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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1224/10·08.02.2012

Zulassungsantrag: Amtlich bestellter Vertreter kein Rechtsanwalt i.S.d. §11 Nr.1a BeamtVG

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeamtenversorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, als amtlich bestellter Vertreter eines Rechtsanwalts sei er als Rechtsanwalt i.S.d. §11 Nr.1a BeamtVG anzusehen. Das Gericht verneint dies und lehnt den Zulassungsantrag mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe ab. Es folgt der Rechtsprechung des BVerwG: Rechtsanwalt im Sinne der Vorschrift ist nur nach der BRAO zugelassener Rechtsanwalt. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels darlegter Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger nicht als Rechtsanwalt i.S.d. §11 Nr.1a BeamtVG anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Als Rechtsanwalt im Sinne des § 11 Nr. 1 a BeamtVG gilt nur, wer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist; ein amtlich bestellter Vertreter gilt nur dann nicht als Rechtsanwalt, wenn er selbst nicht nach BRAO zugelassen ist.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten, noch nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfrage, die sowohl für das erstinstanzliche Urteil als auch für das Berufungsverfahren erheblich ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erforderlich, die dem Gericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlungen ermöglicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, sodass eine abschließende Beurteilung ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ BeamtVG § 11 Nr. 1 a§ 11 Nr. 1 a BeamtVG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Bundesrechtsanwaltsordnung§ 11 BeamtVG Nr. 3

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2072/09

Leitsatz

Als Rechtsanwalt im Sinne des § 11 Nr. 1 a BeamtVG wird nur ein nach der BRAO zugelassener Rechtsanwalt tätig, nicht jedoch dessen amtlich bestellter Vertreter, wenn dieser nicht selbst Rechtsanwalt ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte, zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Der Darlegungspflicht kommt nur nach, wer den Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet hat. Dabei ist eine fallbezogene Begründung erforderlich, die dem Gericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlungen ermöglicht.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194, 211.

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Diesen Anforderungen wird der Kläger der in dem fraglichen Zeitraum amtlich bestellter Vertreter eines Rechtsanwalts war, ohne selbst als Rechtsanwalt zugelassen gewesen zu sein, in der Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Er bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, die nach seiner Ansicht der Klärung bedarf. Soweit sich aus der Auslegung seiner Ausführungen ergeben könnte, dass er die Frage, ob die Anrechnung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit für den amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwaltes erfolgen kann, als grundsätzlich und klärungsbedürftig ansieht, werden auch hierdurch die Anforderungen an den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache über den konkreten Fall hinaus eine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Denn zu dieser Frage hat er keinerlei Ausführungen gemacht. Er hat zwar in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nach seiner Auffassung nicht durch die Rechtsprechung geklärt sei. Allerdings hat er nicht zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen stichhaltigen Gründen er davon ausgehe, dass die Rechtssache für eine weitere Anzahl von Fällen von Bedeutung sein wird.

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Sollte der Zulassungsantrag auch auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt sein, so ist auch dieser nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt auf Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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Urteil vom 9. November 2006 – 2 C 4.06 –, DÖV 2007, 382 = juris Rn. 12,

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ergibt sich, dass die Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter eines Rechtsanwalts nicht mit einer Tätigkeit "als Rechtsanwalt" im Sinne der Vorschrift des § 11 Nr. 1 a BeamtVG gleichzusetzen ist. Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist "als" Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschriften nur derjenige tätig, welcher Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung auch deutlich gemacht, dass es sich mit dieser Einschätzung in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung,

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Beschluss vom 14. Februar 1989 – 2 B 99.88 –, Buchholz 239. 1 § 11 BeamtVG Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1971 –  VI C 23.70 –, BVerwGE 39, 181 (186),

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sieht. Deswegen ist es für den hier zu entscheidenden Fall auch ohne Belang, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung aus dem Jahre 1971 auf den Begriff des Rechtsanwalts "im funktionellen, nicht im statusmäßigen Sinne" abgestellt hat. Denn in jener Entscheidung ging es um die Anerkennung von Zeiten als Anwaltsassessor vor Inkrafttreten des Grundgesetzes; die Maßgeblichkeit der Zulassung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung konnte zu diesem Zeitpunkt nicht in gleicher Weise bestehen wie nach geltendem Recht.

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Der Kläger kann auch nicht mit einem Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichgesetzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit deutlich gemacht, dass eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 11 Nr. 1 a BeamtVG nicht möglich sei. Die entsprechenden Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes seien nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer extensiven Auslegung und Ergänzung durch Analogie nicht zugänglich. Deshalb sei es ausgeschlossen, in der unterbliebenen Erwähnung der Personen, die ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einer Rechtsanwaltskanzlei die Aufgabe eines Rechtsanwalts wahrgenommen haben, eine planwidrige Regelungslücke zu sehen.

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Urteil vom 9. November 2006 – 2 C 4.06 –, a. a. O., juris Rn. 17.

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Genau auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts stellt aber die Argumentation des Klägers ab, in dem er sich auf die dem amtlich bestellten Vertreter übertragenen Befugnisse nach § 53 Abs. 7, 9 und 10 BRAO bezieht.

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Schließlich wird auch nicht durch § 53 Abs. 4 BRAO eine Gleichsetzung mit einem zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen. Indem diese Vorschrift zwei Personengruppen bezeichnet, welchen die Aufgaben eines amtlich bestellten Vertreters übertragen werden können, nämlich Rechtsanwälten sowie anderen Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, macht sie deutlich, dass sehr wohl zwischen beiden Personengruppen rechtlich relevante Unterschiede bestehen. Lediglich im Hinblick auf die Möglichkeit der Berufung zum amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwalts erfolgt eine Gleichsetzung, nicht jedoch im Hinblick auf die Frage, ob eine solche Person Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. ob sie Rechtsanwalt im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG, wobei auf die Grundsätze zum beamtenrechtlichen Teilstatus abzustellen war.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).