Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die vom Kläger gerügten Fragen keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechts- oder Tatsachenfragen im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG darstellten. Der Kläger stützte sich auf einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt, ohne die Feststellungen des VG substantiiert zu widerlegen. Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegbarer grundsätzlicher Bedeutung gemäß §78 Abs.3 Nr.1 AsylG verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung hat und die der Zulassungsantrag konkret auf Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit hin darlegt.
Eine Grundsatzrüge, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruht, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung), die eine abweichende Würdigung der Tatsachen wahrscheinlich erscheinen lassen.
Nur solche Rechts- oder Tatsachenfragen begründen grundsätzliche Bedeutung, die im entscheidungstragenden Teil des Urteils der Vorinstanz tatsächlich (substantiiert) entschieden wurden; hypothetische oder erst bei abweichenden Feststellungen entstehende Fragen sind ausgeschlossen.
Ein Zulassungsantrag, der anders lautende Tatsachen unterstellt, ohne sich substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen auseinanderzusetzen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit eines Berufungsverfahrens zur Klärung grundsätzlicher Fragen darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2867/17.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N.
Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte oder andere Tatsachen festgestellt hätte.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018,, 124 VwGO Rn. 152; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 8 A 84/10.A –, juris, , Rn. 4 f. m. w. N.
Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
1. wo ein Rückkehrer Unterkunft finden könne, wenn er nach Mali abgeschoben werde und auf dem Flughafen in C. ankomme,
2. wodurch im Falle eines solchen Rückkehrers die Lebensmittelversorgung gesichert sei und
3. welche Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung für einen abgeschobenen Malier bestünden, wenn er keine Arbeit und kein soziales Netzwerk habe,
die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass diese Fragen klärungsbedürftig sind. Er bringt mit der Zulassungsbegründung vor, er werde bei einer Rückkehr am Zielort der Abschiebung in C. auf sich gestellt sein, kein Land haben, keine Arbeitsstelle und kein soziales System, dass ihn stützen könne, sodass sich die von ihm aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen würden. Damit legt er schon im Ausgangspunkt einen anderen als den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die vom Kläger behauptete Tatsache, dass er bei einer Rückkehr nach Mali völlig auf sich allein gestellt wäre, in Anbetracht des widersprüchlichen nicht lebensnahen Vortrages des Klägers ausdrücklich nicht feststellen können (UA, S. 10). Es ist auch davon ausgegangen, der Kläger könne in seine Heimatprovinz L. zurückkehren, wo seine Tante lebe. Dass er auf deren Unterstützung nicht vertrauen könne, habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht (UA S. 14, 5. Abs. unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017, S. 7). Hiermit setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).