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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1695/23.A·19.10.2023

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit Fragen zur Rückkehrgefährdung eines malischen Staatsangehörigen. Das OVG verneint die grundsätzliche Bedeutung, weil der Zulassungsantrag keine konkreten Erkenntnisquellen oder Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenbewertungen nennt. Allgemeine Landesberichte genügen nicht; spezifische, wahrscheinliche Gegenerkenntnisse sind darzulegen. Kostenentscheidung: Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiiert dargelegter grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur, wenn eine konkret formulierte, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts wesentlich ist.

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Der Zulassungsantrag muss konkret und substantiiert darlegen, inwiefern die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; pauschale oder allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht.

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Bei grundsätzlichen Tatsachenrügen sind konkrete Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen) zu benennen, aus denen sich mit einiger Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die vorinstanzlichen Feststellungen anders zu würdigen sind.

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Allgemeine Landes- oder Menschenrechtsberichte ohne Bezug zur konkreten Fragestellung genügen nicht, um die Annahme einer Rückkehrgefährdung beziehungsweise einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen.

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Der Senat ist nicht verpflichtet, neue Erkenntnisse oder Informationsquellen zu beschaffen, um die vom Zulassungsantragsteller behaupteten, für ihn günstigen Gesichtspunkte zu untermauern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1088/23.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 1 A 1333/23.A –, juris, Rn. 4 bis 6, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.

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2. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

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1. „ob einem – ggf. auch unverfolgt ausgereisten – malischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung i. V. m. auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland, gem. § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“, und

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2. „ob einem malischen Staatsangehörigen – selbst wenn es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt – bei Rückkehr in sein Heimatland – aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande – Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG droht“,

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die Zulassung der Berufung nicht.

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a) Hinsichtlich der ersten formulierten Fragestellung legt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dar. Er benennt keine bestimmten Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass einem malischen Staatsangehörigen in seiner Position bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren aufgrund der Asylantragstellung oder infolge – ggf. nur von den Heimatbehörden vermuteter – regierungsfeindlicher bzw. exilpolitischer Aktivitäten gegen seine Heimatregierung drohen. Die pauschale Behauptung, die Auskunftslage spreche überwiegend für eine Rückkehrgefährdung, ist insoweit ersichtlich unzureichend.

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Mit dem Hinweis auf die Jahresberichte von Amnesty International und (nicht näher bezeichnete) Meldungen der UN legt der Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag lediglich dar, „dass auch weiterhin große Teile der Bevölkerung von Menschenrechtsverstößen betroffen“ seien, „Massentötungen von Zivilpersonen durch bewaffnete Gruppen und selbsternannte ‚Selbstverteidigungsgruppen‘ stark zugenommen“ hätten und zahlreiche „Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen und Folter durch das Militär“ bekannt geworden seien. Mit der nach seinem eigenen Zulassungsvorbringen als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragestellung haben diese Ausführungen jedoch nichts gemein.

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Auch die weiteren, auf keine konkreten Erkenntnismittel zurückzuführenden Darlegungen im Zulassungsvorbringen befassen sich ausschließlich mit der Gefahr durch die „zunehmenden tödlichen Terroranschläge“ sowie der „extrem schlechten Menschenrechtslage“. Auf welche Tatsachen und Erkenntnismittel der Kläger schließlich seine Annahme stützen möchte, „dass die staatlichen Organe bei Rückkehrern aus Europa davon ausgehen, dass diese vermögend geworden sind und dies zu Erpressung und bei Nichtzahlung zu menschenrechtswidriger Behandlung greifen, um Zahlungen zu erpressen“, legt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dar.

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b) Auch die Klärungsbedürftigkeit der zweite Frage hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt. Diese Frage stellt ebenfalls eine Tatsachenfrage dar, zu der der Kläger von der Erkenntnislage des Verwaltungsgerichts abweichende Erkenntnisquellen hätte benennen müssen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Feststellung, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr des Klägers nach Bamako nicht zu besorgen ist, zunächst umfangreiche, auf zahlreiche aktuelle Erkenntnismittel gestützte Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation in Mali (unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise), zur Grundversorgung der Bevölkerung, zur Sicherheitslage und zur Lage von Rückkehrern vorangestellt (UA, S. 16 ff.). Im Falle des Klägers sei davon auszugehen (UA, S. 19 ff.), dass dieser sich in Bamako dauerhaft einen existenziellen Lebensunterhalt sichern und ein Leben am Rande des Existenzminimums führen könne. Dabei werde die schwierige humanitäre Lage des Landes nicht verkannt, doch könne es dem in Mali aufgewachsenen und sozialisierten Kläger zum einen zugemutet werden, sich zumindest über Gelegenheitsarbeiten im informellen Sektor ein Einkommen zu verschaffen, welches seine elementaren Grundbedürfnisse sichere. Zum anderen verfüge der Kläger in Mali über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, welches ihn im Falle seiner Rückkehr aller Voraussicht nach aufnehmen und mitversorgen werde. Daneben könne der Kläger sowohl auf die Rückkehr- und Starthilfen des REAG/GARPProgramms als auch auf die örtlichen Hilfen der IOM für mittellose Rückkehrer bei ihrer Reintegration verwiesen werden.

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Der Kläger hat demgegenüber keine (gegenteiligen) Erkenntnisse vorgelegt, aus denen sich auch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schließen lassen könnte, dass ihm als einem jungen und gesunden Mann bei Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Seine knappen und zudem allgemein gehaltenen Angaben zur wirtschaftlichen Lage in Mali, zur fehlenden staatlichen Unterstützung, zur Corona-Pandemielage und zu der Bedeutung der Familie bei der Sicherung des Existenzminimums genügen hierfür offensichtlich nicht. In der Sache macht der Kläger mit diesem Vorbringen lediglich im Asylverfahren nicht relevante (ernstliche) Zweifel an der zuvor beschriebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts geltend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).