Zulassung der Berufung verworfen: Darlegungsanforderungen nach §78 AsylG nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW verwarf den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht genügte. Es reiche nicht aus, nur die gesetzlichen Zulassungsgründe zu benennen; erforderlich sei eine fallbezogene, konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Die Kläger wiederholten lediglich den Gesetzeswortlaut. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Zum Zulassungsantrag nach §78 Abs.4 Satz4 AsylG gehört nicht nur die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes, sondern die darlegungsfähige Erläuterung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Darlegen im Sinne des §78 Abs.4 Satz4 AsylG bedeutet, sich fallbezogen und konkret mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen.
Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder die pauschale Verweisung auf den bisherigen Sachvortrag erfüllt die Darlegungspflicht nicht und führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben; Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar und das Urteil der Vorinstanz kann nach §78 Abs.5 Satz2 AsylG Rechtskraft erlangen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 2076/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die anwaltlich vertretenen Kläger wiederholen mit ihrem gesamten Zulassungsvorbringen lediglich den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG. Die Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Sachvortrag entbehrt jeder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).