Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen fehlender Grundsatzdarlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Süden Mali: inländische Fluchtalternative) wurde abgelehnt. Streitpunkt war, ob die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzliche Bedeutung habe. Das OVG verlangt für eine Zulassung konkrete, substantiierte Erkenntnisquellen und weist bloße Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zurück. Kostenentscheidung folgt §154 VwGO; Gerichtskosten entfallen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und mangelhafter Substantiierung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung sowohl für das erstinstanzliche Urteil als auch für das Berufungsverfahren erheblich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Ein Zulassungsantrag, der eine grundsätzliche Bedeutung rügt, muss die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage konkret darlegen und durch geeignete Erkenntnisquellen substantiiert werden.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisse), die eine abweichende Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wahrscheinlich erscheinen lassen.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, zugunsten des Antragstellers neue Erkenntnisse zu beschaffen oder eigenständig Nachforschungen anzustellen, um das Zulassungsvorbringen zu untermauern.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden im Asylverfahren nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 8496/17.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
ob Geflüchtete tatsächlich eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative im Süden Malis besitzen,
und
ob, falls eine solche sogenannte inländische Fluchtalternative im Süden Malis angenommen würde, diese auch ausnahmslos allen theoretisch Geflüchteten zustünde oder ob der Personenkreis, der diese genießen könnte, eingeschränkt ist,
die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat es nämlich bereits versäumt, diese Fragen durch die Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.
Im Ergebnis macht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise (weil der Süden Malis nicht vollständig unter staatlicher Kontrolle stehe und er aufgrund eines bei ihm bestehenden erheblichen intellektuellen Defizits nicht fähig sei, dort Schutz zu finden) davon aus, dass für ihn im Süden Malis eine inländische Fluchtalternative bestehe, allein (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).