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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1309/24.A·07.07.2024

Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Begründung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW verwirft den Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig. Der Kläger reichte zwar fristgerecht einen Zulassungsantrag ein, versäumte jedoch, innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist die Zulassungsgründe substantiiert darzulegen (§78 Abs.4 AsylG). Eine angekündigte Begründung wurde nicht nachgereicht. Die Rechtsmittelbelehrung war ordnungsgemäß; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil die innerhalb der Monatsfrist nicht substantiiert begründeten Zulassungsgründe nicht vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren ist unzulässig, wenn innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist die erforderliche substantielle Darlegung der Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 4 AsylG fehlt.

2

Die Frist für Antrag und Antragsbegründung beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung und ist gemäß den allgemeinen Vorschriften der VwGO i.V.m. ZPO und BGB zu berechnen.

3

Die bloße Ankündigung einer späteren Begründung ersetzt nicht die fristgerechte und inhaltlich substantielle Begründung; eine Nachreichung nach Fristablauf kommt nicht mehr in Betracht.

4

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden in Asylverfahren nach § 83b AsylG in der Regel nicht erhoben.

5

Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils, die auf Frist- und Begründungspflichten hinweist, informiert den Beteiligten ausreichend über die Anforderungen des Zulassungsverfahrens.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 12 K 166/21.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (31. Mai 2024) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. Juli 2024 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.

In der fristgerechten Antragsschrift vom 13. Juni 2024 hat der Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt noch hat er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit er in seiner ersten Antragsschrift, die fälschlich noch auf Einlegung der Berufung lautete und noch am gleichen Tage korrigiert wurde, die Begründung ausdrücklich angekündigt hat, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).