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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 1207/21.A·12.07.2021

Antrag auf Zulassung der Berufung nach AsylG als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil nach dem AsylG. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die innerhalb der Monatsfrist eingereichte Begründung den Anforderungen des §78 Abs.4 AsylG nicht genügte. Insbesondere fehlte eine konkrete Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung oder sonstiger Zulassungsgründe. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3; Gerichtskosten entfallen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach AsylG mangels ausreichender Begründung innerhalb der Frist als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §78 Abs.4 AsylG ist unzulässig, wenn innerhalb der Frist nur der Zulassungsgrund benannt, aber nicht die Gründe für die Zulassung substantiiert dargelegt werden.

2

Der allgemeine Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen erfüllt die Anforderungen an die Zulassungsbegründung nach §78 Abs.4 AsylG nicht.

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) muss konkret auf Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren Bedeutung über den Einzelfall hinaus eingehen.

4

Behauptete Unterlassungen der Beweisaufnahme begründen für sich allein keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG; schwerwiegende Verfahrensfehler sind in §138 VwGO abschließend aufgezählt und Aufklärungsversäumnisse nach §86 Abs.1 VwGO gehören nicht hierzu.

5

Die Monatsfrist für die Zulassungsbegründung beginnt mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ist strikt einzuhalten; unzureichende Begründung in dieser Frist führt zur Verwerfung des Antrags.

Relevante Normen
§ 83b AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 368/20.A

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (29. April 2021) mit Ablauf des 31. Mai 2021, einem Montag, endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

3

Mit der Antragsschrift vom 11. Mai 2021 legen die Klägerinnen einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

4

Die allgemeine Verweisung auf das erstinstanzliche Vorbringen in der Antragsschrift vom 11. Mai 2021 ist nicht ausreichend.

5

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 199.

6

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der die Klägerinnen nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benennen, nicht im Ansatz.

7

Das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unterlassen, Beweis über den Vortrag der Klägerinnen zu erheben, bezieht sich bereits nicht auf Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG. Mögliche Verstoße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO – für deren Vorliegen hier im Übrigen nichts ersichtlich ist – gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerinnen gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder das durch Stellen unbedingter Beweisanträge.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17A –, juris, Rn. 27.

9

Ausweislich des Protokolls haben die Klägerinnen keinen Beweisantrag gestellt. Auch haben sie im Zulassungsantrag weder einen Umstand benannt, der weiter hätte aufgeklärt werden sollen, noch haben sie dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

10

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Klägerinnen in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).