Berufung gegen Ablehnung von Beihilfe für nachträglich verordnetes Medikament zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Beihilfe für ein im Urlaub ohne vorherige ärztliche Verordnung gekauftes Medikament, für das der Arzt nachträglich ein Rezept ausstellte. Zentrale Frage ist, ob eine nachträgliche Verordnung die Beihilfefähigkeit begründet. Das OVG bestätigt, dass Nr. 4 Ziff. 6 BhV eine vorherige ärztliche Verordnung verlangt und die Berufung deshalb abgewiesen wird. Ausnahmen sind nur bei Kernverletzung der Fürsorgepflicht denkbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Ablehnung der Beihilfe für ohne vorherige ärztliche Verordnung erworbenes Medikament als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung von Aufwendungen nach Nr. 4 Ziffer 6 BhV setzt voraus, dass das Heilmittel bereits vor der Beschaffung durch eine ärztliche Verordnung veranlasst wurde; eine nachträgliche Ausstellung der Verordnung reicht nicht aus.
Der Dienstherr darf im Rahmen seiner Fürsorgepflicht generelle und pauschalierende Regelungen zur Beihilfefähigkeit treffen; ein Ausschluss ist nur unzulässig, wenn dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wird.
Bei vorübergehender Ortsabwesenheit des Beihilfeberechtigten oder seines Behandlers begründet dies keinen allgemeinen Ausnahmetatbestand; im Falle plötzlicher Erkrankung ist die Konsultation eines ortsansässigen Arztes zumutbar.
Die Zweckrichtung der Vorschrift (Sicherstellung der notwendigen Beschaffung und ärztlichen Kontrolle) rechtfertigt, dass der Nachweis bloßer nachträglicher Notwendigkeit und ärztlicher Kontrolle die Formerfordernis einer vorausgehenden Verordnung nicht ersetzt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 3913/78
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Klägerin wurde von ihrem behandelnden Arzt fortlaufend das Magenpräparat X. verordnet. Unter dem 25. August 1978 beantragte sie die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für dieses Medikament, das sie am 31. Juli 1978 während ihres Urlaubs in einer Apotheke in Y. zum Preis von 18,95 DM gekauft hatte und für das ihr Arzt in Z. ihr am 14. August 1978 nachträglich ein Rezept ausgestellt hatte. Die Beklagte erkannte die Aufwendungen insoweit nicht als beihilfefähig an, weil das Medikament nicht, wie nach Nr. 4 Ziffer 6 der Beihilfevorschriften (BhV) erforderlich, auf ärztliche Verordnung gekauft worden sei.
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
unter Abänderung des Bescheides des Bundesministers für A. vom 30. August 1978 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1978 die Beklagte zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 9,-- DM zu gewähren,
durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen im wesentlichen geltend macht: Nr. 4 Ziffer 6 BhV schließe die Anerkennung von Aufwendungen für erst nachträglich vom Arzt verordnete notwendige Hilfsmittel als beihilfefähig nicht aus, wenn für deren vorherige Beschaffung dringende Gründe vorlägen. Das sei der Fall gewesen, da sie das Medikament ständig benötige, im Zeitpunkt der Beschaffung sowohl sie selbst als auch ihr behandelnder Arzt sich in Urlaub befunden hätten und die Notwendigkeit nachträglich bestätigt worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß zusätzliche beihilfefähige Aufwendungen entstanden wären, wenn sie während ihres Urlaubs einen fremden Arzt aufgesucht hätte. Sie beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und entsprechend ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und die Begründung des Gerichtsbescheides, die sie für zutreffend hält.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Parteien darauf verzichtet haben.
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Gemäß Nr. 4 Ziffer 6 BhV in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Februar 1975, GMBl. 109, mit späteren, hier nicht einschlägigen Änderungen umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten u.a. für die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Heilmittel. Diese Vorschrift setzt entgegen der Auffassung der Klägerin schon ihrem Wortlaut nach voraus, daß die Beschaffung von Heilmitteln durch ärztliche Verordnung veranlaßt worden ist; die nachträgliche Ausstellung einer solchen Verordnung für bereits gekaufte Heilmittel reicht nicht aus. Dies hat der Bundesminister des Innern, der die Beihilfevorschriften erlassen hat und deshalb zur authentischen Interpretation befugt ist, durch der Klägerin in Ablichtung zugeleitetes Schreiben an den Bundesminister für Wirtschaft vom 23. Oktober 1978 ausdrücklich bestätigt. Sinn dieser Regelung ist es, wie die Beklagte unter Hinweis auf das den Parteien bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 1973 – 1 K 32/72 – DÖD 1974, 119, ausgeführt hat, die Beschaffung lediglich der notwendigen Heilmittel und die Kontrollmöglichkeit eines Krankheitsverlaufs durch den behandelnden Arzt sicherzustellen.
Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, daß im vorliegenden Fall weder Bedenken gegen die Notwendigkeit der Beschaffung des Medikamentes, noch die ordnungsgemäße ärztliche Kontrolle ersichtlich sind, weil ihr Arzt das Präparat X. ständig verordnet und das Rezept für seine Beschaffung nachträglich ausgestellt hat. Gleichwohl ist für eine entsprechende Anwendung von Nr. 4 Ziffer 6 BhV kein Raum.
Die Beihilfenvorschriften sind in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf der Grundlage des § 79 BBG ergangen. Ihr Charakter als Nebenalimentation läßt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art der ergänzenden Hilfe in Krankheitsfällen bestimmen kann. Deshalb können Leistungen regelmäßig nur nach Maßgabe der geltenden Beihilfevorschriften verlangt werden, es sei denn, der Ausschluß würde sich als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern darstellen.
Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1970 – 2 C 101.67 – Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, GlNr. 238.91 Nr. 4 BhV, Nr. 3, vom 20. Oktober 1976 – 6 C 187/73 – BVerwGE 51, 193 ff., Beschluss vom 16. Juni 1978 – 7 CB 50.78 – Buchholz, aaO, GlNr. 238.91, Nr. 3 BhV, Nr. 19.
Dies ist hier nicht der Fall.
Die Regelung in Nr. 4 Ziffer 6 BhV ist im Hinblick auf die beschriebene Zielsetzung sachgerecht. Sie ist auch insoweit unbedenklich, als sie es nicht zuläßt, daß der Beihilfeberechtigte den Nachweis erbringt, daß ein erst im nachhinein verordnetes Heilmittel notwendig und die ständige ärztliche Kontrolle gewährleistet war. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, im Interesse der Beihilfeberechtigten alle Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und für alle denkbaren Fallgestaltungen Sonderregelungen vorzusehen oder zuzulassen. Vielmehr ist es ihm – auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung – in den Grenzen seiner Fürsorgepflicht gestattet, generelle und pauschalierende Regelungen zu treffen.
Vgl. OVG NW, Urteile vom 2. April 1978 – 1 A 1930/78 -, vom 17. Dezember 1979 – 1 A 265/79 -, n.v. und vom 13. Mai 1980 – 1 A 770/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.
Diese Grenzen sind durch den Ausschluß der Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne vorherige ärztliche Verordnung beschaffter Hilfsmittel in allen Fällen mit Ausnahme der Leistung erster Hilfe (Nr. 4 Ziffer 3 BhV) nicht verletzt.
Daß dieser Ausschluß im Regelfall nicht fürsorgepflichtig ist, räumt die Klägerin ein. Aber auch bei vorübergehender Ortsabwesenheit des Beihilfeberechtigten oder des behandelnden Arztes gilt nichts anderes. In diesen Fällen ist bei plötzlich auftretender Krankheit im Interesse einer sachgerechten medikamentösen Behandlung ohnehin die vorherige Konsultation eines anderen Arztes geboten. Steht der Beihilfeberechtigte – wie im vorliegenden Fall - in ständiger ärztlicher Behandlung und benötigt fortlaufend ein bestimmtes Medikament, so ist es ihm zumutbar, entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Einwand der Klägerin, sie hab durch ihr Verhalten – die Beschaffung des Medikamentes ohne Konsultation eines Arztes an ihrem Urlaubsort – die Entstehung zusätzlicher beihilfefähiger Aufwendungen vermieden, greift nicht durch. Die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen beruht auf der allgemeinen Regelung in Nr. 4 Ziffer 1 BhV, die – in diesem Fall zu Gunsten des Beihilfeberechtigten – nicht darauf abstellt, ob die Konsultation des Arztes bei entsprechender Vorsorge hätte vermieden werden können.
Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 BRRG vorliegen.