Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit Berufung auf grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Zulassungsbegründung die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Es fehlt an konkreten, fallbezogenen Rechts- oder Tatsachenfragen und an hinreichenden Anhaltspunkten für entgegenstehende Feststellungen; das Gericht weist darauf hin, dass es keine eigenen Ermittlungen zur Ergänzung vornimmt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels genügender Darlegung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG ist unzulässig, wenn die Zulassungsbegründung nicht die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG erfüllt.
Die Zulassungsbegründung hat konkret und fallbezogen darzulegen, welche Rechts- oder Tatsachenfragen klärungsbedürftig und klärungsfähig sind und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ihnen zukommt.
Bei behaupteten Tatsachenstreitigkeiten muss der Zulassungsantrag konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel benennen, die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass entgegenstehende Feststellungen zutreffend sein könnten; das Gericht ist nicht verpflichtet, zur Stützung des Zulassungsvorbringens eigene Erkenntnisse zu ermitteln.
Die bloße Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung begründet keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind im Asylverfahren nicht ohne weiteres ausreichend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 3252/24.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen – allein geltend gemachter – grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist unzulässig.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 186, 194.
Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen fehlt es dem Zulassungsvorbringen des anwaltlich vertretenen Klägers bereits an einer zur Klärung durch den Senat formulierten konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Der in der Zulassungsbegründungsschrift gleichwohl als ‚Rechtsfrage‘ bezeichneten Feststellung
„Eine erzwungene Rückkehr eines in psychischer Behandlung stehenden Menschen und Trennung von seiner Familie im fortgeschrittenen Alter sowie ungewisse Besuchskontakte verstoßen gegen Art. 1 und Art. 6 GG.“
kommt im Hinblick auf den angegriffenen Bescheid vom 5. Juli 2024 keine Bedeutung zu. Eine Abschiebungsandrohung, infolge derer eine erzwungene Rückkehr und damit Trennung von der Familie zu befürchten wäre, ist in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht enthalten; dieser beschränkt sich auf Feststellungen unter anderem zum Nichtvorliegen von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass im Zeitpunkt der Asylentscheidung wegen der familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG zu seinen Gunsten vorgelegen hat, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2024 bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren bestätigt, berührt jedoch den streitgegenständlichen Bescheid nicht.
Falls der Einwand des Klägers – mit Blick auf die Zielstaatsbezogenheit – dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, inwieweit in Angola eine Behandlung psychischer Erkrankungen möglich wäre, handelt es sich hingegen nicht um eine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Weder benennt der Kläger diesbezügliche Erkenntnismittel noch macht er das Vorliegen einer psychischen Erkrankung glaubhaft. Sein Zulassungsvorbringen setzt sich nicht einmal mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (vgl. UA, Seiten 11 f.) sowie den im Urteil zitierten Maßstäben (vgl. UA, Seiten 6 ff. und 12 ff.) auseinander. Es ist in einer solchen Situation nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Soweit der Kläger im Übrigen zusammengefasst einwendet, dass er keine familiären Bindungen mehr nach Angola besitze und ihm eine Rückkehr aufgrund seines Alters, des schlechten Gesundheitswesens und ungeklärter feindlicher Konflikte vor Ort nicht zugemutet werden könne, wendet er sich der Sache nach allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).