Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1456/24.A·15.01.2026

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt: Keine Gehörsverletzung, Grundsatzrüge unzureichend

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Abschiebungshindernisse verneint hatte; sie rügt Gehörsverletzung mit Bezug auf ihre Schwangerschaft und die behauptete Gefährdung als alleinerziehende Mutter in Algerien. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen berücksichtigt hat und die Grundsatzrüge keine konkreten Anhaltspunkte oder Quellen nennt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; behauptete Gehörsverletzung und Grundsatzrüge nicht ausreichend dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung im Asylklageverfahren richtet sich abschließend nach § 78 Abs. 3 AsylG; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

2

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Sachvortrag zur Kenntnis nimmt und in den Entscheidungsgründen inhaltlich berücksichtigt.

3

Eine Grundsatzrüge, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruht, erfordert die substantielle Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage.

4

Für die Begründung einer Grundsatzrüge obliegt es dem Rechtsmittelführer, konkrete Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte oder abweichende Rechtsprechung) zu benennen; der Senat hat nicht die Aufgabe, neue Erkenntnisse zu ermitteln.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1619/23.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Berufung ist nicht wegen der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) oder wegen der ferner nur noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Den Vortrag der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2024, nach einem One-Night-Stand im fünften Monat schwanger zu sein und den Vater des ungeborenen Kindes nicht zu kennen (und daher ab etwa Oktober 2024 im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind zu sein), hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (Tatbestand, UA S. 3, zweiter Absatz) und auch in Erwägung gezogen. Letzteres findet seinen Beleg in den Ausführungen des Gerichts dazu, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. Mit diesen hat das Gericht ausdrücklich festgehalten (Entscheidungsgründe, UA S. 9 f.), dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt für sich und ihr Kind werde sichern können, zumal sie weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter (in Algerien) halte, und dass unverheiratete Mütter in den großen Städten Algeriens toleriert würden; jedenfalls sei die Annahme einer extremen Gefährdungslage für eine Mutter mit einem nichtehelichen Kind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben, zumal es Rückkehrhilfen gebe. Dass das Gericht diese Erwägungen angestellt hat, wird im Übrigen durch das Zulassungsvorbringen selbst bestätigt, weil darin die dargestellte Würdigung des Verwaltungsgerichts (kurz) wiedergegeben wird. Die wohl eigentlich gewollte Rüge, das Gericht habe nicht (bzw. unzureichend, weil nur bezogen auf Abschiebungshindernisse) erörtert, wie die Klägerin als alleinstehende junge Frau mit einem nichtehelichen Kleinkind „ohne familiäre Unterstützung“ in einer völlig fremden Umgebung weitab von den bekannten Strukturen und Lebensbedingungen überleben könnte, zieht der Sache nach allein die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach der im Asylklageverfahren anzuwendenden spezielleren Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG, die die Zulassungsgründe abschließend aufführt.

Die außerdem nur noch erhobene, auf tatsächliche Verhältnisse in Algerien bezogene Grundsatzrüge kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Zu den insoweit allein formulierten, für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen, ob „sich in Algerien eine junge Frau mit unehelichem Kind dem Zugriff ihrer Familie, die sie zwangsverheiraten wollte, durch Niederlassen in anderen Landesteilen entziehen“ kann und ob „die existentiellen Rahmenbedingungen für eine junge Frau mit Kleinkind ohne familiäre Strukturen in Algerien zumutbar“ sind, trägt die Klägerin nur vor, dass diese beiden Fragen sich sowohl hinsichtlich der Frage der inländischen Ausweichmöglichkeit im Rahmen der Verfolgung als auch bei der Frage des Bestehens eines Abschiebungsverbots stellten. Die damit nur aufgestellte Rechtsbehauptung einer Klärungsbedürftigkeit der Fragen verfehlt ersichtlich die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert neben – hier fehlenden bzw. defizitären – konkreten Darlegungen zu der Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den jeweiligen Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung, die schon keinerlei Erkenntnisquellen benennt, nicht einmal ansatzweise gerecht.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).