Zulassung der Berufung im Asylverfahren (Angola) wegen Darlegungsmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Angola). Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz genügt nicht; die Gründe sind fallbezogen gegen das angefochtene Urteil darzulegen. Bloße Ernstlichkeitseinwände gegen die erstinstanzliche Bewertung sind kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Zulassungsbegründung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen darlegt.
Eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz genügt den Darlegungsanforderungen nicht; das Oberverwaltungsgericht muss die Zulassungsfrage allein aufgrund der Zulassungsbegründung beurteilen können.
Die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die Darstellung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage; bloße Sachverhaltsausführungen genügen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen keinen eigenständigen Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 2446/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht, soweit sie auf das gesamte Vorbringen in erster Instanz Bezug nimmt.
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, formuliert er keine konkrete Frage. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Fragestellung ist nach dem weiteren Zulassungsvorbringen, das sich ausschließlich auf den Einzelfall des Klägers bezieht, auch nicht im Wege der Auslegung ersichtlich. Mit den konkreten Einwänden, seine unbehelligte Ausreise aus Angola könne auf einem Versehen beruhen und ihm drohten aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren, greift der Kläger allein die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Rubrum
1 A 138/26.A
15 K 2446/25.A Minden
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Asylrechts (Angola);
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 25. März 2026
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Viegener,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Eilenbrock
auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2025
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht, soweit sie auf das gesamte Vorbringen in erster Instanz Bezug nimmt.
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, formuliert er keine konkrete Frage. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Fragestellung ist nach dem weiteren Zulassungsvorbringen, das sich ausschließlich auf den Einzelfall des Klägers bezieht, auch nicht im Wege der Auslegung ersichtlich. Mit den konkreten Einwänden, seine unbehelligte Ausreise aus Angola könne auf einem Versehen beruhen und ihm drohten aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren, greift der Kläger allein die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Keller Dr. Viegener Dr. Eilenbrock