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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1860/25.A·04.09.2025

Zulassung der Berufung nach AsylG wegen unzureichenden Zulassungsvorbringens verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW verwirft den Antrag auf Zulassung der Berufung, weil das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Die Klägerin wiederholt lediglich den Gesetzeswortlaut und verweist pauschal auf den bisherigen Sachvortrag, ohne das angefochtene Urteil fallbezogen zu analysieren. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt nicht nur die Benennung eines Zulassungsgrundes, sondern eine fallbezogene Darlegung der Gründe voraus, aus denen die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorliegen sollen.

2

Darlegen im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bedeutet, das angefochtene Urteil konkret zu analysieren und unter Bezugnahme auf den Streitfall zu erläutern, warum der Zulassungsgrund erfüllt ist.

3

Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder die pauschale Bezugnahme auf den bisherigen Sachvortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht und führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; gerichtliche Gebühren werden nach § 83b AsylG nicht erhoben, und der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 720/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die anwaltlich vertretene Klägerin wiederholt mit ihrem gesamten Zulassungsvorbringen lediglich den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG. Die Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Sachvortrag entbehrt jeder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).