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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 138/26.A·25.03.2026

Zulassung der Berufung im Asylverfahren (Angola) wegen Darlegungsmangels verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Angola). Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz genügt nicht; die Gründe sind fallbezogen gegen das angefochtene Urteil darzulegen. Bloße Ernstlichkeitseinwände gegen die erstinstanzliche Bewertung sind kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Zulassungsbegründung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen darlegt.

2

Eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz genügt den Darlegungsanforderungen nicht; das Oberverwaltungsgericht muss die Zulassungsfrage allein aufgrund der Zulassungsbegründung beurteilen können.

3

Die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die Darstellung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage; bloße Sachverhaltsausführungen genügen nicht.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen keinen eigenständigen Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, ­15 K 2446/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt be­reits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem ange­fochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beur­teilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Berg­mann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich ver­tretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht, soweit sie auf das gesamte Vorbringen in erster Instanz Bezug nimmt.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, formuliert er keine konkrete Frage. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage­stellung ist nach dem weiteren Zulassungsvor­bringen, das sich ausschließlich auf den Einzelfall des Klägers bezieht, auch nicht im Wege der Auslegung ersichtlich. Mit den konkreten Einwänden, seine unbehelligte Ausreise aus Angola könne auf einem Versehen beruhen und ihm drohten aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände weiterhin mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit Gefahren, greift der Kläger allein die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entschei­dung an. Ernstliche Zweifel an der Richtig­keit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Rubrum

1

1 A 138/26.A ­

2

­15 K 2446/25.A ­Minden

3

Beschluss

4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Asylrechts (Angola);­

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hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 1. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 25. März 2026

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durch

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die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,

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den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  Viegener,

17

den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  Eilenbrock

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auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ­gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2025

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beschlossen:

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

21

Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt be­reits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem ange­fochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beur­teilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Berg­mann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich ver­tretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht, soweit sie auf das gesamte Vorbringen in erster Instanz Bezug nimmt.

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Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, formuliert er keine konkrete Frage. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage­stellung ist nach dem weiteren Zulassungsvor­bringen, das sich ausschließlich auf den Einzelfall des Klägers bezieht, auch nicht im Wege der Auslegung ersichtlich. Mit den konkreten Einwänden, seine unbehelligte Ausreise aus Angola könne auf einem Versehen beruhen und ihm drohten aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände weiterhin mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit Gefahren, greift der Kläger allein die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entschei­dung an. Ernstliche Zweifel an der Richtig­keit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

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Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Keller Dr. Viegener Dr. Eilenbrock