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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1842/25.A·03.08.2025

Zulassung der Berufung unzulässig verworfen wegen unzureichendem Zulassungsvorbringen nach §78 AsylG

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügte. Das Vorbringen des beklagten Anwalts beschränkte sich auf „ernstliche Zweifel“ i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, was jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten fallen nicht an (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar und der erstinstanzliche Gerichtsbescheid rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil das Zulassungsvorbringen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügte

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt ein schriftliches Zulassungsvorbringen voraus, das die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geforderten Darlegungen erfüllt.

2

Ein Vorbringen, das lediglich „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

3

Erfüllt das Zulassungsvorbringen die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen.

4

Im Zulassungsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO; nach § 83b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der anwaltlich vertretene Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen explizit allein „ernste“ (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides – entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG analog).