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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1859/25.A·04.09.2025

Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache wegen mangelhafter Darlegung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts und Verweis auf bisherigen Sachvortrag genügen nicht. Die Kosten trägt der Kläger, der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache als unzulässig verworfen wegen unzureichendem Zulassungsvorbringen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist nicht nur der Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe darzulegen, aus denen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes im konkreten Streitfall folgen sollen.

2

Die Darlegungspflicht verlangt eine konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil; pauschale Verweise auf bisherigen Sachvortrag oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht.

3

Ein Zulassungsantrag ist unzulässig zu verwerfen, wenn das Zulassungsvorbringen die inhaltlichen Darlegungsanforderungen nicht auch nur ansatzweise erfüllt.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

5

Beschlüsse über die Zulassung sind nach § 80 AsylG unanfechtbar, und mit der Zurückweisung wird das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 721/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Der anwaltlich vertretene Kläger wiederholt mit seinem gesamten Zulassungsvorbringen lediglich den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG. Die Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Sachvortrag entbehrt jeder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).