Anhörungsrüge verworfen wegen fehlender Vertretung beim OVG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Rüge als nicht in der gesetzlichen Form erhoben, weil kein vor dem OVG zugelassener Prozessbevollmächtigter beigeordnet war (vgl. §152a Abs.2 Satz5 i.V.m. §67 Abs.4 VwGO). Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers mangels gesetzlich vorgeschriebener Vertretung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist zu verwerfen, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllt; formelle Mängel führen zur Unzulässigkeit der Rüge.
Soweit §152a Abs.2 Satz5 i.V.m. §67 Abs.4 VwGO eine Vertretung verlangt, muss die Anhörungsrüge durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden; fehlt diese Vertretung, ist die Rüge unzulässig.
Die Kostentragung im Rügeverfahren bestimmt sich nach §154 VwGO; wird die Anhörungsrüge verworfen, trägt der Antragssteller die Kosten des Verfahrens.
Ist für das Verfahren eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG vorgesehen, bedarf es keiner gesonderten Festsetzung des Streitwerts.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 6286/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers wird gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist. Sie ist unzulässig, weil der Kläger sich bei ihrer Einlegung entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO bzw. in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rügeverfahrens.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.