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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1727/25.A·21.01.2026

AsylG: Berufungszulassung wegen Gehörsverletzung bei abgelehntem Gutachtenantrag

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung und rügte allein eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Er beanstandete insbesondere die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Gutachtens zu Depression und Suizidgefahr im Abschiebungsfall. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil ein Gehörsverstoß nicht dargelegt sei und die Ablehnung als unsubstantiierten Ausforschungsantrag prozessrechtlich getragen werde. Ohne qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG fehlte es an der erforderlichen Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung ohne Erfolg abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass sich aus den Umständen klar ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.

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Eine Gehörsrüge dient nicht der Überprüfung vermeintlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder rechtlicher Würdigung, sondern nur der Beanstandung einer Versagung prozessualen Gehörs.

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Ein Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags liegt nur vor, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.

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Ein Beweisantrag kann als unzulässiger Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn er ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte gestellt wird und lediglich der Gewinnung neuen Sachvortrags dienen soll.

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Bei der Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote sind die Substantiierungsanforderungen an ärztliche Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG zu berücksichtigen; fehlt es daran, darf ein darauf bezogener Beweisantrag als unsubstantiiert behandelt werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 1494/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht aufgrund der – allein geltend gemachten – Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen.

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1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu fol­gen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Fest­stellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdi­gung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Aus­schöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge taug­lichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gege­benen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 –  1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

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Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung recht­lichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozess­partei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs ge­eignet gewesen wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

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Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

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2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründungsschrift vom 26. Juni 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.

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a) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt.

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Das rechtliche Gehör ist in Fällen dieser Art nur dann verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die unterlassene Berücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 14, vom 30. August 2023 – 1 A 1662/21.A –, juris, Rn. 12, und vom 13. Juli 2022 – 1 A 187/21.A –, juris, Rn. 4.

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Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG wird hierbei auch dann verletzt, wenn das Gericht einem (nur) hilfsweise für den Fall der Entscheidungserheblichkeit gestellten Beweisantrag nicht nachgeht, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht grundsätzlich nicht von den für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden ver­fahrensrechtlichen Bindungen, wenn jene sich als erheblich erweisen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 PB 22.19 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 16.

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aa) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2025 hilfsweise für den Fall, dass die Klage auch hinsichtlich von Abstimmungsverboten abgewiesen werden muss, den mit seinem Schriftsatz vom 13. Mai 2025 angekündigten Beweisantrag gestellt,

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ein fachärztliches psychologisches/psychiatrisches Gutachten zu der Tatsache einzuholen, dass der Kläger schwer depressiv erkrankt ist, Suizidgefahr besteht und eine Verschlechterung der Symptomatik droht im Falle einer Abschiebung.

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Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag in dem angegriffenen Urteil (vgl. UA, S. 12 f.) mit der folgenden Begründung abgelehnt:

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„[Der Beweisantrag] ist unzulässig. Der Ausländer muss nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die über § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten Anwendung findet, eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krank­heitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krank­heitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach dieser Gesetzesregelung obliegt also die Darlegung zu Erkrankungen, die einer Abschiebung entgegenstehen können, dem Kläger und nicht dem Gericht, durch Vorlage eines qualifizierten Attests, das bislang nicht vorliegt. Es handelt sich damit um einen unzulässigen Ausforschungsantrag.“

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bb) Diese Ablehnung findet eine hinreichende Grundlage im Prozessrecht.

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Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiiert kommt nur in Betracht, wenn für die zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhalts­punkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnis­bereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2017 – 9 B 3.17 –, juris, Rn. 6, und vom 26. Juni 2017 – 6 B 54.16 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 19 A 3253/20.A –, juris, Rn. 18 f. m. w. N.

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Beweistatsache ist hier das Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung mit akuter Suizidgefahr sowie einer sich daraus ergebenden erheblichen Gesundheits­gefahr bei Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zu deren Substantiierung sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG zu berücksichtigen. Hiernach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Diese Anforderungen gelten nicht nur für psychische Erkrankungen mit einem unklaren Krankheitsbild, wie etwa eine Posttraumatische Belastungsstörung, sondern generell für die Substantiierung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 19 A 3253/20.A –, juris, Rn. 20 f. m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 - 11 B 20.30362 - juris Rn. 51 (zu einer Diabetes-Erkrankung), und Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 9 ZB 19.33382 - juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 6 B 1286/23 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. März 2020 - OVG 10 N 4/20 - juris Rn. 8.

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Eine von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte „erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ kann bestehen, wenn eine Krankheit, auch wegen drohender Verschlimmerung, im Zielstaat nicht zureichend behandelbar ist oder der Ausländer die an sich verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rn. 9; zusammenfassend Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 118 m. w. N.

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Nach diesen Maßstäben durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Klägers zu Recht als unsubstantiiert ablehnen, weil es bereits an der nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erforderlichen substan­tiellen Glaubhaftmachung einer die Rückkehr in das Herkunftsland beeinträchtigen­den Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung fehlt. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen genügen diesen Mindestanforderungen nicht, weil sie weder den konkreten Schweregrad der Erkrankung noch den daraus folgenden Behandlungsbedarf und die voraussichtlichen gesundheitlichen Folgen bei Rückkehr in das Herkunftsland (hinreichend konkret) beschreiben.

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Entgegen der im Zulassungsverfahren geschilderten Auffassung des Klägers erfüllen insbesondere der vorläufige Entlassungsbericht der C.-Klinik Y.-E. vom 16. April 2025, das vorgelegte ärztliche Attest der Praxis-Gemeinschaft F.-Mitte vom 21. März 2025 sowie der ärztliche Kurzbericht des Dr. med. N. der Klinik für Neurologie und Neurophysiologie, V., vom 22. Januar 2025 nicht die oben zitierten Mindestanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an qualifi­zierte ärztliche Bescheinigungen sowie zur Substantiierung eines krankheits­bedingten Abschiebungshindernisses. Es fehlt in sämtlichen Fällen insbesondere an jeglicher (konkreten) Substantiierung im Hinblick auf die genaue Behandlungs­bedürftigkeit bzw. Therapie sowie zugleich hinsichtlich der Folgen, die bei deren Fehlen eintreten. Derartige ärztliche Feststellungen wären jedoch entscheidend für die durch das Gericht zu beantwortende Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit bzw. in welchem Zeitraum bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland der Kläger mit erheblichen gesundheitlichen Folgen zu rechnen hätte. Daran ändern auch weder die Angabe der ICD-10 Klassifizierung in dem vorläufigen Entlassungsbericht noch der Hinweis auf Suizidgedanken beim „Aufnahmeanlass“ etwas. Beides sind gesonderte Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen, machen aber fehlende Angaben zu den konkret zu erwartenden Folgen nicht entbehrlich, zumal mit derartigen ärztlichen Erkenntnissen des Arztes nur der derzeitige (Ist-)Stand der Erkrankung im Untersuchungszeitpunkt beschrieben wird. Auch der Hinweis, der Kläger reagiere „mit akuten Erregungszuständen auf diesen Leidensdruck“, ist offensichtlich viel zu unbestimmt und nicht geeignet, konkrete Schlussfolgerungen zu den weiteren Folgen zu treffen.

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b) Der Kläger dringt schließlich auch mit seinem weiteren Vorbringen nicht durch, dem Verwaltungsgericht habe sich eine Aufklärung seines gesundheitlichen Zustands aufdrängen müssen.

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Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel be­gründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Es wäre zudem Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren (hinreichend konkretisierten) Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 66 ff., vom 28. Septem­ber 2023 – 1 A 2256/21.A –, juris, Rn. 42, vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8.

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Auch wenn dem Verwaltungsgericht eine tendenziell umfassende Ermittlungspflicht obliegt, ist damit keine Umkehr der materiellen Beweislast zugunsten des Schutzsuchenden verbunden. Dieser trägt die (materielle) Beweislast für die ihm günstigen Behauptungen, hier also für die – nach den bisher vorgelegten ärztlichen Attesten nicht ansatzweise beantworteten – Fragen des konkreten Schweregrades seiner Erkrankungen, des daraus folgenden Behandlungsbedarfs und der voraussichtlichen gesundheitlichen Folgen bei der Rückkehr in sein Herkunftsland. Die damit einhergehende Mitwirkungsobliegenheit gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen, etwa eines Abschiebungsverbots, erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse oder individuellen Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden.

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Vgl. allgemein am Beispiel der Flüchtlingseigen­schaft: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris, Rn. 26 f.; ferner zur Frage der Unterstützung durch ein familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsland: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 115.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).