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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1921/14·29.10.2014

Zulassungsantrag gegen Klageabweisung wegen fehlendem Widerspruchsverfahren abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Fortführung seiner Klage gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hatte, weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Einwände zur Rechtsnatur der PBeaKK-Leistungsabrechnungen und zur fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht ausreichend substantiiert. Deshalb wurde der Zulassungsantrag abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids; Kosten beim Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach §§ 68 ff. VwGO bzw. § 126 Abs. 3 BRRG durchzuführen; dieses Vorverfahren ist Sachurteilsvoraussetzung unabhängig davon, ob ein Verwaltungsakt Gegenstand der Klage ist.

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Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Gerichtsbescheids) setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung substantiiert und schlüssig in Frage stellt; pauschale Verweise genügen nicht.

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Bei der Abgrenzung zwischen informatorischen Mitteilungen und rechtsverbindlichen Festsetzungen ist auf den objektivierten Empfängerhorizont und eindeutige Formulierungen (z. B. "im Auftrag des Dienstherrn festgesetzt") abzustellen; das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung steht dem nicht zwingend entgegen.

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Die Frage, ob eine Dritte (etwa eine Krankenkasse) als Verwaltungshelfer in die Festsetzung eingebunden ist, betrifft die Kompetenzordnung (VA-Kompetenz) und beeinflusst nicht die Erfordernisse eines zuvor durchgeführten Vorverfahrens.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO§ 68 ff. VwGO§ 126 Abs. 3 BRRG§ 75 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3639/14

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1057,99 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Ausgehend von den maßgeblichen Darlegungen in dem fristgerechten Antragsvorbringen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des hier erstinstanzlich ergangenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO) nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb abgewiesen, weil sie mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig sei. Was der Kläger mit seiner Antragsbegründung vom 8. Oktober 2014 dagegen vorbringt, weckt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung, denn es fehlt an Argumenten, welche die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Ergebnis und Begründung schlüssig in Frage stellen würden.

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Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen geltend, er hätte wegen unterlassener Bescheidung der Leistungsanträge vom 16. Juni (richtig: Mai) 2010 und vom 1. Juni 2010 unmittelbar Klage, nämlich eine Untätigkeitsklage, erheben können. Die insoweit ergangenen, vom Verwaltungsgericht als Beihilfebescheide bewerteten Leistungsabrechnungen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) stünden dem nicht entgegen, denn diese seien nicht als Verwaltungsakte, sondern als bloße informatorische (Erstattungs-)Mitteilungen zu qualifizieren. Sie enthielten etwa keine Rechtsbehelfsbelehrung bezogen auf den Beihilfeteil. Ferner lasse der Inhalt der Leistungsabrechnungen nicht erkennen, dass ihnen überhaupt ein der zuständigen Beihilfestelle zurechnendes rechtsverbindliches Handeln zugrunde liege. Allein die Beihilfestelle – und nicht die PBeaKK – besitze aber für die Festsetzung der Beihilfeleistungen die Regelungskompetenz. Diese Stelle richte in anderen Fällen (z.B. bei Rückforderungen und der Bescheidung von Widersprüchen) auch unmittelbar Bescheide an den betroffenen Beihilfeberechtigten. Vor diesem Hintergrund hätten die in Rede stehenden Leistungsabrechnungen bei dem Empfänger zwingend den Eindruck erweckt, dass sie keine Festsetzung von Leistungen in Form eines Verwaltungsaktes enthielten.

6

Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, dass hier ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vor Erhebung der Klage – wie der Kläger meint – nicht erforderlich gewesen ist.

7

Soweit das Zulassungsvorbringen die Frage des Verwaltungsaktscharakters der (sich so bezeichnenden) „Leistungsabrechnungen“ der PBeaKK in den Mittelpunkt der Argumentation rückt, geht es zunächst nicht darauf ein, dass es bei einer beamtenrechtlichen Streitigkeit, wie sie hier vorliegt, für die Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens i.S. der §§ 68 ff. VwGO nicht darauf ankommt, ob ein Verwaltungsakt Gegenstand der Klage ist, ein Vorverfahren hier vielmehr grundsätzlich allen Klagearten vorauszugehen hat (§ 126 Abs. 3 BRRG). Davon unabhängig hat der Kläger aber auch seine Auffassung, es habe bei Klageerhebung noch keine Bescheidung seiner Beihilfeanträge in Gestalt einer Regelung (Festsetzung) durch Verwaltungsakt vorgelegen, was allenfalls den Weg einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Klage nach § 75 Satz 1 VwGO („über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts … sachlich nicht entschieden worden“) weisen könnte, nicht überzeugend begründet:

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So findet in diesem Zusammenhang keine hinreichend umfassende Auslegung der jeweils unter dem 8. September 2010 zu den in Rede stehenden Leistungsanträgen ergangenen „Leistungsabrechnungen“ der PBeaKK statt. Insbesondere setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht damit auseinander, dass es im Text dieser Schreiben ausdrücklich heißt: „Ihre Beihilfe ist im Auftrag des Dienstherrn festgesetzt worden“ (Hervorhebung durch den Senat). Dies macht zum einen deutlich, dass die PBeaKK, was die Beihilfe betrifft, nicht für sich selbst, sondern – dementsprechend auch nach außen erkennbar – für die Beklagte, nämlich in deren Auftrag gehandelt hat. Dass die Beklagte in anderen Zusammenhängen (Rückforderung, Widerspruchsbescheid) üblicherweise ohne Einschalten der PBeaKK selbst handeln mag, ist vorliegend ohne Bedeutung. Zum anderen bringt der oben angesprochene Text zugleich klar zum Ausdruck, dass es sich bei der (im Übrigen nicht nur überschlägig mitgeteilten, sondern spitz abgerechneten) Angabe zum Zahlbetrag der Beihilfe bereits um die rechtsverbindliche Festsetzung der Leistung und nicht nur um eine bloße informatorische (Zwischen-)Mitteilung handeln soll und ausgehend vom maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont auch handelt. Das vom Kläger angeführte (etwaige) Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung steht dem nicht zwingend entgegen. Davon abgesehen ist in den betreffenden Leistungsabrechnungen jedenfalls im Kern eine Art Rechtsmittelbelehrung durchaus auch für den Beihilfeteil mit enthalten gewesen. Es heißt dort nämlich jeweils auf Seite 1 unten: „Einwendungen gegen die Festsetzung der Beihilfe … haben sich gegen die Behörde oder das Unternehmen zu richten, bei der/dem Sie beschäftigt sind oder waren. Die Einwendungen sind bei der o. a. BzSt der PBeaKK schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“

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Ob es rechtlich zulässig ist, die PBeaKK – ggf. als Verwaltungshelfer – in der geschehenen Weise in den Vorgang der Festsetzung von Beihilfeleistungen für die Beklagte einzubeziehen, betrifft nicht die Bestimmung der Handlungsform (hier in Gestalt eines Verwaltungsakts), sondern erst die Frage, ob unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage kompetenzrechtlich in dieser Weise gehandelt werden durfte (sog. VA-Kompetenz). Letzteres ist für die Zulässigkeit der Klage aber ohne Bedeutung.

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Die abschließende pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen in der Klageschrift (Gliederungspunkt IV der Antragsbegründungsschrift) verfehlt das Darlegungserfordernis, weil sie nicht in einem erkennbaren Bezug zu der tragenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung steht und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen in aller Regel – und auch hier – schon im Ansatz nicht schlüssig aufgezeigt werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).