Zulassung der Berufung unzulässig verworfen wegen unzureichendem Zulassungsvorbringen nach §78 AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügte. Das Vorbringen des beklagten Anwalts beschränkte sich auf „ernstliche Zweifel“ i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, was jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten fallen nicht an (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar und der erstinstanzliche Gerichtsbescheid rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil das Zulassungsvorbringen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügte
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt ein schriftliches Zulassungsvorbringen voraus, das die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geforderten Darlegungen erfüllt.
Ein Vorbringen, das lediglich „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Erfüllt das Zulassungsvorbringen die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Im Zulassungsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO; nach § 83b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der anwaltlich vertretene Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen explizit allein „ernste“ (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides – entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG analog).