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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1281/21.A·14.08.2023

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in einem Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 AsylG. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht substantiiert darlegte. Eine bloße Bestreitung der Würdigung des VG genügt nicht; konkrete Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenquellen fehlten. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG setzt die Darlegung einer konkret klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung hat.

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Eine auf tatsächlichen Verhältnissen beruhende Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. widersprüchliche Auskünfte, Berichte oder abweichende Rechtsprechung), die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine andere Würdigung der Tatsachen nahelegen.

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Die bloße Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (insb. Widerspruch gegen dessen Sach- und Rechtswürdigung) begründet keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.

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Es trifft zu, dass nach §154 Abs.2 VwGO die unterliegende Partei die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen hat; nach §83b AsylG werden jedoch keine Gerichtskosten erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 7690/20.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N.

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Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

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„ob die fehlende Bereitschaft chinesischer staatlicher Institutionen und Strafverfolgungsbehörden Schutzmaßnahmen zugunsten homosexuell orientierter Personen, wie die Klägerin, zu ergreifen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Alltag gesellschaftlich erheblich diskriminiert werden und tätlichen Angriffen ausgesetzt sind, eine asylrechtliche relevante Verfolgungshandlung im Sinne darstellt“,

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die Zulassung der Berufung nicht.

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Die Klägerin hat schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass diese Frage klärungsbedürftig ist. Ihr liegt in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zugrunde, staatliche Institutionen und Strafverfolgungsbehörden in China seien zugunsten homosexuell orientierter Personen nicht schutzbereit. Die Klägerin setzt sich jedoch nicht substantiiert mit der abweichenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei nicht erwiesen, dass staatliche Akteure nicht willens oder in der Lage seien, der Klägerin i. S. v. § 3c Nr. 3 i. V. m. § 3d AsylG Schutz vor nichtstaatlichen Verfolgern zu bieten (Urteilsabdruck, Seite 7). Hierzu hat es unter Bezugnahme auf den Inhalt des Berichts des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 22. Dezember 2019 mit Stand November 2019 (Seite 21) ausgeführt, Homosexualität sei in China zwar nicht strafbar, allerdings nach wie vor in vielen Bereichen gesellschaftlich nicht anerkannt. Es sei aber nicht ersichtlich, dass staatliche Akteure der Klägerin keinen Schutz vor Diskriminierungen aus dem privaten Umfeld bieten könnten oder wollten. Allein die Tatsache, dass – wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe – die Polizei bei Streitigkeiten mit ihren Nachbarn einige Male gerufen worden sei und nichts unternommen habe, lasse diesen Rückschluss nicht zu. Vor dem Hintergrund, dass die von der Klägerin beschriebenen Handlungen der Nachbarn die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten hätten, überrasche es nicht, dass die Polizei keine weitergehenden Maßnahmen zugunsten der Klägerin ergriffen habe. Die Klägerin habe nicht angegeben, dass die Polizei unverhältnismäßige Maßnahmen gegen sie oder ihre Freundin ergriffen habe. Selbst wenn die Polizei tatsächlich gegenüber der Klägerin geäußert hätte, Homosexualität sei illegal, sei die Klägerin deshalb weder festgenommen noch auf sonstige Art belangt worden.

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Soweit die Klägerin dem zunächst entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen könne, trifft dies ersichtlich nicht zu. Für ihre weitere Behauptung, die Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 i. V. m. § 3d AsylG lägen – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – vor, weil chinesische Behörden und Institutionen in ihrem Fall untätig geblieben und auch offensichtlich nicht willens seien, sie vor den von ihr geschilderten (durchaus als asylrelevante Verfolgungshandlungen einzustufenden) Diskriminierungen, zu schützen, hat die Klägerin keine konkreten Erkenntnisquellen angeführt, die diese abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen lassen könnten. Sie gibt zu den tatsächlichen Verhältnissen in China lediglich ein Zitat von N.     T.            im ICC-Portal, China-Portal für Wirtschaft und Kultur wieder (vgl. Zulassungsbegründung, Seite 5 f.), wonach Homosexualität in China immer noch weitgehend als heilbare Krankheit betrachtet werde und Homosexuelle insbesondere auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt Diskriminierungen erführen. Zu der Schutzbereitschaft des chinesischen Staates gegenüber homosexuellen Personen, die eine (asylrelevante) Diskriminierung durch nichtstaatliche Akteure erfahren, verhält sich die Informationsquelle aber nicht.

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Mit ihrem weiteren Zulassungsvorbringen wendet sich die Klägerin allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in ihrem Einzelfall durch das Verwaltungsgericht, insbesondere soweit dieses den von ihr geschilderten Diskriminierungen nicht die Qualität asylrelevanter Verfolgungshandlungen beigemessen hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin weder subsidiär schutzberechtigt sei noch Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten feststellbar seien. Damit macht die Klägerin allein (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).