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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1468/23·18.09.2023

Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig verworfen (Frist & Vertretung)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; der Antrag wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, die einmonatige Antragsfrist nach §124a Abs.4 VwGO sei versäumt worden und der Zulassungsantrag nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemäß §67 Abs.4 VwGO gestellt. Eine fehlende Belehrung über den Vertretungszwang wäre unschädlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Antragsfrist des §124a Abs.4 Satz 1 VwGO ist einzuhalten; sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils und ein unbefristet verspätet gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig.

2

Ein Zulassungsantrag nach §67 Abs.4 VwGO muss durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst nach den Vorschriften zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.

3

Das Fehlen eines Hinweises auf den gesetzlichen Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrung macht die Belehrung nicht fehlerhaft im Sinne des §58 Abs.2 VwGO; die Belehrung muss nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert kann für das Zulassungsverfahren gemäß §§47, 52 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5286/21

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die angesichts der am 18. Juli 2023 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 18. August 2023 (Freitag) abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss bereits der das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitende Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen, obwohl in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil des angefochtenen Urteils ist, auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, ein solcher Hinweis fehle, greift nicht durch. Sie trifft schon nicht zu, da die Rechtsmittelbelehrung, die in dem den Beteiligten zugestellten, von der Klägerin unter dem 13. September 2023 mit Blatt 7 nur unvollständig vorgelegten Urteil enthalten ist, in ihrem vorletzten Absatz zutreffend über den Vertretungszwang belehrt (Urteil, Seite 8 = Blatt 101 der elektronischen Akte des Verwaltungsgerichts). Unabhängig davon wäre das Fehlen einer solchen Belehrung auch unschädlich. Es würde die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO machen, weil – wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist – eine Rechtsmittelbelehrung angesichts der klaren Regelung des § 58 Abs. 1 VwGO nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 – 2 B 61.14 –, juris, Rn. 8 f.; ferner etwa Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO § 58 Rn. 43, und Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 12).

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.