Zulassung der Berufung in Asylsache verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe im Asylverfahren. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die Zulassungsanträge wurden als unzulässig verworfen, da innerhalb der Monatsfrist keine Zulassungsgründe substantiiert dargelegt wurden (§78 AsylG). Das Urteil des VG ist rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist die PKH zu versagen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren ist unzulässig, wenn die innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist eingereichte Antragsschrift keine Zulassungsgründe benennt und diese nicht substantiiert darlegt (§78 Abs.4 AsylG).
Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist auf die gesetzlichen Anforderungen an Frist und Zulassungsbegründung hin; der Belehrungshinweis entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zur substantiellen Begründung.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§154 Abs.2 VwGO); Gerichtskosten im Asylverfahren entfallen nach §83b AsylG, und im Prozesskostenhilfeverfahren findet keine Kostenerstattung statt (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §118 Abs.1 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 738/24.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (5. Juni 2024) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5. Juli 2024 endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet worden ist. In der fristgerechten Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2024 hat der Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt, noch hat er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (5. Juni 2024) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5. Juli 2024 endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet worden ist. In der fristgerechten Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2024 hat der Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt, noch hat er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).