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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1291/25.A·24.04.2026

Asyl: Bestandskräftiger Altersfeststellungsbescheid und Beweisverbot bei Existenzprognose

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil im asylrechtlichen Verfahren und rügte u. a. die Verwertbarkeit einer jugendamtlichen Altersfeststellung sowie die Ablehnung eines Beweisantrags zur Existenzsicherung in Angola. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die aufgeworfenen Fragen zur Altersfeststellung nicht mehr entscheidungserheblich seien und das VG den bestandskräftigen Bescheid nach § 42f SGB VIII mangels konkreter Rüge und evidenter Zweifel zugrunde legen durfte. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor, da die Frage, ob das Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann, eine gerichtliche Prognose- und Wertungsfrage sei und nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises. Zudem sei ein etwaiger Tatsachenkern unsubstantiiert benannt gewesen bzw. habe das VG seine Sachkunde auf ausreichende Erkenntnismittel gestützt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen (weder grundsätzliche Bedeutung noch Verfahrensmangel) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht darf einen bestandskräftigen Altersfeststellungsbescheid des Jugendamts nach § 42f SGB VIII ohne eigene Ermittlungen verwerten, wenn die Altersfeststellung nicht konkret beanstandet wird und keine evidenten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

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Fragen zur Qualität und Dokumentation einer behördlichen Altersfeststellung rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur, wenn sie im konkreten Verfahren noch entscheidungserheblich sind.

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Die prognostische Beurteilung, ob eine rückkehrende Person im Herkunftsstaat ihr Existenzminimum ohne familiäre Unterstützung durch Erwerbstätigkeit sichern kann, ist eine richterliche Wertungs- und Subsumtionsentscheidung und einem Sachverständigenbeweis als Beweisthema nicht zugänglich.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt rechtliches Gehör nur, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist und die Zurückweisung prozessrechtlich keine Stütze findet.

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Ein Beweisantrag muss einen hinreichend bestimmten Tatsachenkern benennen; bleibt unklar, welche konkreten Anknüpfungstatsachen aufgeklärt werden sollen, ist er als unsubstantiiert ablehnbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 138 Nr. 3, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3§ AsylG § 78 Abs. 5 Satz 2§ AufenthG § 60 Abs. 5, SGB VIII § 42f Abs. 2 Satz 1§ 42f SGB VIII§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 3262/24.A

Leitsatz

1.     Ein Verwaltungsgericht darf einen bestandskräftigen Altersfeststellungsbescheid des Jugendamtes nach § 42f SGB VIII seiner Entscheidung ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen, solange die Altersfeststellung nicht konkret gerügt wird und auch keine evidenten Zweifel an deren Richtigkeit erkennbar sind.

2.     Die prognostische Frage, ob ein Ausländer im Falle seiner Rückkehr in das Herkunftsland ohne familiäre Unterstützung das Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaften kann, ist vom Gericht zu beantworten und einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Be­antwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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2. Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen

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„1. Ist eine Alterseinschätzung des Jugendamtes auf ein genaues Geburtsdatum im Asylverfahren für das Gericht rechtlich ausreichend, wenn die Altersein­schätzung nicht erkennen lässt, ob ein Dolmetscher zugegen war, welche Fachkompetenz der Unter­zeichner des Feststellungsbescheides hatte und mit wem das Gespräch geführt wurde?

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2. Ist für die Altersfeststellung im Asylverfahren eine Dokumentation des Gesprächs erforderlich, aus dem sich die Details des äußeren Erscheinungsbildes ergeben?

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3. Reicht es zur Beschreibung des äußeren Erschei­nungsbildes aus, wenn in der Altersfeststellung steht, dass die optischen Merkmale und Verhaltensweisen einen Gesamteindruck eines erwachsenen Men­schen widerspiegeln?“

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die Zulassung der Berufung nicht. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass diese Fragen für eine Entscheidung im Berufungsverfahren noch entscheidungserheblich wären. Die Klägerin ist nämlich selbst bei Wahrunterstellung des von ihr angegebenen Geburtsdatums „00. Januar 2008“ heute volljährig. Sie befindet sich damit auch „im arbeitsfähigen Alter“ im Sinne der insoweit maßgeblichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA S. 14) und könnte bei einer Rückkehr nach Angola auch unter Berücksichtigung der schwierigen humanitären Lage durch Aufnahme einer Arbeit für sich sorgen.

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Ungeachtet dessen ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert gewesen sein könnte, die in dem Bescheid der Stadt M., Jugendamt, vom 5. Januar 2024 getroffene Feststellung des Alters der Klägerin und Festsetzung ihres Geburtsdatums auf den 00. Januar 2002 (= 22 Jahre im Zeitpunkt der Bescheidung) seiner Entscheidung ohne eigene Ermittlungen zugrunde zu legen.

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Das Verwaltungsgericht durfte zunächst schon annehmen, dass der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden war. Die im Asylrechtsstreit anwaltlich vertretene Klägerin hat nämlich zu keinem Zeitpunkt behauptet, entsprechend der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch erhoben zu haben. Entgegen dem - insoweit allenfalls der Gehörsrüge zuzuordnenden - Zulassungsvorbringen musste es sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens „eine medizinische Altersfeststellung“ nachzuholen (für deren Zulässigkeit hier im Übrigen auch nichts dargelegt ist, vgl. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: „in Zweifelsfällen“), weil die Klägerin die Altersfeststellung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht konkret gerügt hatte und auch keine evidenten Zweifel an deren Richtigkeit erkennbar waren.

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Zu den Anforderungen an die im Rahmen der Altersfeststellung im Falle der Erfolglosigkeit der Einsichtnahme in die (hier fehlenden) Ausweispapiere gesetzlich vorgesehene qualifizierte Inaugenscheinnahme im Einzelnen vgl. etwa Steinbüchel, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 42f Rn. 5 bis 13; vgl. ferner auch die „Arbeitshilfe Durchführung von behördlichen Altersfeststellungsverfahren gemäß § 42f SGB VIII“ der Landesjugendämter des Landschaftsverbands Rheinland und des Landschaftsverbands Westfalen Lippe, S. 9 f. (abrufbar unter https://www.mkjfgfi.nrw/sites/default/files/documents/arbeitshilfe_42_f_sgb_viii_final.pdf).

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Sie hat selbst weder in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migra­tion und Flüchtlinge vom 4. Juni 2024 (Beiakte Heft 1, Bl. 86 ff, 96) noch bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025 irgendwelche Fehler gerügt. Auch ihr in der mündlichen Verhandlung anwesender Prozessbevollmächtigte hat dies nicht getan und namentlich insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt, obgleich ihm dies möglich gewesen wäre.

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Evidente Zweifel im o. g. Sinne sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen, das Alter der Klägerin sei „nicht methodisch korrekt festgestellt worden“, in dem Bescheid seien „körperliche Merkmale nicht oder nicht hinreichend individuell ausgeführt worden“ und es sei in der Asylakte nicht dokumentiert, ob ein Dolmetscher bei dem Gespräch anwesend gewesen sei und ob das Gespräch von geschultem Fachpersonal geführt worden sei. Ersichtlich verfehlt ist zunächst die Annahme, die Asylakten müsse außer dem Feststellungsbescheid auch Dokumente zu den Teilnehmern und zu dem Verlauf des durch Mitarbeiter des Jugendamtes durchgeführten Gesprächs mit der Klägerin enthalten, obgleich diese (notwendige) Bestandteile allein der entsprechenden, in einem selbständigen Verfahren geführten Akten des Jugendamtes sind. Die Rüge, der Bescheid äußere sich nicht (hinreichend) zu den körperlichen Merkmalen der Klägerin, geht ersichtlich fehl, weil in dem Bescheid nicht nur allgemein auf das äußere Erscheinungsbild der Klägerin, sondern auch auf deren tiefe Stimme, auf deren erwachsenen Körperbau und die großen Hände abgestellt wird.

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Zu den möglichen Kriterien vgl. etwa Steinbüchel, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 42f Rn. 7, und Kepert/Dex­heimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 f. Rn. 3: „äußere Merkmale der befragten Person wie Stimmlage, Gesichtszüge, Bartwuchs u. a.“.

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Die schließlich noch aufgestellte Behauptung einer methodisch fehlerhaften Feststellung erfolgt ersichtlich „ins Blaue hinein“. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich nicht einmal bemüht, ihre Behauptung durch Einsichtnahme in die Akten des Jugendamtes zu überprüfen und nach Überprüfung im vorliegenden Verfahren etwaige Zweifel zu belegen. Im Übrigen soll hier angemerkt werden, dass der Vortrag der Klägerin, nur ihre verstorbenen Eltern hätten ihr (wahres) Geburtsdatum gekannt und ihr gesagt (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4), zumindest fraglich erscheint. In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Juni 2024 hat die Klägerin nämlich angegeben, vor der Ausreise aus Angola einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde besessen zu haben, die sie dann habe abgeben müssen (Anhörungsprotokoll, S. 2 f.).

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II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. Nach dem Inhalt der entsprechenden Ausführungen in der Zulassungsbegründung rügt die Klägerin insoweit (substantiiert) allein, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 2.,

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„dass es ihr nicht möglich ist, ohne familiäre Unterstützung das Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften“,

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zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

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Eine fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen führt nur dann zu einer insoweit allein Betracht kommenden Versagung des rechtlichen Gehörs, i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die unterlassene Berücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.

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Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. August 2025 - 1 BvR 208/23 -, juris, Rn. 26, BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris, Rn. 5, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2023 - 1 A 2256/21.A -, juris, Rn. 22; ferner etwa Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 30.

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Dass die Ablehnung des Beweisantrags zu 2. in diesem Sinne prozessordnungswidrig war, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ausweislich des darin verkündeten Beschlusses (Protokollabdruck, S, 11) zunächst mit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema sei unzulässig, weil es nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern auf eine rechtliche Subsumtion und eine prognostische Wertung gerichtet sei; das Gericht habe diese Fragen auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel selbst rechtlich zu bewerten. Auf die von der Klägerin erhobene Rüge, diese Ablehnung finde im Prozessrecht keine Stütze, weil es sich bei der Frage des Existenzminimums um eine Tatsachenbehauptung handele, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beweisantrag, wenn er tatsächlich auf einen hinter der Wertung und rechtlichen Subsumtion stehenden Tatsachenkern abzielen sollte, jedenfalls gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen wäre, weil das Gericht insoweit die Feststellungen selbst aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel treffe. In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Begründungen wiederholt (UA S. 16 f.) und ergänzend ausgeführt: Die Beantwortung der Frage der Erwirtschaftung des Existenzminimums aus eigener Erwerbstätigkeit erfordere eine rechtliche Wertung, die das Gericht selbständig in dem Rahmen der von ihm nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellenden Gefahrenprognose zu treffen habe. Dem Beweisantrag sei aber auch dann nicht nachzugehen, wenn er dahin zu verstehen sein sollte, dass er sich tatsächlich auf einen hinter dieser Wertung stehenden Tatsachenkern beziehe - wobei dann unklar bliebe, um welche Tatsachen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse in Angola es sich im Einzelnen handeln solle. Das Gericht verfüge, was die tatsächlichen Verhältnisse in Angola angehe, aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel nämlich bereits über eine hinreichende Sachkunde. Dies zeige sich insbesondere anhand der Erkenntnismittel, die bei der Darstellung der in Angola herrschenden Umstände zitiert worden seien.

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Diese Ablehnung des Beweisantrags zu 2. findet ihre hinreichende Grundlage im Prozessrecht.

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1. Das gilt schon für die Begründung des Verwaltungsgerichts, das Beweisthema sei unzulässig, weil es sich bei der Frage, ob die Klägerin ihr Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaften könne, nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um rechtliche Wertungen handele, die das Gericht selbständig vorzunehmen habe.

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Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Stütze in der entsprechend heranzuziehenden Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Danach ist ein Beweisantrag abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn das Beweisthema der gerichtlichen Aufklärung - etwa durch Erhebung eines Sachverständigenbeweises - entzogen ist.

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Dies wiederum ist u. a. dann anzunehmen, wenn nicht eine tatsächliche Behauptung, sondern eine den Rechtsfolgenausspruch betreffende (prognostische) Rechts- und Wertungsfrage zum Beweisthema gemacht wird.

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Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris, Rn. 216 und 218 (Frage, ob risikomindernde Maßnahmen einer Risikobewertung nur unter bestimmten Voraussetzungen zugrunde gelegt werden dürfen, bzw. Frage der fach­lichen Unvertretbarkeit eines Sicherheitskonzepts), Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 15 ZB 19.33171 -, juris, Rn. 21, m. w. N. (Frage der Rechtfertigung einer getrennten Rückkehrprognose wegen Verheiratung nur nach religiösem Ritus); aus der strafprozessualen Literatur vgl. etwa Krehl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, StPO § 244 Rn. 111, und Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 244 Rn. 21, 190 und 202, jeweils m. w. N.: Verbot der Beweiserhebung zu Rechts- und Wertungsfragen, die den Rechtsfolgenausspruch betreffen (Beweisthemenverbot); aus der verwaltungsprozessualen Literatur vgl. etwa Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 86 Rn. 55 und 66, Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 86 Rn. 101 und 102, und Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 148; zu Beweisfragen, die - wie hier - auf die Frage einer Existenzsicherung nach Rückkehr des betroffenen Asylklägers zielen: Nds. OVG, Beschluss vom 8. August 2023 - 4 LA 219/21 -, juris, Rn. 38, Bay. VGH, Beschluss vom 15. November 2018 - 11 ZB 18.32621 -, juris, Rn. 7, und OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 3 N 81.02 -, juris, Urteilsabdruck, S. 10 f.

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So liegt der Fall hier. Die Prüfung der Frage, ob es der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Angola gelingen kann, ohne familiäre Unterstützung das Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, verlangt - übrigens ebenso wie die von der Zulassungsbegründung nicht mehr thematisierte, mit dem Beweisantrag zu 1. formulierte Frage nach der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Fußfassens an einem anderen Ort in Angola ohne Unterstützung der Großfamilie - (rechtliche) Wertungen bzw. Einschätzungen und richterliche Subsumtionsentscheidungen, die vom Gericht vorzunehmen und einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung anzustellende Prognose der wirtschaftlichen Existenzsicherung ist, wie das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zutreffend zugrunde gelegt hat (UA S. 13), grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen und Unterstützung Dritter, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Um seinen Lebensunterhalt auf einem einfachen Niveau sichern zu können, ist es erforderlich, dass der Ausländer unter Berück­sichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen das wirtschaftliche Existenz­minimum, sei es durch eigene Arbeit, sei es durch staatliche oder sonstige Hilfen, erlangen kann und nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25; vgl. auch schon BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 119.

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Es bedarf hier also - auf der Grundlage der durch die vorliegenden Erkenntnisse bekannten Lebensumstände in Angola - einer rechtlichen Prüfung und prognostischen Subsumtionsentscheidung, ob diese Mindestanforderungen im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Angola erfüllt sein werden, ob diese also als erwachsene, arbeitsfähige junge Frau mit einer zwar nicht abgeschlossenen aber doch überdurchschnittlichen Schulbildung trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche - gegebenenfalls auch mit Unterstützung von Dritten - grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich auf absehbare Zeit ein Einkommen zu erwirtschaften, das zumindest ihr Existenzminimums sichert, so dass ihr keine alsbaldige Verelendung droht.

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Vgl. die überzeugenden Ausführungen des Bay. VGH in dem einen vergleichbaren Fall betreffenden Beschluss vom 15. November 2018 - 11 ZB 18.32621 -, juris, Rn. 7.

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Zwar handelt es sich bei den dieser prognostischen Entscheidung zugrunde liegende Tatsachen um tatsächliche, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbare Zustände im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung der Existenz­sicherung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, wie sich die wirtschaftliche Gesamtsituation des Herkunftslandes darstellt und wieviel Geld einem Menschen dort durchschnittlich zur Verfügung steht, um „über die Runden zu kommen“. Neben Fragen des Familienstandes und der weiteren Familien- und Verwandtschafts­verhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem Fragen der Gesundheit und Schul- bzw. Berufsausbildung sowie der beruf­lichen Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle. Zudem kann eine Hilfestellung durch Familie oder Dritte nicht nur finanziell erfolgen, sondern durch jede denkbare Form der materiellen Unterstützung, wie etwa durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft in den ersten Wochen nach der Rückkehr.

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2. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die hilfsweise gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts im Prozessrecht keine Stütze findet, es besitze hinsichtlich eines - von der Klägerin nicht benannten („unklar bliebe“) - Tatsachenkerns, auf dem seine in Rede stehende rechtliche Wertung beruhe, bereits selbst die erforder­liche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), weil ihm zu den tatsächlichen Verhältnisse in Angola genügend Erkenntnis­mittel vorlägen. Diese Begründung ist - ganz im Gegenteil - frei von Rechtsfehlern.

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Das gilt schon deshalb, weil weder aufgezeigt noch ersichtlich ist, dass die insoweit logisch vorrangige Erwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, der Beweisantrag sei, wenn er einen Tatsachenkern ansprechen sollte, (schon) nicht hinreichend substantiiert, weil die Klägerin insoweit keine konkreten Tatsachen benannt habe. Merkmal eines hinreichend substantiierten Beweis­antrages ist u. a. eine ausreichend bestimmte Tatsachenbehauptung. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen. Diesen Anforderungen genügt der Beweisantrag zu 2. der Klägerin (wie im Übrigen auch deren Beweisantrag zu 1.) erkennbar nicht. Es bleibt nämlich völlig unklar, anhand welcher konkreten Anknüpfungstatsachen festgestellt werden soll, ob die Klägerin in Angola ihr Existenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaften kann.

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Unabhängig davon ist auch die weitere, auf die eigene Sachkunde abstellende Begründung der Ablehnung des Beweisantrags zu 2. nicht zu beanstanden.

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Das Tatsachengericht kann einen Beweisantrag auf Einholung von Sachver­ständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellung­nahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es die Ablehnung nachvollziehbar begründet und insbesondere angibt, wohler es seine Sachkunde hat.

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Ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 -, juris, Rn. 6, und vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, juris, Rn. 12; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 1 A 1662/21.A -, juris, Rn. 15, und vom 13. Juli 2022 - 1 A 187/21.A -, juris, Rn. 7; vgl. ferner Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 86 Rn. 77 f.

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Letzteres ist hier in noch ausreichender Weise geschehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die ihm zu der allgemeinen Lage bzw. Lebenssituation der Menschen in Angola vorliegenden Erkenntnismittel Bezug genommen, auf deren Auflistung es die Klägerin schon mit der Ladungsverfügung vom 21. Februar 2025 und - wegen einer erfolgten Aktualisierung - mit Verfügung vom 26. März 2025 hingewiesen hatte, und die insoweit maßgeblichen Dokumente in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen angeführt (UA S. 14, erstes Zitat, und S. 15, Zitat).

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Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Formulierung der Klägerin, dass ihre „individuelle Situation (…) gerade im Rahmen der Beweisaufnahme Berücksichtigung finden“ sollte, belegt lediglich ihr Fehlverständnis, was Gegenstand der Beweisaufnahme sein kann. Wie die Klägerin im Zulassungsverfahren richtigerweise selbst betont, ist die Frage der Existenz­sicherung eine solche des jeweiligen Einzelfalls. Beweisanträge können nur auf die hierfür maßgebliche Tatsachenbasis abzielen, dürfen aber - wie bereits ausgeführt - nicht zum Ziel haben, die von dem Gericht vorzunehmende Prognose einem Sachverständigen zu überantworten. Der Beweisantrag kann also ausschließlich darauf gerichtet sein, in Betracht kommende tatsächliche Grundlagen aufzuklären, etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zielstaat, die Arbeitsmarktlage, das Lohn- und Preisniveau sowie das Vorhandensein (informeller) sozialer Sicherungssysteme. Die individualbezogene Prognose ist aber eine Schlussfolgerung, die auf diesen Tatsachen in ihrer Gesamtheit basiert und selbst nicht - im Sinne einer tatsächlichen Sachlage - aufgeklärt werden kann.

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Der Sache nach wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren offensichtlich nur gegen die Würdigung bzw. Prognoseentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).