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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1638/25.A·11.02.2026

Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Begründung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die innerhalb der einmonatigen Antrags‑ und Antragsbegründungsfrist vorgelegte Schrift die von § 78 Abs.4 Satz4 AsylG geforderte fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe nicht enthielt. Eine angekündigte Nachreichung erfolgte nicht. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichender, fristwidrig nicht ergänzter Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig verworfen, wenn die innerhalb der Antrags- und Antragsbegründungsfrist eingereichte Antragsschrift die in § 78 Abs.4 Satz4 AsylG geforderte fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe nicht in ausreichender Weise enthält.

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Die Darlegungspflicht verlangt bei Rügen eines Verfahrensmangels die substantielle Darstellung der ihn begründenden Tatsachen sowie deren rechtliche Würdigung; bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu benennen und deren über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit darzulegen.

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Die bloße Behauptung eines Gehörsverstoßes oder die pauschale Behauptung grundsätzlicher Bedeutung erfüllt die Darlegungspflicht nicht; eine spätere Nachreichung angekündigter substantiierten Ausführungen ersetzt innerhalb der Frist fehlende Begründungen nicht, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wird.

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Im Zulassungsverfahren nach AsylG trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs.2 VwGO; Gerichtsgebühren werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­14 K 2976/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), die ausgehend vom Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils (22. Mai 2025) am 23. Juni 2025 (Montag) abgelaufen ist, nicht in ausreichender Weise begründet worden ist.

Mit der allein - fristgerecht - vorgelegten Antragsschrift vom 18. Juni 2025 hat die Klägerin einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind in dem (Zulassungs-)Antrag die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, „darzulegen“. Das verlangt einen Vortrag, der unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Dementsprechend obliegt es dem Rechtsmittelführer in dem - hier gegebenen - Fall, dass er einen Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) geltend macht, in Bezug auf den Verfahrensmangel, diesen sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dazutun, und in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung, eine Rechts- und/oder Tatsachenfrage zu formulieren und konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung einzugehen. Diese Anforderungen erfüllen die Ausführungen in der Antragsschrift ersichtlich nicht. Sie erschöpfen sich nämlich in der bloßen Behauptung, es liege ein Verfahrensmangel in der Gestalt einer Gehörsverletzung vor und der Rechtssache komme ferner auch grundsätzliche Bedeutung zu. Eine weitere Begründung ist entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 18. Juni 2025 (bis heute) nicht mehr vorgelegt worden.

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist die Klägerin in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).