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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1355/20·02.06.2020

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Begründungsmangels verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung; die Begründungsschrift des Prozessbevollmächtigten traf am letzten Tag der Zweimonatsfrist ein, enthielt jedoch keine substantielle Begründung. Persönliche Schreiben und Anlagen des Klägers sind wegen des Vertretungszwangs nicht zu berücksichtigen. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig und legt die Kosten dem Kläger auf.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen nicht genügender Begründung innerhalb der Zweimonatsfrist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist hinreichend substantiiert darzulegen; fehlt eine ausreichende Begründung innerhalb dieser Frist, ist der Zulassungsantrag unzulässig zu verwerfen (§124a Abs.4 VwGO).

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Ein in der Begründungsschrift lediglich behaupteter Zulassungsgrund ohne eigene darlegende Ausführungen genügt nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht.

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Schriftliche Ausführungen des Mandanten, die nicht in der Begründungsschrift des Prozessbevollmächtigten eigenständig gewürdigt und strukturiert werden, sind mangels Zulässigkeit wegen des Vertretungszwangs nach §67 Abs.4 VwGO vom Gericht nicht zu berücksichtigen.

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Wird ein Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen (§154 Abs.2 VwGO); die Streitwertfestsetzung kann gesondert unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5773/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antragbegründungsfrist von zwei Monaten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (27. März 2020) am 27. Mai 2020 (Mittwoch) abgelaufen ist, nicht genügend begründet worden ist.

Mit der Begründungsschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Mai 2020, die bei dem Oberverwaltungsgericht am selben Tag eingegangen ist, wird zwar ein Zulassungsgrund benannt, indem das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet wird; es fehlt aber in der Begründungsschrift selbst an jeglicher Begründung. Das der Begründungsschrift beigefügte persönliche Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2020 nebst 13 Blatt Anlagen enthält keine von dem Senat zu prüfenden Zulassungsgründe. Diese – ungeordneten – Ausführungen, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers "zur Darlegung" des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der Begründungsschrift ohne erkennbare eigenständige Würdigung lediglich verweist, sind wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) vom Gericht nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2011 – 1 B 459/11 –, juris, Rn. 6 bis 8, vom 25. November 2014 – 1 A 2515/12 –, juris, Rn. 45 bis 47, und vom 14. August 2019– 1 A 1047/19.A –, n. v., jeweils m. w. N.; ferner etwa Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 67 Rn. 56, und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 15, jeweils m. w. N.).

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG auf 40.151,76 Euro festgesetzt (Halbjahresbetrag der angestrebten Besoldung eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens nach A 15, Erfahrungsstufe 8, für das Jahr 2020; Januar und Februar 2020 jeweils 6.633,36 Euro, übrigen Monate jeweils 6.703,68 Euro).

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.