Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil; sie machen ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit geltend, namentlich wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung und Obhutnahme. Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Zulassung ab, weil die vorgetragenen Zweifel keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG begründen. Kosten werden den Klägern auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Kosten den Klägern auferlegt; Beschluss unanfechtbar und Urteil rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt das Vorliegen eines der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe voraus; allgemeine Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils genügen hierfür nicht.
Ein Vorbringen, das ausschließlich ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegt, stellt nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen; für Verfahren nach dem AsylG werden insoweit keine Gerichtskosten erhoben (§ 83b AsylG).
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind unanfechtbar (§ 80 AsylG) und mit der Ablehnung der Zulassung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 S. 2 AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 195/19.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Drittel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig ist, insbesondere der Klägerin zu 2. die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger machen mit ihrem Zulassungsvorbringen allein geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil bedürfe einer Überprüfung und scheine hinsichtlich der Klägerin zu 2. unrichtig zu sein, nachdem diese am 9. Dezember 2020 wegen einer Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Klägerin zu 1. durch das Jugendamt in Obhut genommen worden sei. Damit machen die Kläger allein (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).