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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1510/16·10.10.2017

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Unfallausgleichs abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Gewährung von Unfallausgleich ablehnte. Das OVG beschränkt das Zulassungsbegehren auf orthopädische Beschwerden und weist den Antrag mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO zurück. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.168,00 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Unfallausgleich mangels hinreichender Begründung abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert 3.168,00 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen der dort genannten Zulassungsgründe voraus; diese sind vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

2

Ist die Darlegung der Zulassungsgründe nicht ausreichend, ist der Zulassungsantrag abzuweisen; bloße Behauptungen ohne konkret entscheidungserhebliches Vorbringen genügen nicht.

3

Das Vorliegen einer 'wesentlichen Beschränkung' i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist anhand der geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu beurteilen; Anforderungen an den Nachweis richten sich nach den in der Klage geltend gemachten Erkrankungen.

4

Für die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren über einen Unfallausgleich sind §§ 52, 47, 40 GKG anzuwenden; der Wert bemisst sich u.a. nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus unter Heranziehung des zum Antragzeitpunkt maßgeblichen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5797/14

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.168,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Kläger wendet sich gegen das die Gewährung von Unfallausgleich versagende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht insoweit, als das Gericht die wesentliche Beschränkung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung verneint hat, eine solche Beschränkung resultiere nicht aus den geklagten psychischen Beeinträchtigungen. Das ergibt sich aus der Antragsbegründung, die wörtlich mit der im Parallelverfahren 1 A 1511/16 vorgelegten, lediglich um einen – übrigens das hiesige Verfahren betreffenden – Absatz ergänzten Begründung übereinstimmt und sich wie diese allein mit der Anerkennung bestimmter orthopädischer Beschwerden als Unfallfolge befasst. Das vorliegende Zulassungsbegehren betrifft damit das erstinstanzliche Urteil lediglich insoweit, als das Verwaltungsgericht das Vorliegen der wesentlichen Beschränkung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (auch) mit Blick auf die geklagten Erkrankungen und Beschwerden auf orthopädischem Gebiet (Cervicalsyndrom, cervicale Myelopathie bei einem Discusprolaps C 4/5) verneint hat.

3

Der solchermaßen begrenzte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor. Zur Begründung nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in seinem am heutigen Tage im Parallelverfahren 1 A 1511/16 ergangenen Beschluss gleichen Rubrums Bezug.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Dabei ist der Senat von dem Begehren des Klägers ausgegangen, ihm einen Unfallausgleich auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 v. H. (Zulassungsbegründung im Parallelverfahren, letzter Absatz) zu gewähren, und hat den Anspruch auf Unfallausgleich in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Stellung des Zulassungsantrags am 29. Juni 2016 132,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrags mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die festgesetzte Summe.

6

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.