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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1970/24.A·20.01.2026

Asyl: Keine Berufungszulassung wegen behaupteter Gehörsverletzung bei Erkenntnisliste

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das VG nur auf eine online abrufbare Erkenntnismittelliste „Algerien“ verwiesen habe. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Ein Gehörsverstoß liege schon mangels Verwertung konkreter Erkenntnisse aus der Liste nicht vor; zudem genüge der Hinweis auf die öffentlich zugängliche Liste mit Angebot der Übersendung. Eine fallbezogene „Konkretisierung“ der Liste schulde das VG nicht; jedenfalls hätte die Klägerin dies in der Vorinstanz prozessual geltend machen müssen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Einschätzungen stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten.

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Rechtliches Gehör ist im Asylverfahren nicht zu den Erkenntnismitteln als solchen, sondern zu den konkret verwerteten tatsächlichen Angaben oder Bewertungen aus diesen Quellen zu gewähren.

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Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich genügt, wenn das Gericht auf eine aktuelle, allgemein zugängliche herkunftslandbezogene Erkenntnisliste hinweist und zugleich die Übersendung auf Anfrage anbietet.

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Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, Erkenntnislisten vor der mündlichen Verhandlung fallbezogen zu „konkretisieren“ oder aus ihnen eine Vorabauswahl der möglicherweise entscheidungserheblichen Unterlagen zu erstellen, besteht nicht.

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Wer eine behauptete Gehörsverletzung auf fehlende Konkretisierung von Erkenntnisquellen stützt, muss zuvor die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um noch in derselben Instanz Gehör zu erlangen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2666/22.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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I. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verlangt, dass die gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt dementsprechend voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 – 2 BvR 982/00 –, juris, Rn. 15 bis 17, und vom 6. Juli 1993 – 2 BvR 514/93 –, juris, Rn. 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 1 A 297/21. A –, juris, Rn. 3 f., sowie Bühs, ZAR 2018, 424 ff., 424 und 426, jeweils m. w. N.

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Dabei ist rechtliches Gehör nicht zu den Erkenntnismitteln als solchen (amtliche Auskünfte, Lageberichte, Berichte von NGOs, Zeitungsartikel o. ä.) zu gewähren, sondern zu den tatsächlichen Angaben oder Einschätzungen, die in ihnen enthalten sind und verwertet werden sollen.

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Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 19 A 544/21.A –, juris, Rn. 21 f., Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 1 Bf 337/18.AZ –, juris, Rn. 9 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 30. Mai 1996 – 12 L 2401/96 –, NVwZ-Beilage 1996, 67 = juris, Rn. 7; ebenso Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, Einf. vor § 78 Rn. 26.

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II. Gemessen hieran liegt der behauptete Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts bei dessen Entscheidung zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nach der Rücknahme der Klage im Übrigen nur noch streitgegenständlich sind, nicht vor. Die Klägerin sieht einen Gehörsverstoß darin, dass das Gericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die auf seiner Internetseite einsehbare aktuelle vierseitige (nach der Behauptung der Klägerin wohl: nicht) thematisch untergliederte oder mit Stichworten versehene Erkenntnismittelliste „Algerien“ verwiesen, diese aber nicht (von sich aus) übersandt und fallbezogen konkretisiert habe. Diese Rüge geht offensichtlich fehl.

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1. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin nicht darlegt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung überhaupt tatsächliche Angaben oder Einschätzungen aus Erkenntnismitteln der Erkenntnisliste verwertet hat. Das Gericht hat, wie eine sorgfältige Lektüre der Entscheidungsgründe ohne weiteres zeigt, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (beanstandungsfrei) jeweils ohne jede Bezugnahme auf irgendwelche Erkenntnismittel verneint (UA S. 5, Beginn des vierten Absatzes, bis S. 6, Ende des dritten Absatzes bzw. UA, S. 7, Beginn des dritten Absatzes bis zum Seitenende). Die (verzichtbare) Angabe zur voraussichtlichen genauen Dauer eines wegen einer ggf. beabsichtigten Wiedereinreise nach Deutschland zu betreibenden Visumverfahrens, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsandrohung angeführt hat, stammt nicht aus einem herkunftslandbezogenen, in der Erkenntnisliste aufgeführten Erkenntnismittel, sondern aus dem Merkblatt der Deutschen Botschaft Algier, und wird daher von den Darlegungen der erhobenen Gehörsrüge thematisch nicht erfasst.

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2. Unabhängig von dem Vorstehenden ist dem Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich genügt, wenn ein Verwaltungsgericht ihm vorliegende und bei ihm einsehbare herkunftslandbezogene Erkenntnisquellen zum Gegenstand eines Asylprozesses macht, indem es die Beteiligten auf die aktuelle Erkenntnisliste zum jeweiligen Herkunftsland hinweist, die auf seiner Internetseite veröffentlicht und allgemein zugänglich ist, und ihnen zugleich anbietet, die Liste auf Anfrage in Papierform zu übersenden.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2025 – 2 A 2586/25.A –, n. v., BA S. 2, und vom 28. März 2025 – 19 A 2865/24.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.; vgl. ferner Nds. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2024 – 9 LA 233/21 –, juris, Rn. 19; aus der Literatur etwa Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 332.1, Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 23. Edition, 1. Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 24.1, und Bühs, ZAR 2018, 424 ff., 426, jeweils m. w. N.

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Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Es hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie mit dem Zulassungsvortrag bestätigt wird (S. 3, vierter Absatz), in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2024 sowohl auf die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts (https://www.vg-duesseldorf.nrw.de) einsehbare aktuelle (also den Stand vom 5. März 2024 aufweisende) Erkenntnisliste zum Herkunftsland/Zielstaat (Algerien) als auch auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Liste auf Anfrage zu übersenden. Weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin eine postalische Übersendung der Erkenntnisliste beantragt und das Verwaltungsgericht eine solche abgelehnt hätte. Die rund 130 Einzeldokumente aufweisende Erkenntnisliste ist auch nicht etwa, wie die Klägerin möglicherweise behaupten will, lediglich nach Autor, Geschäftszeichen, Datum und Adressat aufgeschlüsselt gewesen. Sie ist vielmehr in „1. Allgemeine Unterlagen“ und „2. Einzelauskünfte“ gegliedert gewesen und hat innerhalb dieser Teillisten nach Autoren differenziert. Ferner hat sie bei den „Allgemeinen Unterlagen“ (Lageberichte o. ä.) etwa vorhandene aussagekräftige Überschriften wiedergegeben (z. B.: BAMF, „Länderreport 58 Algerien – Religiöse Minderheiten, Stand 03/2023“) und allen „Einzelauskünften“ eine kurze inhaltliche Beschreibung beigefügt. So ist z. B. die durch das Aktenzeichen bezeichnete Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Minden vom 28. September 2022 mit der Erläuterung „Staatliche Sozialhilfe, carit. Hilfe, auch für Personen mit geistigem Handicap“ versehen. Auf diese Weise hat sie den Beteiligten hinreichende inhaltliche Orientierung gegeben und es diesen ermöglicht, die Relevanz der jeweiligen Unterlage für das Streitverfahren einzuschätzen.

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Das Verwaltungsgericht ist nicht, wie die Klägerin indes meint, über diese Anforderungen hinausgehend (zumindest) bei einer großen (hier schon erreichten?) Anzahl von Eintragungen auf der Erkenntnisliste verpflichtet, die Erkenntnisse, deren Verwertung in der Entscheidung in Betracht kommt, „bezogen auf den zu entscheidenden Fall“ zu „konkretisieren“, also vor der mündlichen Verhandlung fallbezogene Auszüge aus der Erkenntnisliste zu erstellen. Eine solche Konkretisierungspflicht besteht nicht, da eine Vorauswahl aus der Liste mit dem Verbot der Selektion von Beweismitteln und dem Gebot, alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, kollidieren würde, eine Ergänzung oder Änderung des Sachvortrags der Asylklägerin bzw. des Asylklägers in der mündlichen Verhandlung nicht absehbar ist und die Verwaltungsgerichte auch nicht zu einer Vorabbewertung der Informationen aus den eingeführten Erkenntnismittel verpflichtet sind.

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Ausführlich in diesem Sinne: Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 334 bis 339, und Bühs, ZAR 2018, 424 ff., 428; gegen eine solche „Konkretisierungspflicht“ ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2025 – 9 A 1120/25. A –, juris, Rn. 10, Sächs. OVG, Beschlüsse vom 4. Februar 2022 – 5 A 1231/19.A –, juris, Rn. 14, und vom 6. Mai 2019 – 5 A 1015/18 –, juris, Rn. 9, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. August 2018 – A 12 S 1364/18 –, juris, Rn. 6, und Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 23. Edition, 1. Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 24.1 („Die Erkenntnislisten müssen nicht fallbezogen erstellt werden“); a. A. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, Einf. vor § 78 Rn. 27 ff., allerdings unter unzutreffender Berufung namentlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

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Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus den von der Klägerin insoweit angeführten gerichtlichen Entscheidungen. Diese geben, soweit sie unter den allein angegebenen Fundstellen überhaupt aufzufinden sind, für die Annahme der behaupteten Konkretisierungspflicht nichts her.

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Vgl. auch schon den – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten – Beschluss des OVG NRW vom 28. März 2025 – 19 A 2865/24.A –, juris, Rn. 16.

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Insbesondere ist die von der Klägerin im Wesentlichen herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1993

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– BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 1993 – 2 BvR 514/93 –, BVerfG AuAS 1993, 249 = juris, insb. Rn. 12 f. –

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bei einer zutreffenden Auswertung nicht geeignet, die Annahme einer Konkretisierungspflicht, wie sie die Antragstellerin behauptet, zu stützen.

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So schon OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2025 – 19 A 2865/24.A –, juris, Rn. 16, und Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 335.

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Der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass (allein) schon die pauschale Einführung einer mehrere hundert Unterlagen umfassenden (thematisch aufgeschlüsselten) Erkenntnisliste ohne fallbezogene Konkretisierung auf einen Gehörsverstoß führt. Das Bundesverfassungsgericht hat beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht auch pauschal auf Gerichtsentscheidungen und die darin angeführten Erkenntnismittel gestützt hatte, ohne diese ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu haben, und in den Entscheidungsgründen lediglich pauschal auf die Erkenntnismittelliste verwiesen hatte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs liege (auch) nicht wegen der erfolgten pauschalen Einführung der Erkenntnisliste vor, weil sich das Verwaltungsgericht zum einen maßgeblich gar nicht auf die in der mit der Ladung übersandten Erkenntnisliste genannten, aber mit Ausnahme der Auskünfte des Auswärtigen Amtes nicht thematisch aufgeschlüsselten Erkenntnisse gestützt und zum anderen jedenfalls nicht im Ansatz deutlich gemacht habe, auf welche der Erkenntnismittel seine Entscheidung gestützt sein soll.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 1993 – 2 BvR 514/93 –, juris, Rn. 6 f. (Sachverhalt) und Rn. 13 (ergänzende Sachverhaltsangaben, rechtliche Würdigung).

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3. Die Klägerin könnte mit ihrer Gehörsrüge im Übrigen selbst dann nicht durchdringen, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil Angaben oder Einschätzungen aus Dokumenten der Erkenntnisliste verwertet und diese Liste pflichtwidrig nicht vorher „konkretisiert“ hätte.

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Auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann sich in einem Rechtsmittelzulassungsverfahren derjenige nicht mit Erfolg berufen, der es versäumt hat, durch Ausschöpfung der nach Lage der Dinge tauglichen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten noch in derselben Instanz sein Anliegen zu Gehör zu bringen.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. April 2021 – 9 B 30.20 –, juris, Rn. 25, vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9, und vom 13. Januar 2000 – 9 B 2.00 –, juris, Rn. 3; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und vom 6. August 2025 – 9 A 1120/25. A –, juris, Rn. 15 f., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 –, juris, Rn. 16; aus der Literatur etwa Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 276 bis 278 (zu der verfahrensrechtlichen Obliegenheit) und Rn. 644 (zu den Anforderungen an die Darlegung des erfolglosen Versuchs, sich Gehör zu verschaffen).

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Ein Beteiligter kann sich daher nicht (mehr) mit Erfolg auf eine von ihm aus dem Fehlen einer angeblich erforderlichen näheren Konkretisierung der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Erkenntnisquellen abgeleitete Gehörsverletzung berufen, wenn er sich, obwohl hierzu Veranlassung bestand, nicht um solche Konkretisierung bei dem Verwaltungsgericht bemüht hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2025 – 9 A 1120/25. A –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.

28

So liegt der Fall hier. Der Klägerin, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme eines Zeitraums vom 25. April 2024 bis zum 20. Juni 2024 durchweg anwaltlich vertreten war, wäre es nach Erhalt der Ladung, spätestens aber während der mündlichen Verhandlung, zu der sie im Beisein ihres seinerzeitigen und jetzigen Prozessbevollmächtigten erschienen war, möglich gewesen, gegenüber dem Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass sie sich angesichts des Umfangs und (trotz) der Ausgestaltung der Erkenntnismittelliste nicht in der Lage zu einer sachgerechten Äußerung sehe, auf eine ihrer Auffassung nach bestehende Konkretisierungspflicht des Verwaltungsgerichts hinzuweisen und ggf. geeignete Anträge zu stellen. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Versuch unternommen hat, um der Klägerin das nun vermisste rechtliche Gehör zu verschaffen, ist schon nicht dargelegt, im Übrigen aber auch nicht ersichtlich; namentlich ergibt sich ein entsprechendes Verhalten weder aus der Klagebegründungsschrift vom 24. Juni 2024 noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2024.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).