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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1338/10·21.02.2012

Zulassung der Berufung abgelehnt: Anrechnung von EU‑Tagegeld auf Auslandsverwendungszuschlag

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen die Anrechnung eines EU‑Tagegelds auf seinen Auslandsverwendungszuschlag. Zentral ist, ob das per diem ausschließlich Unterkunft und Verpflegung abdeckt und damit nicht anzurechnen wäre. Das OVG verneint dies und weist den Zulassungsantrag zurück, weil das Tagegeld auch örtliche Verkehrsmittel und „Verschiedenes“ umfasst und kein ausschließlich zuordenbarer Anteil feststellbar ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei

Abstrakte Rechtssätze

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Ein EU‑Tagegeld (per diem) für einen Auslandseinsatz eines deutschen Beamten ist gemäß § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG a.F. auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen, soweit es nicht ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung umfasst.

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Die Anrechnung unterbleibt nur, wenn die Leistung ausschließlich für Unterkunft und Verpflegung erbracht wird oder der auf Unterkunft und Verpflegung entfallende Anteil klar bestimmbar ist.

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Die Zweckbestimmung des EU‑Tagegelds umfasst neben Unterkunft und Verpflegung auch örtliche Verkehrsmittel und sonstige Pauschalen (z. B. private Telekommunikation), sodass eine pauschale Ausnahme für weitere reisekostenrechtliche Leistungen nicht gerechtfertigt ist.

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Bei Auslegung der früheren Fassung des § 58a BBesG ist die Gesetzesbegründung nicht so zu verstehen, dass sämtliche reisekostenrechtlichen Leistungen von der Anrechenbarkeit ausgenommen wären; Unterkunft und Verpflegung bilden die Ausnahme von der Anrechenbarkeit.

Relevante Normen
§ BBesG a.F. §58a Abs.4 Satz 5§ 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG a. F.§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 58a BBesG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4402/09

Leitsatz

Ein EU-Tagegeld (per diem) für einen Auslandseinsatz eines deutschen Beamten in einer EU-Mission ist gemäß § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG a. F. auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen, wenn und soweit es nicht ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung umfasst.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.508,72 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor.

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Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.

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Kern der im Wesentlichen erstinstanzlichen Vortrag wiederholenden Ausführungen des Klägers ist, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass das EU-Tagegeld (per diem) für Unterkunft und Verpflegung geleistet worden sei, sodass eine Anrechnung nach der Vorschrift des § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG i. d. Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020 – im Folgenden: a. F.) nicht erfolgen könne.

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Mit dieser Auffassung übersieht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht ausführlich und nachvollziehbar begründet hat, dass das EU-Tagegeld nicht (allein) für Unterkunft und Verpflegung gezahlt worden sei, weil seine Zweckbestimmung nach den in ihrer Maßgeblichkeit vom Kläger nicht angegriffenen Richtlinien der RELEX-Arbeitsgruppe der EU dahin gehe, dass das EU-Tagegeld der Deckung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, örtliche Verkehrsmittel, Verschiedenes (z. B. private Telekommunikationskosten) diene. Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats,

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Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 1 A 3157/08 –, n.v.,

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unterbleibt gemäß § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG a. F. die Anrechnung von Leistungen für eine besondere Verwendung durch eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung aber nur dann, wenn diese ausschließlich für Unterkunft und Verpflegung erbracht wird, bzw. wenn der auf Unterkunft und Verpflegung entfallende Anteil dieser Leistung klar bestimmbar ist. Dies ist nach der beschriebenen Zweckbestimmung gerade nicht der Fall.

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Es ist daher auch ohne Belang, dass der Kläger ausführt, im konkreten Fall sei das EU-Tagegeld ungewöhnlich niedrig ausgefallen, weil daneben für kostenlose Unterkunft seitens der EU gesorgt worden sei. Denn dies lässt die Tatsache unbeanstandet, dass das EU-Tagegeld jedenfalls auch für örtliche Verkehrsmittel und Verschiedenes (s.o.) geleistet wurde.

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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 versucht zu erläutern, dass die Kosten für private Telekommunikation zu den Unterkunftskosten und die Kosten für örtliche Verkehrsmittel zu den Verpflegungskosten gehören, ist dieser Vortrag– unabhängig von der Frage, ob er fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt ist – schon nach allgemeinem Sprachverständnis fernliegend. Er steht auch in Widerspruch zu den genannten RELEX-Richtlinien, welche hier einen Anlass zur gesonderten Nennung gesehen haben. Schließlich kommt es hierauf jedoch nicht an. In den Richtlinien werden die Kosten der privaten Telekommunikation lediglich exemplarisch unter dem Punkt "Verschiedenes" genannt. Auch nach der maßgeblichen Zweckbestimmung umfasst das EU-Tagegeld damit noch Weiteres.

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Soweit der Kläger darüber hinaus nachvollziehbar die hohen Kosten für eine angemessene Verpflegung beschreibt, macht dies sein Begehren verständlich. Hierdurch ändert sich jedoch die beschriebene Zweckbestimmung des EU-Tagegeldes nicht, welche dessen Anrechnung auf den Auslandsverwendungszuschlag bedingt.

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Der mit Schriftsatz vom 30. November 2010 – ebenfalls nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags – unterbreitete Verweis auf die Gesetzesbegründung zur zitierten Fassung des § 58a BBesG trägt nach Ansicht des Senats seinem Inhalt nach schon nicht die Einschätzung des Klägers, dass die dort aufgeführten Begriffe "Unterkunft und Verpflegung" auch sonstige reisekostenrechtliche Leistungen umfassen. Denn es heißt dort: "Lediglich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht über § 58a BBesG anzurechnen, ...". Hierdurch wird deutlich, dass alle anderen Leistungen sehr wohl anzurechnen sind. Indem Leistungen für Unterkunft und Verpflegung somit die Ausnahme von der Grundregel der Anrechenbarkeit darstellen, verbietet sich für die damalige, hier noch anwendbare Gesetzesfassung eine erweiternde Auslegung auf sonstige reisekostenrechtliche Tatbestände. Dies gilt auch, soweit die Gesetzesbegründung darauf abstellt, dass Unterkunft und Verpflegung keine besoldungsrechtlichen, sondern reisekostenrechtlichen Leistungen seien. Denn hierdurch wird lediglich der Grund dafür angegeben, warum Unterkunft und Verpflegung nach der gesetzlichen Regelung in deren alter Fassung anders behandelt werden. Durch nichts – und insbesondere nicht durch den allein maßgeblichen Gesetzeswortlaut – wird aber zum Ausdruck gebracht, dass schon zum damaligen Zeitpunkt jegliche reisekostenrechtlichen Leistungen von der Anrechenbarkeit ausgenommen werden sollen (so allerdings jetzt § 56 Abs. 4 Satz 1 BbesG a.F.).

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt schon allein deswegen nicht vor, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage "Ist es zulässig, dass der Dienstherr das Tagegeld der EU (EU per diem) mit dem Auslandstagegeld (gemeint wohl: Auslandsverwendungszuschlag) verrechnet?" nach dem zuvor Ausgeführten klar aus der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Senats ergibt und somit keiner – weiteren – obergerichtlichen Klärung bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Die Reduzierung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren im Verhältnis zu dem Streitwert für das Verfahren erster Instanz ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass der Kläger nach teilweiser Hauptsachenerledigung und nach einem Teilerfolg in der ersten Instanz nur noch einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht hat.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr in vollem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).