da die vom Kläger versandten Sticker auch ehemaligen Soldaten und damit Außenstehenden zugänglich und Weiterverbreitungen erfahrungsgemäß zu erwarten gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit die Weitergabe verhindere. Nach § 14 SG unterlägen rechtsextremistische Vorfälle keiner Geheimhaltung. Auch eine disziplinarische Maßnahme hätte nicht ausgereicht, um die notwendige Distanzierung der Bundeswehr von rechtsextremistischen Inhalten nach außen deutlich zu machen. Nur die Entlassung sei daher geeignet gewesen, den Eindruck einer Duldung solcher Verhaltensweisen zu vermeiden. Die Weiterleitung der mit Hakenkreuzen und rassistischen Darstellungen versehenen Sticker sei mit der Loyalitätspflicht und den Wertgrundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar. Dass der Kläger keine Vorgesetztenstellung innegehabt hätte und eine rechtsextreme Gesinnung nicht nachweisbar gewesen sei, mindere die Schwere des Fehlverhaltens nicht. Als Obergefreiter habe er eine Vorbildfunktion wahrgenommen. Sein Verhalten sei geeignet gewesen, eine Nachahmungsgefahr zu begründen und den Eindruck zu vermitteln, rechtsextreme Inhalte würden im Dienst geduldet. Das Verwaltungsgericht habe ferner zu Unrecht eine Affekthandlung angenommen. Das Versenden der Sticker habe ein bewusstes Handeln erfordert; der erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vortrag einer Alkoholisierung sei wenig glaubhaft. Durch das Verhalten habe der Kläger das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört, so dass nur die Entlassung in Betracht gekommen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung in vollem Umfang Bezug auf seinen Vortrag im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungszulassungsverfahrens.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2025 (Kläger) und vom 3. Juli 2025 (Beklagte) jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Personalakte des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. April 2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris, Rn. 8, und vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.; ferner Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris, Rn. 12 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 44.
Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden und er hat durch das Versenden der WhatsApp-Nachrichten mit den im Tatbestand beschriebenen Bildern am 15. Juli 2021 auch zahlreiche Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Indem er in einer WhatsApp-Chatgruppe mit mindestens 15 aktiven und zwei ehemaligen Soldaten zwei Bilder mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut gepostet hat, hat er gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 SG) sowie seine Pflicht zum Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als Soldaten auf Zeit gesetzte Vertrauen grob missbraucht, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Dies steht vorliegend außer Frage; auf die diesbezüglichen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung (UA, S. 13 ff. unter II.) wird verwiesen.
Es kann dahinstehen, ob durch den Verbleib des Klägers in der Bundeswehr das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre. Jedenfalls würde das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit - gemessen an den allgemeinen Grundsätzen (dazu I.) - die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährden (dazu II.). Die Ausübung des Ermessens unterliegt keinen Bedenken (dazu III.).
I. Der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte präzisiert worden. Dieses Tatbestandsmerkmal dient (allein) der Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Dazu gehören insbesondere eine verlässliche personelle Einsatzfähigkeit, ein geordnetes inneres Gefüge sowie die Disziplin der Truppe. Die Gefährdung muss konkret drohend sein und schwerwiegende oder nachhaltige Regelverletzungen betreffen. Eine Gefährdung liegt vor, wenn infolge einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten die militärische Ordnung als Grundlage der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ernstlich bedroht ist. Maßgeblich ist eine nachträgliche, auf den Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung bezogene Prognose, ob ein Verbleib des Betroffenen im Dienstverhältnis die militärische Ordnung nachhaltig beeinträchtigen würde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris, Rn. 6, sowie Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris, Rn. 13 und 16, vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20, vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 20, und vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, juris, Rn. 14 f.
Die für die Entlassung zuständige Stelle hat zu prüfen, ob eine Gefahr droht, die durch die Entlassung abgewendet werden kann. Ihr Blick ist dabei in die Zukunft gerichtet: Vorausschauend beurteilt sie die drohende Gefahr; diese Vorausschau vollzieht das Verwaltungsgericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nach. Die Vorausschau muss allerdings auch die in der Vergangenheit liegende Verletzung von Dienstpflichten im Auge behalten; zwischen dieser und der Gefahr eines für die Zukunft befürchteten Schadens besteht ein innerer Zusammenhang: Die Gefahr muss daher eine Auswirkung der Dienstpflichtverletzung sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, juris, Rn. 10.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass von einem Soldaten auf Zeit, dessen Status mit Berufscharakter freiwillig und einvernehmlich begründet wird, mehr Loyalität erwartet wird als von einem Soldaten, der gegebenenfalls aufgrund einer Wehrpflicht dient. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist störempfindlicher.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 21.
Zur Beantwortung der Frage, ob der Kernbereich der militärischen Ordnung berührt wird, ist nicht auf das persönliche Empfinden der für den Kläger zuständigen militärischen Vorgesetzten oder seiner personalbearbeitenden Dienststelle abzustellen. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris, Rn. 13.
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris, Rn. 10 und 13, und vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris, Rn. 8; ferner Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2020 - 6 CS 20.1540 -, juris, Rn. 14.; auf Grundlage dieser ständigen Rspr. siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 46.
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für zusätzliche Erwägungen ist insoweit kein Raum. Dienstpflichtverletzungen können insbesondere auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Im Rahmen der Gefährdungsprüfung ist indes zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abgewendet werden kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahmen rechtlich nebeneinanderstehende, an - abgesehen von der Dienstpflichtverletzung - unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen sind; die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit dient allein dem Schutz der Bundeswehr mit der Folge, dass die das Disziplinarverfahren bestimmenden Grundsätze keine Anwendung finden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris, Rn. 9, und vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris, Rn. 7; ferner Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 11, vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris, Rn. 14 und 15, vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 20, vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 18 und 19 und vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N., ferner Beschluss vom 9. Februar 1995 - 2 WDB 2.95 -, juris, Rn. 4; auf Grundlage dieser ständigen Rspr. siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 44 und 56, und Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2020 - 6 CS 20.1540 -, juris, Rn. 13.
Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 44, auf Grundlage der ständigen Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, u. a. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 10 f., und vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 19, 21.
II. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe durfte die Beklagte auch bei der nachträglichen objektiven Prognose durch den Senat bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides am 15. Dezember 2021 beanstandungsfrei davon ausgehen, dass ein weiteres Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit die militärische Ordnung ernstlich gefährdet hätte. Die oben beschriebenen Dienstpflichtverletzungen des Klägers erfolgten zwar nicht im militärischen Kernbereich. Sie sind vielmehr dem Randbereich zuzuordnen. Sie hatten keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und erfolgten außerdienstlich im zivilen Bereich. Militärisches Material wurde nicht beeinflusst. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung deshalb zu bejahen, weil die Dienstpflichtverletzungen typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung in der Bundeswehr auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit mit der Gefahr der Nachahmung sind.
Damit sind mit der Pflichtverletzung einhergehende Handlungen gemeint, bei denen es sich um derartig um sich greifende, in den Bereich typischer menschlicher Schwächen fallende schwere Nachlässigkeiten handelt, die nur durch Aufwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel eingedämmt werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 65; zu dieser Definition u. a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 20.
Um solche Handlungen und eine zur Nachahmung anreizende Situation geht es hier. Trotz der disziplinarischen Ahndung der Dienstpflichtverletzungen des Klägers war bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides prognostisch davon auszugehen, dass das Verhalten des Klägers aller Voraussicht nach Nachahmungshandlungen auslösen würde (dazu 1.). Seine Entlassung war zur Vermeidung künftiger gleichartiger Verstöße in der Bundeswehr erforderlich (dazu 2.).
1. Die Beklagte durfte aus generalpräventiven Überlegungen davon ausgehen, dass Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts, vor allem wegen der Missachtung der Verfassungstreuepflicht, als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit die militärische Ordnung in der Bundeswehr wegen der Gefahr der Nachahmung ernstlich gefährden.
a) Der sorglose Umgang mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut ist zunächst - unabhängig von der jeweiligen persönlichen Überzeugung des Soldaten - eine allgemeine Erscheinung innerhalb der Bundeswehr. Es kann nach den Medienberichten der letzten Jahre und den bekanntgemachten statistischen Daten als allgemein bekannt unterstellt werden, dass die Bundeswehr immer wieder mit rechtsextremen Vorfällen bzw. Verdachtsfällen verschiedener Art, darunter auch mit sich unkontrolliert verbreitendem Gedankengut der o. g. Art, zu kämpfen hat.
Vgl. Bundesministerium der Verteidigung, Sechster Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle zur Unterrichtung der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung, des parlamentarischen Raums und der Öffentlichkeit - Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2024 -, S. 10 ff., insbes. Abb. 1 und 2, verfügbar über https://www.bmvg.de/resource/blob/5958156/89b31278839d723fbcea49556ec6bb3d/dl-kfe-2024-data.pdf, zusammenfassend etwa Steinbrecher, Aus Politik und Zeitgeschichte 2024, verfügbar über https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/bundeswehr-2024/556395/extremismus-in-der-bundeswehr/; siehe auch Antwort der Bundesregierung vom 16. Mai 2019 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 28. Februar 2019 zum Thema „Rechtsextreme Vorfälle in der Bundeswehr“, BT-Drs. 19/10338.
Derartige Entwicklungen sind gerade mit Blick auf die deutsche Geschichte von 1933 bis 1945 als bedenklich zu werten. Um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, müssen rassistische, antisemitische und rechtsextreme Aktivitäten von Soldaten - losgelöst von dem jeweiligen Einzelfall und der persönlichen Gesinnung - schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 1756/21 -, juris, Rn. 29, und vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, juris, Rn. 23.
Die Bundeswehr ist nach Art. 87a Abs. 1, 3 und 4 GG dazu aufgerufen, die freiheitliche demokratische Grundordnung vor Gefahren zu schützen - insbesondere gegen Angriffe von außen, aber in Ausnahmefällen auch zur Unterstützung von Polizei und Bundesgrenzschutz. Jeder Soldat muss deshalb die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten, vgl. § 8 SG. Davon ausgehend ist jegliches sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitendes verfassungsfeindliches Gedankengut geeignet, die militärische Ordnung zu gefährden. Schon den Besitz, jedoch erst recht das Weitergeben/-leiten/-versenden derartiger Bildinhalte zu dulden, würde einer unkontrollierten Verbreitung als Teilstück einer schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens Vorschub leisten.
b) Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien des hier in Rede stehenden Inhalts und deren Weiterleitung in Chat-Gruppen würden nicht toleriert.
In diese Richtung bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 1756/21 -, juris, Rn. 29.
Im Rahmen einer solchen Null-Toleranz-Politik ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte eine Weiterverwendung des Klägers unterbinden will, weil das ansonsten der Truppe signalisieren könnte, sein Fehlverhalten sei nicht so gravierend. Hierdurch könnte bei anderen Soldaten die Hemmschwelle, sich an antisemitischen und rassistischen Äußerungen in Chat-Gruppen zu beteiligen, gesenkt werden. Gerade mit Blick auf die Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung können solche Gefahren nicht hingenommen werden.
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 1756/21 -, juris, Rn. 21.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Verhalten des Klägers bereits außenstehenden Personen bekannt geworden ist. § 55 Abs. 5 SG verlangt lediglich eine Gefährdung der militärischen Ordnung (oder - hier nicht einschlägig - des Ansehens der Bundeswehr), nicht aber einen bereits eingetretenen Schaden. Eine solche Gefahr lag hier vor. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verhaltensweisen, wie sie hier von dem Kläger gezeigt wurden, im Laufe der Zeit weitererzählt werden. Dies gilt besonders, weil die antisemitischen und rassistischen Inhalte einer größeren Zahl von Soldaten bekanntgemacht wurden. Vorliegend gehörten der betroffenen WhatsApp-Gruppe 17 Mitglieder an, wovon zwei Mitglieder nicht mehr als aktive Soldaten tätig waren.
c) Der Annahme einer Nachahmungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Laufbahn nicht Vorgesetzter bzw. Offizier ist. Er bekleidet jedenfalls nicht den untersten Mannschaftsdienstgrad. Als Obergefreiter bestand bereits eine Vorbildfunktion gegenüber dienstgradniedrigeren Soldaten. Ebenfalls kann einbezogen werden, dass der Kläger nicht aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht Dienst leistet, sondern das besondere Loyalitätsverhältnis zur Bundeswehr auf Grundlage seiner freiwilligen Entscheidung eingegangen ist und dieses daher störempfindlicher ist (s. o.).
d) Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger gemäß § 153a StPO ist für die Gefährdungseinschätzung nach den Maßstäben des § 55 Abs. 5 SG ohne Bedeutung. In einer solchen Verfahrenseinstellung liegt gerade kein Freispruch etwa aus Mangeln an Beweisen; die strafprozessrechtliche Vorschrift dient vielmehr der vereinfachten Verfahrenserledigung bei Vergehen. Weil mit der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO keine Feststellung darüber getroffen wird, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht, obliegt es der zuständigen Dienststelle, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um auf dieser Basis eine Entscheidung nach § 55 Abs. 5 SG treffen zu können.
So auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2020 - 6 CS 20.1540 -, juris, Rn. 21; am Beispiel von § 153a Abs. 2 StPO (nach Klageerhebung) siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 1 WB 8.06 -, juris, Rn. 25.
2. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Ohne die fristlose Entlassung würde ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben werden.
Die Entlassung ist zur Vermeidung künftiger gleichartiger Verstöße in der Bundeswehr angemessen und erforderlich (vgl. § 55 Abs. 5 SG: „ernstlich“). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme war zur Abwendung der festgestellten Nachahmungsgefahr nicht ausreichend. Es liegt kein minder schwerer Fall vor, in dem ein Schaden für die militärische Ordnung im Hinblick auf die verhängte Disziplinarmaßnahme vorn vornherein nicht zu befürchten wäre.
Ein Ausnahmefall, wie er in Fällen von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten und fehlender Wiederholungsgefahr angenommen wurde, liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Derartige Fallkonstellationen waren stets dadurch geprägt, dass die Dienstpflichtverletzung - anders als hier - nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war. Ist dies hingegen zu bejahen, findet die im Übrigen anerkannte Ausnahme keine Anwendung, weil die Gefahr in diesen Fällen nicht auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel abgewendet werden kann.
Vgl. zu dieser Differenzierung auch bereits BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris, Rn. 15, vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris, Rn. 23, und vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, juris, Rn. 19, jeweils (sinngemäß) unter Verweis auf das Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 180.67 -, juris.
Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens genügt in diesen Fällen nicht, um der Nachahmungsgefahr hinreichend zu begegnen. Der Kläger kann sich zwar möglicherweise (hinreichend überzeugend) individuell mildernd darauf berufen, dass es sich bei seinem Verhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt und dieses nicht von einer verfassungs- und ausländerfeindlichen Gesinnung getragen ist. Für die hier gegebene Fallgruppe der Nachahmungsgefahr (Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit) kommt es jedoch nicht darauf an, ob sich der in dem gezeigten Verhalten liegende Verdacht auf eine rechtsextreme oder ausländerfeindliche Gesinnung bei dem Kläger bestätigt hat oder nicht. Anders als bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr ist auch unerheblich, dass der Kläger durch seine sonst tadellose und vorbildliche Diensterfüllung weder vor dem hier in Rede stehenden Vorfall noch in der Folgezeit Anhaltspunkte für eine entsprechende Gesinnung gezeigt und sich sogar glaubhaft von dem Vorfall distanziert hat, es sich also offenbar um eine einmalige Entgleisung gehandelt hat. Schon der bloße Besitz von Bildinhalten mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut und vor allem dessen Verbreitung in sozialen Medien wie WhatsApp-Gruppen begründet jedoch kein (nur) leichtes Fehlverhalten, hinsichtlich dessen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch eine Disziplinarmaßnahme wirksam beseitigt werden könnte.
III. Die Beklagte hat das ihr von § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen auch im Übrigen fehlerfrei ausgeübt.
Ungeachtet des Wortes „kann“ handelt es sich nicht um die Einräumung einer umfassenden Ermessensentscheidung dergestalt, dass die Entlassungsbehörde - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Soldaten auf Zeit im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste. Dem stünde die oben beschriebene besondere Zielrichtung bzw. Zweckbestimmung der Vorschrift entgegen, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden.
Dies zugrunde gelegt ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, im Sinne einer intendierten Entscheidung auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. Dabei reicht es aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, juris, Rn. 36 ff., m. w. N.
Gemessen an diesen Maßstäben sind durchgreifende Mängel der Entlassungsverfügung vom 22. April 2021 und des Beschwerdebescheides vom 15. Dezember 2021 unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu erkennen. Die Einzelumstände stellen keine Besonderheiten dar, auf die es - ausgehend von der schon durch das Gesetz in § 55 Abs. 5 SG allgemein vorgenommenen Abwägung - für die Entscheidung noch zusätzlich angekommen wäre. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht - wie eine Disziplinarmaßnahme - der Sanktionierung des Soldaten dient, der seine Dienstpflichten verletzt hat, sondern von dem Normzweck getragen wird, eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung von der Bundeswehr abzuwenden.
Kein Kriterium für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist die Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für seinen Dienst in der Bundeswehr erfüllt. Zweifel daran wären nur im Rahmen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Entlassung des Klägers indes nicht auf diese Vorschrift gestützt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 73.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.