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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1522/21.A·07.09.2021

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Begründung (AsylG §78)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil; die Frist von einem Monat nach Zustellung lief mit Ablauf des 17.6.2021. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Antragsschrift die nach § 78 Abs. 4 AsylG erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe nicht enthält. Bloße Rügen formellen oder materiellen Rechts bzw. pauschale Zweifel an der Glaubhaftigkeit genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung innerhalb der Monatsfrist

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn innerhalb der Monatsfrist gemäß § 78 Abs. 4 AsylG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht substantiiert dargelegt werden.

2

Die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung und beträgt einen Monat; Fristende ist kalendermäßig zu bestimmen.

3

Allein pauschale Rügen einer Verletzung formellen oder materiellen Rechts oder allgemeine Nichtnachvollziehbarkeitsvorträge erfüllen die Darlegungspflicht des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

4

Fehler bei der Sachverhaltswürdigung gehören grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensfehlern und begründen daher regelmäßig keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

5

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragssteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen; Gerichtskosten können nach § 83b AsylG entfallen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 138 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5204/19.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (17. Mai 2021) mit Ablauf des 17. Juni 2021, einem Donnerstag, endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Mit der von ihm allein vorgelegten Antragsschrift vom 9. Juni 2021 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Diese Anforderungen werden mit der Antragsschrift nicht erfüllt. Soweit der Kläger ohne weitere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist ein Zulassungsgrund weder benannt noch dargelegt. Mit dem Vortrag, der Kläger könne nicht nachvollziehen, dass die von ihm geschilderten Vorkommnisse nicht als glaubhaft angesehen und unauflösliche Widersprüche angenommen worden seien, ist ebenfalls kein Zulassungsgrund dargelegt. Etwaige Fehler bei der Sachverhaltswürdigung gehören nämlich grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).