Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung, legte jedoch die nach § 124a Abs. 1 VwGO erforderlichen Zulassungsgründe nicht fristgerecht dar. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Gründe nicht innerhalb der Monatsfrist vorgetragen wurden und eine Verlängerung nicht möglich ist. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht für gegeben erachtet. Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden entschieden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen versäumter fristgerechter Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO ist nur wirksam, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe in dem Antrag innerhalb der dort bestimmten Monatsfrist dargelegt werden.
Die bloße Stellung eines Zulassungsantrags zur Fristwahrung ohne Beifügung einer Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags ist eine gesetzliche Frist und kann durch das Berufungsgericht oder dessen Vorsitzenden nicht verlängert werden (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die das schuldhafte Versäumen der Frist ausreichend entschuldigen; bloße Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2805/97
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Klageverfahren auf 8.400,00 DM und für das Zulassungsverfahren auf 7.800,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist abzulehnen, weil es der Kläger versäumt hat, innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Über dieses Erfordernis sind die Beteiligten in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt worden.
Die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung lediglich zunächst zur Fristwahrung, d. h. ohne Beifügung einer Begründung, lässt das Gesetz (bisher) nicht zu. Vielmehr schreibt es in § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO vor, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe "in dem Antrag" darzulegen sind. Ob hiervon ausgehend überhaupt eine Begründung nachgereicht werden kann, bedarf für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung. Denn nach allgemeiner Auffassung kann dies allenfalls so lange geschehen, wie die in § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das ist aber inzwischen der Fall.
Anders als die Berufungsbegründungsfrist, die solches nach ihrem Wortlaut ausdrücklich vorsieht (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO), kann die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung als gesetzliche Frist (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht durch den Senat bzw. dessen Vorsitzenden verlängert werden.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 12 B 742/99 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a RdNr. 35 m.w.N.
Ebenso wenig sieht das Gesetz (bisher) eine besondere - zusätzliche - Frist für die Begründung des Zulassungsantrags vor. Der in der Antragsschrift vom 20. April 2001 zusätzlich gestellte Antrag,
dem Kläger für die Begründung des Zulassungsantrags eine Frist von einem Monat, also bis zum 23. Mai 2001, zu gewähren,
geht somit ins Leere; es gibt keine gesetzliche Handhabe, diesem Antrag zu entsprechen.
Schließlich sind auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) hinsichtlich der versäumten Frist ersichtlich, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers wissen musste, dass die Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung nicht verlängerungsfähig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 15 GKG. Bei Streitigkeiten über die Gewährung oder Entziehung von Zulagen legt der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend beamtenrechtliche Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188; dem folgend auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2000 - 12 A 2128/98 -, und vom 12. Mai 2000 - 12 A 4593/98 -,
den zweifachen Jahresbetrag (26fachen Monatsbetrag) der streitigen Zulage zugrunde, soweit - wie hier - keine in einem Betrag bezifferte Geldleistung im Streit ist. § 17 Abs. 3 und 4 GKG finden keine Anwendung.
Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.