Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt: Kein ernstlicher Zweifel an erstinstanzlicher Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung. Das OVG verweigert die Zulassung, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Entscheidend war, dass die Klägerin keinen einstweiligen Rechtsschutz geltend machte und das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ihr zuzurechnen ist. Kosten und Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller den Primärrechtsschutz durch ein rechtzeitig eingelegtes Verfahren auf einstweilige Anordnung nicht ausgeschöpft hat.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen, wenn dieser erforderlichen einstweiligen Rechtsschutz unterlassen hat.
Bei Zulassungsverfahren richtet sich die Kostenverteilung nach §§154, 162 VwGO; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen Antrag gestellt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4512/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung gegen die Beklagte zusteht, weil sie den Primärrechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung nicht ausgeschöpft hat.
Die Klägerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Unterlassen einstweiligen Rechtsschutzes sei ihr nicht zuzurechnen. Weder sie noch ihr Prozessbevollmächtigter habe insoweit schuldhaft gehandelt. Die Beklagte habe durch falsche irreführende Auskünfte bewusst den Anschein erweckt, als sei die Stellenbesetzung bereits zum 1. April 2014 erfolgt und einstweiliger Rechtschutz deswegen nicht mehr möglich. Dadurch habe sie einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz verhindert.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit es um etwaiges eigenes Verschulden der Klägerin geht, war dies für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon nicht erheblich. Dieses hat der Sache nach vielmehr ausgeführt, dass der Klägerin jedenfalls ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei (Seite 9 und 10 des Urteilsabdrucks); dieser hätte – wie im Schriftsatz vom 5. Mai 2014 angekündigt – vorläufigen Rechtsschutz beantragen können, bevor mit der Beförderung des Beigeladenen zum 1. Oktober 2014 vollendete Tatsachen geschaffen worden seien.
Soweit es um das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten geht, hat die Klägerin weder hinreichend dargelegt, dass ihn kein Verschulden trifft, noch, aus welchen Gründen ihr dieses nicht zuzurechnen wäre. Sie trägt selbst vor, die Stelle sei mit dem Beigeladenen zum 1. April 2014 zum Zwecke der Erprobung besetzt worden. Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt noch nicht befördert worden war, insoweit also noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen worden waren. Auch im Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. Mai 2014 und im Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014 teilte das Bundeskriminalamt jeweils [nur] mit, dem Beigeladenen sei der Dienstposten zur Erprobung übertragen worden. In der Klageerwiderung vom 15. September 2014 erklärte das Bundeskriminalamt sogar ausdrücklich, der Beigeladene sei bisher nicht befördert worden; dies solle zum 1. Oktober 2014 geschehen. Unabhängig von den Rechtsansichten der Behörde zum Erfolg einer einstweiligen Anordnung hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Rechtsanwalt erkennen müssen, dass sich grundsätzlich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine reine Stellenbesetzung rückgängig machen und auch danach eine noch nicht erfolgte Beförderung des ausgewählten Bewerbers verhindern lässt. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin schon daran scheitert, dass sie den Primärrechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung auf Rückgängigmachen der Stellenbesetzung sowie auf Unterlassen der Beförderung des Beigeladenen nicht in Anspruch genommen hat, kommt es auf ihre Ausführungen zur adäquaten Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und einem Schaden nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei ist der Senat jeweils von der Hälfte der für das Kalenderjahr 2014 (Klageerhebung) bzw. 2016 (Stellung des Zulassungsantrags) an die Klägerin für das angestrebte Amt (A 12, Stufe 8) fiktiv zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen, ausgegangen. Zu berücksichtigen war außerdem, dass sich die Bezüge jeweils zum 1. März 2014 und zum 1. März 2016 erhöht haben. Ausgehend davon ergibt sich folgender Streitwert für das Verfahren erster Instanz: (4.381,23 Euro x 2 + 4.503,90 Euro x 10) : 2 = 26.900,73 Euro, und für das Verfahren zweiter Instanz: (4.602,99 Euro x 2 + 4.704,26 Euro x 10) : 2 = 28.124,29 Euro. Diese Streitwerte befinden sich jeweils in der Wertstufe bis 30.000 Euro.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).